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Fall Das verunglückte Kunstwerk




Grundfall
B und S sind auf der Suche nach einem Schrank.
In dieser Variante werden B und S bei dem Schreiner W fündig. Beide sind hin und weg von seiner Schreinerkunst und bestellen einen Schrank. W soll ihn selbst anfertigen und darauf achten, dass der Schrank schöne Fresken besitzt. Ebenso betrachtet sich S gerne beim Ankleiden, weswegen natürlich auch ein formvollendeter Spiegel am Schrank angebracht sein muss. Sie vereinbaren, dass W bei der Anfertigung des Schranks freie Hand hat. Jedoch muss er die Fresken in seine Gestaltung mit einbeziehen und soll auf den passenden Spiegel für S achten.
W und B fertigen einen Vertrag an in dem alle oben besprochenen Vereinbarungen mit aufgenommen werden, u.a der Preis von 800 €. Darüber hinaus besitzt der Vertrag einen Anhang, der mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben ist. In diesem Anhang findet sich auch der Punkt 4.2:

"Ist zwischen Werkhersteller und Besteller eine Lieferung des Werks an den Wohnort des Bestellers vereinbart und soll auch erst dort die Übereignung stattfinden, so verzichtet der Besteller im Umkehrschluss auf alle möglichen Ansprüche und Rechte, die ihm zustehen könnten, wenn ein plötzliche Unmöglichkeit seitens des Werkherstellers eintritt.
Diese Regelung schließt Rechte zum Rücktritt und auf Nacherfüllung und Schadensersatz ausnahmslos mit ein.
"

Nach zwei Wochen ist es endlich soweit. W hat den Schank fertiggestellt und veranlasst die Lieferung durch seine leicht schludrig handelnden und in der Vergangenheit schon negativ aufgefallenen Gesellen G und H. W ist auch das Fehlverhalten von G und H bekannt, jedoch will er ihnen noch eine letzte Chance einräumen.
G und H haben aber tags zuvor wieder standesgemäß heftig gezecht, immerhin sind Junggesellenjahre keine Herrenjahre, weswegen sie auch jetzt noch nicht wirklich nüchtern sind. An einer stark befahrenen Kreuzung verliert G die Geduld und fährt plötzlich zu. Er missachtet die Vorfahrt und übersieht ein von rechts kommendes Auto. Bei dem Ausweichversuch muss G kräftig gegenlenken und bringt den Laster zum Umkippen. Dabei wird der Schrank völlig zerstört.

In einem darauf folgenden Anruf erfährt B von W, dass dieser „untröstlich ist, über die völlige Zerstörung des Schranks“. Auch ihm täte es sehr leid, immerhin habe er all seine „künstlerische Energie einfließen lassen“. Dennoch macht W den B darauf aufmerksam, dass er die Bezahlung des Schranks von B in den nächsten Tagen erwartet.
B ist darüber empört und erklärt dem W er wolle vom Vertrag zurücktreten. Dieser macht den B darauf aufmerksam, dass durch Punkt 4.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rücktritt ausgeschlossen ist und beharrt auf Bezahlung durch B.

Kann B vom Vertrag zurücktreten? Stehen ihm ggf. Ansprüche auf Nacherfüllung zu?


Variante

G und H liefern wieder den Schrank an B. Dieser hatte aber am Vorabend mit seiner geliebten S einen Polterabend veranstaltet und die Glas- und Porzellanscherben noch nicht vom Hof geräumt. G, der den Laster fährt, verkennt aufgrund seiner Alkoholisierung die Situation und baut einen Unfall, bei dem der Schrank zerstört wird und das neue Party-Garten-Holzhütte (Wert 3.500 Euro) von A beschädigt wird (Schaden 1.200 Euro).

Kann B vom Vertrag zurücktreten? Hat B Ansprüche gegenüber W?




