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Informationsrecht

4.3 Internetrecht


Problembereiche
Anders als die Presse und der Rundfunk stellt sich für das Internet das Problem der Staatsferne nicht, da es sich um ein nicht-reguliertes Medium handelt. Die grundgesetzlichen Entscheidungen betreffen daher ausschließlich das Freiheitsrecht der Internetnutzer, bisher dagegen nicht staatliche Maßnahmen gegen Anbieter von Internet-Dienstleistungen. Problembereiche des Internetrechts folgen vielmehr aus der Ubiquität des Internets (Allgegenwärtigkeit) sowie der häufigen Anonymität zwischen Anbieter und Nachfrager.

Eckpunkte des Internetrechts:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInternetrecht/InfoREckpunkteInternetrecht.jpg)

Richtlinien und Gesetzliche Regelungen
Die rechtlichen Regelungen für das Internet entstammen vor allem der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG der EU und deren Umsetzung in nationales Recht als Telemediengesetz (TMG). Das Kernstück dieser Regelungen sind die Haftungsregeln für Internet-Provider in Art. 12-15 RL/§§ 7 ff. TMG und die Vorgaben für Vertragsschlüsse im Internet in Art. 9-11 RL/§ 312g BGB. Im Folgenden sollen die übrigen materiellen Regelungen der E-Commerce-RL und des TMG dargestellt werden: Zulassungsfreiheit, Herkunftslandprinzip und Kommerzielle Kommunikation.


Anwendungsbereich laut Telemediengesetz
In Art. 1 RL/§ 1 Abs. 1 TMG wird ein weiter Anwendungsbereich der Regelungen eröffnet, der für „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ (Telemedien) gilt, soweit sie nicht entweder Telekommunikations- oder telekommunikationsgestützte Dienste (§ 3 Nr. 24, 25 TKG) oder Rundfunk (§ 2 RStV) sind. Damit werden vor allem alle Angebote im Internet erfasst, die nicht rein technische Telekommunikation oder Massenmedium Rundfunk sind. Dieser weite Anwendungsbereich wird dadurch eingeschränkt, dass das TMG Steuerrecht, Internationales Privatrecht und Zuständigkeit der Gerichte nicht regelt (§ 1 Abs. 2, Abs. 5 TMG) und die inhaltliche Regulierung der Telemedien nach den Regelungen des RStV erfolgt (§ 1 Abs. 4 TMG).

Die Anwendung des deutschen TMG auf Telemedien stößt auf ein erhebliches rechtliches Problem, wenn der Anbieter im Ausland sitzt, denn das deutsche Recht gilt grundsätzlich nur für deutsche Anbieter. Allerdings soll (und kann) die Nutzung von Telemedien nicht an Staatsgrenzen enden. Darum hat man sich für das Gebiet von EU/EWR darauf geeinigt, dass jeder Diensteanbieter nur die Gesetze seines Niederlassungsstaats beachten muss, nicht die Gesetze der Staaten, in denen sein Telemedium abrufbar ist (sog. Herkunftslandprinzip, Art. 3 Abs. 1 RL/§ 3 Abs. 2 TMG).

Das Herkunftslandprinzip ist aber in mehrerer Hinsicht eingeschränkt:

  • Sitzlandprinzip für in Deutschland niedergelassene Anbieter audiovisueller Medien, soweit Angebot im Ausland geschäftsmäßig angeboten wird (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2a TMG)
  • Vorrangige Rechtsregelungen zu
o Freie Rechtswahl
o Verbraucherverträge
o Grundstückserwerb
o Datenschutz (§ 3 Abs. 3 TMG)
  • Anwendungsausschluss für
o Notar- und Anwaltstätigkeit
o Unangeforderte kommerzielle Kommunikation, Glücksspiele und Verteildienste
o Urheberrecht, verwandte Schutzrechte u.ä.
o Elektronisches Geld
o Kartellrecht
o Versicherungsverträge und Pflichtversicherungen (§ 3 Abs. 4 TMG)

  • Höherrangige Rechtsgüter
o Öffentliche Sicherheit und Ordnung, insb. Strafrecht, Jugendschutz, Volksverhetzung u.ä.
o Öffentliche Gesundheit
o Verbraucherinteressen (§ 3 Abs. 5 TMG)

Für die Telemedien gilt Zulassungs- und Anmeldefreiheit (Art. 4 RL/§ 4 TMG); damit sind sie vollständig der staatlichen Kontrolle entzogen.

Prinzipien Internetrecht:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInternetrecht/InfoRPrinzipienInternetrecht.jpg)

Informationspflichten
Allerdings unterliegen die Anbieter von Telemedien (sog. Diensteanbieter, Art. 2 lit. b) /§ 2 Nr. 1 TMG) im Sinne eines Transparenzgebots allgemeinen Informationspflichten über ihre Identität, Erreichbarkeit, Rechtsform u.ä. gegenüber den Nutzern (Definition in Art. 2 lit. d)/§ 2 Nr. 3 TMG) im Rahmen eines Impressums innerhalb der Website (Art. 5 RL/§ 5 TMG). Diese Informationspflichten bestehen für geschäftsmäßige, regelmäßig gegen Entgelt angebotene Telemedien; während diese Einschränkung zu starken Diskussionen in der Literatur geführt haben, hat diese Frage die Rechtsprechung bisher nicht wesentlich beschäftigt. Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03 - Urteil

Weitergehende Informationspflichten bestehen beim Angebot kommerzieller Kommunikation (Art. 6, 7 RL/§ 6 TMG), die allerdings weitgehend den Vorgaben des UWG bereits entsprechen. Dadurch wird insbesondere das Trennungsgebot zur Verhinderung einer Vermischung redaktionell-journalistischer Angebote mit Werbung für das Internet fortgeführt. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann bei gewerbsmäßigen Anbietern vor allem zu einem Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 10 UWG führen.

Informationspflichten:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInternetrecht/InfoRInformationspflicht.jpg)

Inhaltliche Kontrolle
Besondere Bedeutung hat in den letzten Jahren die inhaltliche Kontrolle der journalistischen Inhalte im Internet erhalten. Es ist die Überzeugung gewachsen, dass die Bereitstellung von redaktionellen Inhalten im Internet keinen grundsätzlich anderen Regeln unterliegen kann als denen der Presse und des Rundfunks. Daher gibt es inzwischen in §§ 54-58 RStV Regelungen für die „elektronische Presse“. Daher wurden die auch für andere Telemedien geltenden Regelungen der Impressumspflicht, des Trennungsgebots und anderer Regeln für kommerzielle Kommunikation sowie die für die Presse geltenden Sorgfaltspflichten und der Gegendarstellungsanspruch verbunden und übernommen.

Siehe hierzu folgendes Urteil: BGH, U. v. 14.10.2010 - I ZR 191/08 - AnyDVD - Urteil

Inhaltliche Kontrolle:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInternetrecht/InfoRInhaltlicheKontrolle.jpg)

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