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aktuelles Dokument: FallErweiterungEigentumsvorbehalt
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Revision history for FallErweiterungEigentumsvorbehalt


Revision [100424]

Last edited on 2022-12-04 11:19:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Gutglaubensschutz ist für diese Konstellation im Gesetz nicht vorgesehen.
Deletions:
- einen Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.


Revision [86453]

Edited on 2017-12-10 14:20:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
- inwiefern die Bedingung eingetreten ist, hängt davon ab, welche Bedingung vereinbart ist;
- ursprünglich wurde vereinbart, dass die Bedingung dann erfüllt ist, wenn der Kaufpreis für den LKW beglichen wurde; dies ist hier der Fall; sofern die Bedingung durch die Parteien nicht geändert wurde, bleibt es dabei - mit Zahlung des Kaufpreises ist das Eigentum am LKW übergegangen;
- das Eigentum sollte ursprünglich auf L übergehen; während L nur bedingter Erwerber war, hat er seine Rechtsposition auf die Bank R übertragen; damit wurde die Bank zwar keine (Sicherungs-)Eigentümerin geworden, aber hat zumindest (sicherungsweise) das Anwartschaftsrecht erworben;
- damit führt der Umstand, dass die Bedingung durch V und L geändert wurde (der Eigentumsvorbehalt soll sich auch auf die Zahlung des Kaufpreises für den Anhänger erstrecken) zu keiner Änderung der Bedingung - diese Bedingung betraf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das Recht des L, sondern das der Bank R; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen;
- einen Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Resultat ist, dass V keine Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} erheben kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf R und anschließende Kaufpreiszahlung zum Erwerb von (Sicherungs-)Eigentum durch R führt. R als Eigentümerin ist nun berechtigt, die Klage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} zu erheben.
Deletions:
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.


Revision [86452]

Edited on 2017-12-10 13:23:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wer darf gegen die Pfändung Klage erheben?
- ursprünglich war es V,
- die Vereinbarung mit L war bedingt, so dass dadurch allein noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat,
- durch die Sicherungsvereinbarung zwischen L und R ist kein Eigentum auf R übergegangen, weil die Parteien wussten, dass L noch nicht berechtigt war; vereinbart wurde Sicherung durch Übertragung des Anwartschaftsrechts des L,
- V kann das Eigentum aber dennoch verlieren, wenn R das Eigentum aufgrund des Anwartschaftsrechts erworben hat, das zum Vollrecht erstarkt ist; dies ist dann möglich, wenn:
- R Anwartschaftsrecht erworben hat,
- nicht verloren und
- die Bedingung eingetreten ist
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Deletions:
Wer darf gegen die Pfändung Vollstreckungsgegenklage erheben?
- ursprünglich war es V,
- die Vereinbarung mit L war bedingt, so dass dadurch allein noch keine Eigentumsübertragung stattgefunden hat,
- durch die Sicherungsvereinbarung zwischen L und R ist kein Eigentum auf R übergegangen, weil die Parteien wussten, dass L noch nicht berechtigt war; vereinbart wurde Sicherung durch Übertragung des Anwartschaftsrechts des L,
- V kann das Eigentum aber dennoch verlieren, wenn R das Eigentum aufgrund des Anwartschaftsrechts erworben hat, das zum Vollrecht erstarkt ist; dies ist dann möglich, wenn:
- R Anwartschaftsrecht erworben hat,
- nicht verloren und
- die Bedingung eingetreten ist
- der Umstand, dass die Bedingung durch V und L insofern geändert wurde, dass auch der Kaufpreis für den Anhänger zu zahlen wäre, hatte hier keinen Einfluss; zum Zeitpunkt, in dem V und L die Änderung vornahmen, war L nicht mehr berechtigt und konnte über sein Anwartschaftsrecht nicht verfügen. Gutglaubensschutz für diese Konstellation ist im Gesetz nicht vorgesehen.


Revision [15288]

Edited on 2012-05-21 10:13:23 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [9300]

Edited on 2011-01-10 16:18:17 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [8937]

Edited on 2010-12-07 16:31:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Drittwiderspruchsklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} kann hier erheben, wer Eigentümer der Sache ist.
Deletions:
Die Vollstreckungsgegenklage gem. {{du przepis="§ 771 ZPO"}} kann hier erheben, wer Eigentümer der Sache ist.


Revision [5051]

Edited on 2010-01-06 14:21:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nachdem der LKW bezahlt ist, der Anhänger aber noch nicht, kann L definitiv nicht mehr seine Rechnungen abzahlen. Als der Gerichtsvollzieher den LKW pfändet, wollen R und V gegen die Pfändung vorgehen?
Deletions:
Nachdem der LKW bezahlt ist, der Anhänger aber noch nicht, kann L definitiv nicht mehr seine Rechnungen abzahlen. Als der Gerichtsvollzieher den LKW pfändet, wollen B und V gegen die Pfändung vorgehen?


Revision [4733]

The oldest known version of this page was created on 2009-12-15 18:09:01 by WojciechLisiewicz
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