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Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Grundlagen des Völkerrechts als rechtlicher Rahmen des internationalen Wirtschaftsrechts

A. Bedeutung des Völkerrechts

1. Relevanz für das internationale Wirtschaftsrecht
Soll an dieser Stelle das Völkerrecht im Zusammenhang mit internationalem Wirtschaftsrecht behandelt werden, so stellt sich zunächst die Frage danach, ob und inwiefern das traditionelle Völkerrecht überhaupt für gegenwärtiges internationales Wirtschaftsrecht im Allgemeinen und für eine Vorlesung zum europäischen und internationalen Wirtschafts- und Unternehmensrecht im Besonderen von Bedeutung ist.

Die für einen Teilbereich der Veranstaltung genannte Definition bezeichnet den Gegenstand des internationalen Wirtschaftsrechts als
- internationales Recht der Wirtschaft und
- Recht der internationalen Wirtschaft.
Dabei bedeutet der erste Teil der Beschreibung (internationales Recht der Wirtschaft) nichts Anderes, als einen Teil des Völkerrechts - das Wirtschaftsvölkerrecht. Damit besteht zwischen dem hier verwendeten Begriff des internationalen Wirtschaftsrechts und dem (klassischen) Völkerrecht zumindest eine deutliche Überschneidung. Dies ist selbstverständlich, weil im internationalen Bereich völkerrechtliche Instrumente zum großen Teil unvermeidbar sind. Das für die Durchsetzung rechtlicher Lösungen ohnehin schwierige Terrain der internationalen Beziehungen kann ohne Rückendeckung seitens der anerkannten Völkerrechtssubjekte - der Staaten - kaum durch andere Rechtssubjekte erfolgreich betreten werden.

Auf der anderen Seite ist zu bemerken, dass die Teilnahme Privater am internationalen Rechtsverkehr, die keine Völkerrechtssubjekte sind, dazu führt, dass das Völkerrecht allein keinesfalls oder nur unter Hinzuziehung anderer bzw. spezieller Mechanismen die internationale Wirtschaft regeln kann.

Damit ist festzustellen, dass das Völkerrecht zumindest einen Teil des internationalen Wirtschaftsrechts regelt, so dass in dieser Hinsicht das Völkerrecht mit seinen Regeln und Mechanismen für das Verständnis eines Teils dieses Rechtsgebiets unabdingbar ist.

2. Warum Völkerrecht oder policy trilemma

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EuIntWiUntRGrundlVoelkerrecht/folie15.png)


B. Völkerrechtliche Themen des internationalen Wirtschaftsrechts
Folgende Themen des internationalen Wirtschaftsrechts sind im klassischen Völkerrecht angesiedelt:
- institutionalisierte strukturelle Entwicklungshilfe,
- Freiheit der Staaten bei der Entscheidung über ihre Außenhandelsfragen (Souveränität),
- Meistbegünstigungsklauseln in bi- und multilateralen Wirtschaftsabkommen,
- Handelsembargos (der Staatengemeinschaft gem. Art. 41 der UN-Charta sowie einzelner Staaten),
- Regeln der Handelsabsicherung im Seerecht,
- Schutz von Auslandsinvestitionen / Regelung von Enteignungen.

C. Die institutionalisierten wirtschaftlichen Fragen des Völkerrechts
Zur Regelung von Fragen des internationalen Wirtschaftsrechts, das nach völkerrechtlichen Grundsätzen funktioniert, wurden im Laufe des 20. Jahrhunderts internationale Organisationen gegründet. In ihrem institutionellen Rahmen werden nun einzelne Fragen des Wirtschaftsrechts geregelt, von denen hier die wichtigsten Beispiele zu nennen sind.
Die UN hat über ihre Sonderorgane und Teilorganisationen (IWF, Weltbank, regionale Wirtschaftskommissionen etc.) auf der Grundlage des Art. 55 UN-Charta eine Reihe von Aufgaben der Regelung und Koordination von Fragen der Weltwirtschaft übernommen. Zentrale Bedeutung für den Welthandel hat das Allgemeine Handels- und Zollabkommen GATT (*).
(*) General Agreement on Tariffs and Trade, vgl. einige Eckdaten in der Wikipedia
(**) World Trading Organisation, vgl. einige Eckdaten in der Wikipedia;
Im Rahmen des neuen GATT-Vertragswerkes von 1994 wurde auch die Welthandelsorganisation WTO (**) gegründet, welche die Regelungen des GATT in einem konkret organisierten, institutionalisierten Rahmen überwacht und für weitere Fragen der Weltwirtschaft zuständig ist.

