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aktuelles Dokument: Fall16KlausurfallSS13
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Klausurfall


Sachverhalt:


A ist Oldtimerliebhaber. Seine gesamte Freizeit widmet er seinem 35 Jahre alten VW Käfer. Im Sommer 2013 muss sein Oldtimer mal wieder zur Wartung in der örtlichen Werkstatt des B, die den Käfer bereits gut kennt. Nach Durchführung aller Arbeiten am Wagen holt A ihn ab und unternimmt gleich eine kurze Spritztour durch die Gegend. Bei Tempo 90 auf der Landstraße löst sich eine Schraube am Fahrwerk des Wagens, wodurch A die Kontrolle über das Auto verliert. Er prallt gegen einen Baum, infolgedessen der Wagen (aktueller Wert bis dahin 10.000 EUR) erheblich beschädigt wird. Die Reparatur würde ca. 15.000 EUR kosten.
A selbst erleidet zahlreiche Verletzungen, die 2 Wochen lang im Krankenhaus und anschließend lange ambulant behandelt werden müssen (Gesamtkosten 35.000 EUR). Der freiberuflich tätige A kann in der Zeit (2 Monate) die bereits eingegangenen Beratungsaufträge (entgangener Umsatz 20.000 EUR) nicht erfüllen, während er die kompletten Kosten für sein Büro und Sekretariatsangestellte weiterhin tragen muss (8.000 EUR).
Bei der Untersuchung der Unfallursache stellt sich heraus, dass in der Werkstatt des B sein Angestellter C, der bereits mehrfach negativ aufgefallen ist, betrunken seine Arbeit verrichtete und deshalb die Arbeiten am Fahrwerk des Autos völlig unsachgemäß und grob fahrlässig durchgeführt hat. Dadurch musste sich die Schraube am Fahrwerk lösen und es war nur eine Frage der Zeit, dass es zu einem Unfall kommt.
B selbst stellt fest, dass C grob gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat und entlässt ihn. Er meint auch, dass er gegen derart grobe Pflichtverstöße der Mitarbeiter, die an mutwillige Sabotage grenzen, nichts unternehmen könne, weshalb er dafür auch nicht haften kann. Für diesen Fall habe er ja auch mit A einen Haftungsausschluss vereinbart. Dem Auftrag des A liegen tatsächlich ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogene AGB zugrunde, in deren § 5 folgender Abschnitt enthalten ist:
„Der Auftragnehmer haftet bei Ausführung des Auftrages nur für eigenes Verschulden.“
A will jedoch, dass alle Schäden, die er erlitten hat, beglichen werden. Insbesondere will er seinen Oldtimer wieder haben und besteht auf dessen Reparatur.


Frage:

Welche Ansprüche hat A?



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