Lösungsskizze


Lösung Grundfall


A. Recht des B auf Rücktritt gegenüber W gem. § 634 Nr. 3, 326 V BGB

I. Wirksamer Werkvertrag (WV) Vertrag zwischen B und W gem. § 631 BGB
1. Angebot und Annahme durch B und W
  • dabei müsste eine Werk vereinbart worden sein, Werkbergriff weit zu sehen, können Sachen, aber auch Computerprogramme sein;
  • Hauptsache, ein geschuldeter Erfolg ist vereinbart und nicht eine bloßes Tätigwerden ohne Erfolgsschuld (Abgrenzung zum Dienstvertrag)
  • vorliegend haben sich B und W darüber geeinigt, dass ein Schrank angefertigt werden soll, der individuelle Fresken und einen angepassten Spiegel besitzt
  • Entrichtung vereinbarter Vergütung


2. Zwischenergebnis
  • Werkvertrag wurde geschlossen


II. Mangelhaftes Werk gem. §§ 634, 633 I BGB
  • vorliegend: Schrank hat schlimmsten vorzustellenden Mangel – ist zerstört, ein Einzelstück


III. bei Gefahrübergang (ACHTUNG: ungeschriebenes Merkmal)
  • Gefahrtragung des Unternehmers gem. § 644 BGB
  • Bei Versendung aber gem. § 644 II Verweis auf § 447 BGB, ABER:
  • Hier wieder Verbraucher und Unternehmer, darum aufgrund des Mangels einer ähnlichen Schutzvorschrift im Werkvertragsrecht Anwendung des § 474 II iVm § 651 BGB
  • Folglich Gefahrtragung so oder so bei W


IV. Ausschluss der Leistungspflicht/ Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB
  • Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 I BGB
  • War ein Einzelstück, dass so kreativ gefertigt wurde, dass es so nicht wieder hergestellt werden kann


V. Erheblichkeit der Pflichtverletzung i.S.d. § 323 V, 326 V BGB
  • Keine Leistung möglich, große Erheblichkeit


VI. Zwischenergebnis
  • Grds hätte B Recht zum Rücktritt, könnte aber ausgeschlossen sein


VII. Kein Ausschluss des Rücktritts gem. § 639 BGB
  • Keine arglistiges Verschweigen eines Mangels
  • Keine Garantievereinbarung
  • ABER: auch keine individuelle Vereinbarung zw. B und W, sondern Ausschluss des Rücktrittsrechts über AGBs geregelt
  • Damit kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 639 BGB


VIII. Ausschluss aufgrund AGB 4.2 von W

1. Anwendbarkeit AGB §§ 305 BGB
a. AGB iSd § 305 I BGB
  • für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (+)
  • von W an B gestellt in Anhang
  • keine Familien- und Erbrecht, § 310 IV BGB
  • kein Ausschluss gem. § 310 I hinsichtlich best. Personengruppen


2. Einbeziehungskontrolle AGBs in Vertrag § 305 II BGB
  • Nr. 1 Hinweis oder Aushang? (-)
  • ABER: Nr. 2 im Anhang des Vertrages Möglichkeit in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen
  • unter Einverständnis des B: keine gegenteiligen Angaben im SV (+)
  • Individualabreden § 305 b und überraschende § 305 c
  • nicht direkt erkennbar, andere Ansicht vertretbar


3. Inhaltskontrolle AGB
3.1 Anwendbarkeit, § 307 III S. 1 BGB
  • von Rechtsbestimmung abweichende Regeln? 4.2 weicht von den Gewährleistungsbestimmungen des § 634 Nr. 3, Nr. 4 BGB ab
  • damit Anwendbarkeit gegeben


3.2 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB Nr. 8 a)
  • Ausschluss des Rücktritts, in Form der Verweigerung sich vom Vertrag zu lösen
  • Pflichtverletzung vom Verwender zu vertreten
  • Erfüllungsgehilfen des W sind G und H
  • weiß über deren Unzuverlässigkeit bescheid
  • muss sich gem. §§ 278, 276 I, II PV anrechnen lasse
  • damit Klausel Rücktrittausschluss unwirksam


IX. Ergebnis
  • B hat gem. §§ 634 Nr. 3, 326 V ein Recht zum Rücktritt
  • Damit sind bereits gewährte Leistung, sofern geleistet gem. § 348 Zug-im-Zug zurück zu gewähren, bzw. kein Anspruch auf Vergütung für W




B. Ansprüche des B, sofern kein Rücktritt


I. Nacherfüllung gem. §§ 634, 635 BGB
1. Wirksamer WV (+)
2. Mangel des Werkes, § 633 BGB (+)
3. Bei Gefahrübergang s.o.(+)
4. P: Unmöglichkeit
5. Ergebnis I: kein Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 634, 635 BGB