D. Wichtigste Merkmale des Völkerrechts und ihre Bedeutung für internationales Wirtschaftsrecht

1. Prüfung eines völkerrechtlichen Problems in der Praxis
Für die Prüfung eines Rechtsproblems in der Praxis stellt sich die Frage, wie eine systematische Fallprüfung sinnvoll durchzuführen ist. Da die Fragen durchaus vielfältiger Natur sein können, ist ein allgemeiner Prüfungsaufbau (wie z. B. die Anspruchsprüfung im Zivilrecht) nicht möglich. Es ist allerdings möglich, einige häufig wiederkehrende Problemstellungen bzw. Fragekategorien zu nennen. Eine davon ist z. B. die Prüfung, ob eine Maßnahme gegen Völkerrecht verstößt (vgl. hierzu folgende Struktur) (*)
(*) Vgl. auch von Arnauld, Völkerrecht: Klausurfälle und Lösungen, Einleitung auf S. 4 ff.
.

Dabei fallen einige Besonderheiten des Völkerrechts auf, die bei der Fallprüfung einer expliziten Erörterung bedürfen:
  • die Völkerrechtssubjektivität der handelnden Rechtssubjekte,
  • die Ermittlung der anzuwendenden Norm - d. h. die Frage, ob die anerkannten Rechtsquellen des Völkerrechts eine bestimmte Norm überhaupt statuieren.
Nachstehend sollen diese Besonderheiten näher erläutert werden.

2. Quellen des Völkerrechts
Soll im Bereich des Völkerrechts eine Norm Rechtsfolgen entfalten, muss sie aus einer anerkannten Quelle stammen. Da im Völkerrecht häufig nicht geschriebene Regelungen anzuwenden sind, ist die Feststellung der Existenz einer konkreten Norm nicht trivial. Deshalb ist in der Praxis stets zu überlegen, inwiefern eine Norm des Völkerrechts gegeben ist und woraus sie stammt.
Gem. § 38 Abs. 1 IGH-Statut (*) sind folgende Quellen des Völkerrechts anerkannt:
(*) Das IGH-Statut als Regelwerk für die Prozeduren des Rechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen ist in einer Vielzahl von Streitigkeiten aus dem Völkerrecht für die rechtliche Bewertung von Sachverhalten maßgeblich, so dass es sinnvoll erscheint, dieses als Maßstab des - zumindest zwischen den Mitgliedstaaten der UNO geltenden - Völkerrechts heranzuziehen

- völkerrechtliche Verträge,
- internationales Gewohnheitsrecht,
- allgemeine Rechtsgrundsätze der Kulturvölker.

a. Völkerrechtliche Verträge (für das Wirtschaftsrecht von zentraler Bedeutung):
- Wirkung grundsätzlich nur inter partes - in diesem Rahmen gilt der Grundsatz pacta sunt servanda
- Berufung auf innerstaatliches Recht gegen Vertrag nicht möglich
- Vorrangregeln gegenüber nationalem Recht nur, wenn und soweit durch Parteien vereinbart
- ein herausragendes Vertragswerk für das internationale Wirtschaftsrecht (insbesondere für den internationalen Handel) ist das GATT 1994

b. Völkergewohnheitsrecht:
- a general practice accepted as law (allgemeine Übung + Überzeugung);
- tritt in der Regel hinter Verträgen zurück;
- als ius cogens anerkannt sind: Gewaltverbot, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Kernbestand der Menschenrechte;
- insbesondere für das internationale Wirtschaftsrecht relevant sind:
  • Staatenimmunität (keine fremde Gerichtsbarkeit über Staaten),
  • Entschädigungspflicht bei Enteignung ausländischer Staatsangehöriger,
  • diplomatischer Schutz Einzelner gegenüber fremder Staatsgewalt,
  • (etwas vage) Interventionsverbot.

c. Völkerrechtliche allgemeine Rechtsgrundsätze:
- general principles of law recognized by civilized nations;
- in den meisten Rechtsordnungen bekannte Prinzipien; durch Rechtsvergleichung zu gewinnen;
- Beispiele der bekannten, im Völkerrecht anerkannten und für Wirtschaftsrecht relevanten Rechtsgrundsätzen:
  • Verbot des Rechtsmissbrauchs,
  • Rechtsinstitut der Verwirkung,
  • Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung,
  • Treu und Glauben (z. B. in der Ausprägung des venire contra factum proprium)

