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aktuelles Dokument: FallDissens
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Fallbeispiel 7


A. Sachverhalt

Vater V möchte mit seiner Familie über ein Wochenende im Hotel des B im schönen Thüringer Wald übernachten. V ruft im Hotel an und bestellt für das Wochenende vom 09.-11.12.2011 „zwei Zimmer mit drei Betten“. Der Angestellte im Hotel des B verspricht ihm seinem Wunsch zu entsprechen.

An dem entsprechenden Wochenende kommt V mit seiner Frau und seinem 16-jährigen Sohn im Hotel an und stellt fest, dass der Angestellte zwei Zimmer mit jeweils drei Betten reserviert hat. V wollte aber nur ein Einzel- und ein Doppelzimmer und will auch nur diese bezahlen.

Fallabwandlung:

Es kommt zu keiner Verwechslung. Bei Anreise erwartet den V ein schönes Doppelzimmer für sich und seine Frau und ein Einzelzimmer nebenan für seinen 16-jährigen Sohn. Beim Einchecken erfährt jedoch der V, der sich vorher nicht telefonisch mit dem Angestellten des B über den Preis unterhalten hat, dass die Zimmer für das Wochenende insgesamt 1.200 € kosten sollen. Empört weigert sich der V diesen völlig überteuerten Preis zu zahlen und will mit seiner Familie wieder abreisen.

B. Fallfrage

Wie ist die Rechtslage?

C. Lösungsskizze

B könnte einen Anspruch auf Zahlung der Zimmer gem. § 535 II BGB aus einem Mietvertrag (Alternativ: Dienstvertrag oder Reisevertrag) haben. Dieser Anspruch müsste erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.

I) Anspruch erworben

Der Anspruch könnte erworben sein. Dies ist der Fall, wenn ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Die Frage welche Art von Vertrag geschlossen wurde, kann hier erstmal außen vor gelassen werden.

Der Vertrag ist wirksam geschlossen, wenn ein Vertragsschluss vorliegt, dieser inhaltlich dem entsprechenden Vertrag entspricht und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.

1) Vertragsschluss

Es könnte ein Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen worden sein. Dies setzt voraus, dass ein Angebot und eine Annahme vorliegen, das Angebot annahmefähig war und beide WE übereinstimmen.

a) Angebot

unproblematisch (+)

b) Annahme

unproblematisch (+)

c) Annahmefähigkeit

unproblematisch (+)

d) Übereinstimmung

Es stellt sich nun noch die Frage, ob die Parteien einen Konsens (Einigung) erzielt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt ein Einigungsmangel vor und der Vertrag könnte gegebenenfalls nicht zustande gekommen sein.

Das Angebot und die Annahme müssten also übereinstimmen. Die WEs stimmen überein, wenn die Erklärungen inhaltlich übereinstimmen, die Erklärungen eindeutig sind und alle notwendigen Inhalte umfassen.

Erklärungen inhaltlich übereinstimmend

Die Erklärungen müssten inhaltlich übereinstimmen. Dies kann entweder objektiv oder subjektiv der Fall sein.

Versteckter Dissens gem. § 155 BGB = die Parteien gehen von einer Einigung aus, diese besteht jedoch nicht. Kann passieren bei mehrdeutigen WEs oder wenn die WEs voneinander abweichen. Es besteht eine Einigungslücke, die dazu führt, dass der Vertrag nicht geschlossen wird.

Laut Sachverhalt bestand zwischen den Parteien keine Übereinstimmung, da V ein Doppel- und ein Einzelzimmer wollte, der Angestellte des B jedoch davon ausging, der V wolle zwei Zimmer mit jeweils drei Betten. Demnach wollten die beiden weder objektiv noch subjektiv das Gleiche. Die Erklärungen sind somit nicht inhaltlich übereinstimmend.

Erklärungen eindeutig

Alternativ müsste hier gesagt werden, dass die Erklärung des V nicht eindeutig war.

Alle notwendigen Inhalte umfassend

Bei der Fallabwandlung sind die Erklärungen sowohl inhaltlich übereinstimmend als auch eindeutig. Hier liegt das Problem darin, ob die Erklärungen alle notwendigen Inhalte umfasst.

Fallabwandlung:

Offener Dissens gem. § 154 BGB besteht, wenn sich beide Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben. Im Zweifel ist dadurch der Vertrag unwirksam, außer die Parteien führen trotz des Einigungsmangels den Vertrag durch. Man muss sich hier die Frage stellen, ob die Parteien die vertragliche Bindung dennoch wollten. (Auslegung!)


Zwischenergebnis:

Der Vertrag wurde hier nicht geschlossen. (Andere Ansichten vertretbar!)

II) Ergebnis

Demzufolge muss der V die beiden Zimmer mit den jeweils drei Betten nicht bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung gem. § 535 II BGB.

Fallabwandlung:

Auch hier wurde der Vertrag nicht geschlossen und es besteht kein Anspruch.




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