II. Schadensersatz des B ggü W gem. § 634 Nr. 4, 283, 280 I, 281 BGB
1. Wirksamer WV (+)
2. Pflichtverletzung, keine Lieferung des Schranks, da zerstört (+)
3. Vertretenmüssen, s.o. (+), Zurechnung W über § 278, 276 BGB
4. Kausaler Schaden:
- noch kein Eigentum oder Besitz am Schrank, aber Verpflichtung den Werklohn iHv 800 € zu entrichten, ABER:
- B hat Recht zum Rücktritt vom Vertrag, somit keine Pflicht zur Werklohnentrichtung an W, folglich auch keine Schadensposition;
- Er steht nach dem Vertrag, von dem er zurücktreten kann wie vor dem Vertrag, denn W könnte sich sogar von einer Nacherfüllungspflicht aufgrund der Unmöglichkeit freimachen
- folglich hätte B dann keine Rechte mehr, aber auch keine Schadensposition

5. ZWERG: Anspruch auf Schadensersatz nicht gegeben

Hinweis: Prüfung der AGBs hier nicht mehr notwendig, zum Verständnis aber nochmal aufgeführt

III. Ausschluss über AGB des Vertrages nach Punkt 4.2 ?
 Prüfung AGB wie oben unter VIII.
1. / 2. Anwendbarkeit AGB § 305 I BGB/ Einbeziehungskontrolle AGB § 305 II BGB
    • hier ergeben sich keine Besonderheiten zu VIII. 1./ 2.

3. Inhaltskontrolle AGB
a. Anwendbarkeit, § 307 III S. 1 BGB
  • keine Besonderheiten zu VIII 3.1 in Bezug auf § 634 Nr. 4 BGB

b. Klauselverbote § 309 Nr. 7 b), 8 b) aa)
  • könnte ein Haftungsausschluss auf grobes Verschulden darstellen, da jede Anspruchsart aufgrund von Unmöglichkeit durch die AGB ausgeschlossen wird, was grobes Verschulden mit einbezieht

  • ABER sehr allgemein gehalten, darum möglich § 309 Nr. 7 b) anzunehmen, aber eher (-)
  • § 309 Nr. 8 b) aa) verbietet Klauseln, die Ansprüche aufgrund eines Mangels einer Kaufsache oder Werkleistung insgesamt oder teilweise ausschließen
  • Unmöglichkeit ist der größtmögliche Mangel
  • hier: genereller Ausschluss aller möglichen Ansprüche, die aufgrund einer Unmöglichkeit eintreten könnten
  • fällt unter § 309 Nr. 8 b) aa)
  • Klausel 4.2 damit unwirksam iSd § 309 Nr. 8 b) aa)

  1. §§ 307 II Nr. 1, Nr. 2
  • darüber hinaus, sind als Auffangsnorm auch die §§ 307 II Nr. 1 und 2 einschlägig, da Punkt 4.2 dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, demjenigen Rechte einzuräumen, der seinen Vertragsteil erfüllt, auf der anderen Seite durch den Vertragspartner aber verletzt wird, zu schützen zuwider läuft (Nr. 1), indem jegliche Ansprüche wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sind

  • des weiteren Pflichten des W eingeschränkt, indem es ihm die Freiheit gibt, bei Unmöglichkeit nicht leisten zu müssen, gleichwohl aber selbst Leistungsempfänger zu sein, indem er den Werklohn erhält
  • so müsste er im Grunde nie ein Werk herstellen, sondern nur glaubhaft machen, dass es unmöglich wurde, könnte aber aufgrund der Regelung dennoch immer Werklohn erhalten,
Betrug wäre damit Tür und Tor geöffnet

Lösung Variante

A. Recht des B auf Rücktritt gegenüber W gem. § 634 Nr. 3, 326 V BGB

I. Wirksamer Werkvertrag (WV) Vertrag zwischen B und W gem. § 631 BGB
 Keine Besonderheiten zum Grundfall, Werkvertrag wurde geschlossen

II. Mangelhaftes Werk gem. §§ 634, 633 I
 Wie im Grundfall, daher Mangel (+)

III. bei Gefahrübergang (ACHTUNG: ungeschriebenes Merkmal)
 Gefahrtragung des Unternehmers gem. § 644 BGB
 Bei Versendung aber gem. § 644 II Verweis auf § 447 BGB, ABER:
 Hier wieder Verbraucher und Unternehmer, darum aufgrund des Mangels einer ähnlichen Schutzvorschrift im Werkvertragsrecht Anwendung des § 474 II iVm § 651 BGB
 Folglich Gefahrtragung so oder so bei W

IV. Ausschluss der Leistungspflicht/ Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB
 Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 I BGB
 War ein Einzelstück, dass so kreativ gefertigt wurde, dass es so nicht wieder hergestellt werden kann