3. Völkerrechtssubjekte
Dem Völkerrecht unterstellt sind grundsätzlich nur Völkerrechtssubjekte und nur diese können sich auf das Völkerrecht berufen. Traditionell sind nur Staaten als Völkerrechtssubjekte anerkannt. Auch im Lichte des neueren, fortentwickelten Völkerrechts, werden nur die Staaten als "geborene", "originäre" Völkerrechtssubjekte angesehen (*).
(*) Vgl. Epping in Ipsen, Völkerrecht, § 4 Rn. 7.
Neben Staaten sind im Laufe des 20. Jahrhunderts immer häufiger andere Rechtssubjekte als Träger von Rechten und Pflichten aus dem Völkerrecht anerkannt worden, auch wenn für sie meistens nur eine "partielle" (nicht alle Rechte und Pflichten des Völkerrechts) und zugleich "partikulare" (nur gegenüber bestimmten anderen Völkerrechtssubjekten gegenüber geltende Rechte und Pflichten) - so ist dies insbesondere bei internationalen Organisationen festzustellen.
Folgende Völkerrechtssubjekte sind denkbar:
- Staaten - uneingeschränkt,
- internationale (zwischenstaatliche) Organisationen,
- Individuen (natürliche Personen),
- transnationale Unternehmen,
- sonstige.

a. Internationale Organisationen
Internationale zwischenstaatliche Organisationen sind zumindest im Rahmen der ihnen durch Gründungsstaaten verliehenen Rechte als Völkerrechtssubjekte anerkannt. Im Gegensatz dazu stehen die nicht staatlichen internationalen Organisationen (non governmental organisations - NGO's), die keine Rechtssubjekte des Völkerrechts sind und in der Regel nur faktischen Einfluss ausüben können.

b. Individuen
Grundsätzlich ist ein einzelner Mensch kein Völkerrechtssubjekt. Er kann allenfalls durch das Völkerrecht geschützt sein, indem seine Stellung im Rahmen der Rechte seines Heimatlandes geschützt ist. Immer häufiger werden einzelne Rechte auch Individuen eingeräumt, allerdings selten als vollwertige Rechte, sondern nur als Reflexe der Rechte eines Staates, aus dem der Einzelne stammt - so sind z. B. insbesondere keine Klagen von Individuen vor dem IGH zugelassen.
Deshalb können Individuen in der Praxis nur solche Rechte beanspruchen, die ihnen ausdrücklich (z. B. in einem völkerrechtlichen Vertrag) eingeräumt wurden und zwar nur dann, wenn ihnen die unterzeichnenden Staaten dafür rechtliche Möglichkeiten geben. Es kommt also in der Regel auf eine entsprechende Umsetzung der Verträge in nationales Recht des Landes an, in dem das Individuum lebt.
Ungeachtet der oben geschilderten, geltenden Rechtslage ist infolge der Institutionalisierung und ständiger Entwicklung seit dem 2. Weltkrieg immer häufiger Drittwirkung der zwischenstaatlicher Verträge zu verzeichnen. Darüber hinaus - hier nicht so relevante - ist die Fortentwicklung des humanitären Schutzes zu erwähnen.

c. Transnationale Unternehmen
Ebenso wie Individuen werden im Völkerrecht privatrechtlich organisierte (als juristische Personen) Unternehmen behandelt, auch wenn sie transnational agieren und ein beträchtliches Gewicht erreichen. Wenn sie mit Staaten Verträge schließen, führt der internationale Charakter dieser Verträge nicht etwa dazu, dass diese Unternehmen zu Trägern von Rechten und Pflichten des Völkerrechts werden. Derartige Verträge sind somit nicht nach Regeln des Völkerrechts zu bewerten, sondern nach den allgemeinen Regeln für Verträge mit dem Fiskus im jeweiligen Staat. Die Souveränität des abschließenden Staates wird dadurch nicht eingeschränkt, auch wenn der faktische Einfluss transnationaler Unternehmen nicht übersehbar ist.

d. Sonstige
Historisch anerkannt sind auch solche Völkerrechtssubjekte anerkannt, wie:
- der Heilige Stuhl,
- das Internationale Komitee vom Roten Kreuz,
- der Malteserorden.

4. Problem der Durchsetzung von Völkerrecht
- die für innerstaatliche Rechtsordnungen typischen Vollzugsinstrumente existieren grundsätzlich nicht (nicht zuletzt wegen des Prinzips der Souveränität);
- da das Völkerrecht allerdings auf dem für die einzelnen Staaten existenziellen Reziprozitätsprinzip aufbaut, sind folgende Folgen einer Völkerrechtsverletzung möglich:
  • Suspendierung oder Kündigung von Verträgen mit dem widerrechtlich handelnden Staat,
  • Retorsion (völkerrechtmäßiger aber unfreundlicher Akt),
  • Repressalie (völkerrechtswidriger aber gerechtfertigter Akt).
Darüber hinaus ist möglich, dass
  • Zwangsmaßnahmen einer internationalen Organisation (insbesondere einer unilateralen, wie Sicherheitsrat der UNO) ergriffen werden.

5. Ein Fallbeispiel
Beispielsfall zum Völkerrecht: FallNationalisierungVoelkerR


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