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Fall: Fehler im Internetshop


A. Sachverhalt
Der Einzelhändler Chaotisch (C) hat ein Internetgeschäft, über das er u. a. Notebooks verkauft. Im September 2009 legte der zuständige Mitarbeiter des C für ein Notebook vom Typ "Supersung Allesdran" einen Verkaufspreis von 2.650 EUR fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem ein. Die bei C eingesetzte Software hat aus dem Betrag von 2.650 EUR einen Verkaufspreis von 245 EUR gemacht.

Schlau (S) bestellte am 15. September 2009 ein Notebook des vorgenannten Typs zu dem auf der Internetseite des C angegebenen Verkaufspreis von 245 EUR. C bestätigte dem S mittels einer automatisch verfassten E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem Preis. Das Notebook wurde mit Rechnung und Lieferschein des C vom 18. September zum Verkaufspreis von 245 EUR zuzüglich Versandkosten von 12,80 EUR an S ausgeliefert.

Nachdem bei C im Oktober 2009 mehrere Fälle bekannt wurden, in denen es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software gekommen war, wurden die Transaktionen flächendeckend überprüft. Dabei wurde auch der Fehler mit dem an S gelieferten Notebook entdeckt. Mit Schreiben vom 15. Oktober erklärte C, dass er das Notebook von S zurückverlange, weil es irrtümlich zu einem anderen Preis verkauft wurde, als es die Preisliste vorsieht.

B. Frage
Kann C von S Herausgabe des Notebooks verlangen?
Welche Ansprüche hat S?

C. Lösungshinweise
Vgl. BGH im folgenden Urteil.

Die Beantwortung der Fallfrage hängt im Ergebnis davon ab, ob C den Vertrag anfechten kann. Dies ist gem. § 119 Abs. 1 BGB dann möglich, wenn ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum vorliegt. Ein Inhaltsirrtum setzt voraus, dass der Erklärende etwas äußert, was nicht wie gewollt durch den Adressaten der Erklärung verstanden wird und auch nicht verstanden werden kann (mehr dazu hier). Ein Erklärungsirrtum wird in der Regel als "sich verschreiben, versprechen, vertippen" bezeichnet.

Ein Erklärungsirrtum kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn der im Vorfeld der Bestellung durch S entstandene Fehler sich auf die Erklärung des C (= Annahme der Bestellung des S) auswirkte, also zu diesem Zeitpunkt bestand und für Abgabe der Annahmeerklärung ursächlich war. Der Irrtum ist nicht relevant, wenn er sich nur auf der Ebene der Erklärungsvorbereitung ereignet hätte - ein Motivirrtum berechtigt weder nach § 119 I BGB noch nach § 120 BGB zur Anfechtung.

In diesem Fall ist auf den ersten Blick ein "sich Verschreiben" nicht ersichtlich. Vielmehr nimmt C bei der Annahme des Angebotes von S, das Gerät zum ausgeschilderten Preis zu kaufen, fälschlicherweise an, dass der Preis im Warenwirtschaftssystem richtig ist und auf diesen bezogen gibt er seine Erklärung an. Dies wäre zunächst einmal lediglich ein Motivirrtum.

Allerdings hat der Gesetzgeber in den §§ 119 ff. BGB ein System vorgesehen, kraft dessen die Anfechtung möglich sein soll, wenn das bei Erklärung Gewollte nicht beim Adressaten richtig ankommt.
BGH im Urteil vom 26. 1. 2005, VIII ZR 79/04: "Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB (...)"
Im Übrigen besteht kein Unterschied zwischen dem Fall, dass der Erklärende die Erklärung in einer Form auf den Weg bringt, wie er dies nicht wollte, oder ob seine Erklärung durch eine mechanische Vorrichtung ungewollt verunstaltet wird. Die Wertung des Gesetzgebers ist diesbezüglich auch in § 120 BGB klar - die Verunstaltung der Willenserklärung auch außerhalb der Person des Erklärenden soll zur Anfechtung berechtigen.

Auf vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass C bei allen Annahmeerklärungen zu Bestellungen stets davon ausgeht, es handele sich dabei um richtige Preise. Deshalb ist anzunehmen, dass er bei seiner Annahmeerklärung davon ausging, dass das Notebook mit richtigem Preis versehen ist. Dies war aber nicht der Fall. Er wollte "zum richtigen Preis" erklären, angekommen ist aber "Annahme zum falschen Preis". Insofern liegt ein mit § 119 I und mit § 120 gleichwertiger Irrtum vor.

Im Hinblick auf die in § 119 I BGB notwendige Erheblichkeit des Irrtums ist festzustellen, dass C für 245 EUR nicht verkaufen wollte, weil dieser Preis erheblich vom Listenpreis abwich und sicherlich auch unter Einkaufspreis lag. Damit war der Fehler im System Ursache für den Inhalt der Erklärung des C, bei Kenntnis der Sachlage hätte C die Erklärung so nicht abgegeben.



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