V. Erheblichkeit der Pflichtverletzung i.S.d. § 323 V, 326 V
 Keine Leistung möglich, große Erheblichkeit

VI. Zwischenergebnis
 Grds. hätte B Recht zum Rücktritt, könnte aber ausgeschlossen sein

VII. Kein Ausschluss des Rücktritts gem. § 639 BGB
 Keine Besonderheit zum Grundfall

VIII. Ausschluss aufgrund AGB 4.2 von W
1. – 3. Keine Besonderheiten zum Grundfall
 Damit Klausel Rücktrittausschluss unwirksam
 B hätte noch Recht zum Rücktritt, ABER:

IX. § 326 V iVm § 323 VI
 Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn Gläubiger, also B überwiegend oder alleine für den Umstand verantwortlich ist, der ihn zum Rücktritt berechtigt
 Hier: Lässt Scherben liegen, die aber G aufgrund seiner Alkoholisierung nicht sieht
 Folglich nicht überwiegend für den Umstand verantwortlich, dass Leistung des W unmöglich wurde
 Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 326 V iVm § 323 VI BGB

X. Ergebnis
B hat gem. §§ 634 Nr. 3, 326 V ein Recht zum Rücktritt
Damit sind bereits gewährte Leistungen, sofern geleistet gem. § 348 Zug-im-Zug
Zurückzugewähren, bzw. kein Anspruch auf Vergütung für W
B. Ansprüche des B, sofern kein Rücktritt

I. Nacherfüllung gem. §§ 634, 635
1. Wirksamer WV (+)
2. Mangel des Werkes, § 633 BGB (+)
3. Bei Gefahrübergang s.o.(+)
4. P: Unmöglichkeit

II. Schadensersatz des B ggü W am Schrank gem. § 634 Nr. 4, 283, 280 I, 281
1. Wirksamer WV (+)
2. Pflichtverletzung, keine Lieferung des Schranks, da zerstört (+)
3. Vertretenmüssen, s.o. (+), Zurechnung W über § 278, 276 BGB
4. Kausaler Schaden:
- noch kein Eigentum oder Besitz am Schrank, aber Verpflichtung den Werklohn iHv 800 € zu entrichten, ABER:
- B hat Recht zum Rücktritt vom Vertrag, somit keine Pflicht zur Werklohnentrichtung an W, folglich auch keine Schadensposition;
- Er steht nach dem Vertrag, von dem er zurücktreten kann wie vor dem Vertrag, denn W könnte sich sogar von einer Nacherfüllungspflicht aufgrund der Unmöglichkeit freimachen
- folglich hätte B dann keine Rechte mehr, aber auch keine Schadensposition

5. Ergebnis II.
    • Kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 283, 280 I, 281 BGB


III. Schadensersatz des B ggü W am Hobbyhäuschen gem. § 280 I BGB
1. Schuldverhältnis WV (+)
2. Pflichtverletzung
a) Hauptleistungspflicht
- Anknüpfungspunkt könnte hier die Anlieferung sein
- jedoch besteht Hauptpflicht des WV in Herstellung von mangelfreiem Schrank, nicht im Liefern dessen
- Unfall und damit verbundener Schaden im Gartenhaus kein also keine Verletzung einer Hauptleistungspflicht

b) Nebenleistungspflicht
aa) Bestehen einer Nebenleistungspflicht iSd § 241 II BGB
  • #61664; Schutz der Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners
  • #61664; hier Eigentumsschutz des B am Gartenhäuschen

bb) Verletzung der Nebenpflicht durch Unfall mit dem Transporter im Gartenhaus
  • #61664;G ist alkoholisiert Transporter gefahren und hat so die Situation verkannt, dass Scherben auf dem Boden lagen, wodurch er mittels des folgenden Unfalls die Hütte des B beschädigte

3. Vertretenmüssen des W
a. Verschulden nach § 276 BGB - W hat nicht selbst gehandelt
b. Vertretenmüssen nach § 278 BGB der Handlungen von G

1) Verbindlichkeit des U (+)
 W vertraglich zur Herstellung des Schranks ggü W verpflichtet mit Einhaltung der Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB

2) G als Erfüllungsgehilfe (+)
 W hat sich des G zur Lieferung des Schranks bedient
 darüber hinaus G als Arbeitnehmer weisungsgebunden, folglich mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des U tätig

3) Schuldhaftes Verhalten des G (+)
 vorsätzliches alkoholisiertes Fahren des Transporters, bringt mindestens eine fahrlässige Gefährdung mit sich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB (Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; (Vorhersehbar- und Vermeidbarkeit des rechtwidrigen Erfolges)

c. Zwischenergebnis
W hat Verhalten des G zu vertreten nach § 278 BGB


4. Schaden des B am Gartenhäuschen
a) Wiederherstellung gem. § 249 I BGB
- die Sache bzw. das Gartenhäuschen wäre demnach so wieder herzustellen, wie es vor dem Unfall war, demnach in Höhe von 1.200 € wieder zu reparieren

b) Ersatzweise gem. § 249 II BGB
- auch Zahlung der 1.200 € möglich, die den Schaden ausmachen, da die Sache, das Gartenhäuschen offenbar nicht völlig zerstört und demnach wiederherstellungsfähig iSd § 249 I BGB ist

c) Mitverschulden des B gem. § 254 BGB
- allerdings Problem des Mitverschuldens durch B zu sehen, der die Scherben des Polterabends nicht beseitigt und somit den Unfall durch G begünstigt hatte
- Mitverschuldensquote von ca. 20- 25 % gerechtfertigt, kommt hier auf Argumentation an
- demnach 1.200 € abzgl. 240 € (20 %) – 300 € (25 %)

5. Ergebnis III.
B hat gegenüber W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB in Höhe von 960 € (900 €) verlangen.


IV. Anspruch B ggü W auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung (+)
 Eigentum des B beschädigt s.o. III.

2. Durch Handlung des W
a) Positives Tun (-)
- W hat gar nichts gemacht, G fuhr den Transporter



b) Unterlassen
- W wusste um die Unzuverlässigkeit seiner Gesellen, wollte ihnen aber noch eine Chance einräumen
- laut mangelnder SV-Angaben, aber nicht davon auszugehen, dass er hier seine Pflicht verletzt hat, den G und H zu kontrollieren, ob sie betrunken waren und somit den Transport und die Alkoholfahrt hätte unterbinden können
- darüber hinaus auch nicht die Pflicht den Hof des B nach Scherben zu kontrollieren, denen G ausweichen müsste
- auch kein Unterlassen des W


3. Ergebnis § 823 I BGB
Kein Anspruch des B auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB



V. Anspruch auf Schadensersatz B gegenüber W gem. § 831 BGB aufgrund des Verhaltens von G

1. Geschäftsherr (+)
- = wer Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen, konkretisieren kann
- W war Geschäftsherr; bestellte G zur Verrichtung, den Schrank zu liefern

2. Verrichtungsgehilfe (+)
- = derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist
- G steht laut SV in einem Arbeitsverhältnis zu W, ist sein Geselle demnach Arbeitnehmer und somit W direkt weisungsuntergeben
  • darüber hinaus handelt er im Interesse des W während er die Pflichten aus
dem Werkvertrag mit B erfüllen indem er den Schrank anliefert

3. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige, unerlaubte Handlung der MAs (+)
- hierbei kommt es auf ein Verschulden des/ der Verrichtungsgehilfen nicht an
- G ramm mit dem Transporter das Gartenhäuschen des B, das einen Schaden iHv 1.200 € davon trägt
- für diese Handlung lag auch kein Rechtfertigungsgrund vor, folglich handelte G auch rechtswidrig und unerlaubt

4. In Ausübung der Verrichtung
- nur gegeben, wenn auch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben ist und eben keine „Handeln bei Gelegenheit“ vorlag
- Hier: Schaden wurde direkt verursacht während G die Pflichten von und für W zum Erlöschen bringen wollte, als er den Schrank zu B lieferte; damit keine gelegentliche Handlung, sondern direkter zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

5. Verschulden des Geschäftsherrn
- Wird hinsichtlich des Wortlauts von § 831 I S. 1 BGB vermutet
- Hier: Zurechnung
- ABER: mögliche Exkulpation durch W gem. § 831 I S. 2 BGB, wenn er bzgl. der Auswahl seiner MA die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen
- hier: W wusste, dass seine Gesellen unzuverlässig sind, wollte ihnen trotzdem noch eine Chance geben
- folglich muss er sich dieses Versäumnis anrechnen lassen, da er mit einer erneuten Verfehlung rechnen musste
- keine Exkulpation durch W


6. Schaden des B
- s. o. III. 4. iHv 960 (900) €


7. Ergebnis IX.
B hat einen Anspruch auf SE ggü Smörebrödd gem. § 831 I S. 1 BGB iHv 960 (900) €
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