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Projekt: Photovoltaik im Landkreis Schmalkalden-Meiningen

Unterstützung des Ausbaus erneuerbarer Energie durch die Fakultät Wirtschaftsrecht

Der Strom fließt längst nicht mehr nur in eine Richtung. Immer mehr Verbraucher entwickeln sich von "passiven Stromkonsumenten", also der einfachen Stromentnahme, zu "aktiven Prosumern", die selbst erzeugten Strom in das Netz einspeisen oder selbst verbrauchen und somit an der Gestaltung des Stromversorgungssystems teilnehmen. Der Gesetzgeber möchte eine nachhaltige Stromversorgung, welche unter anderem zum Ziel hat, die Neu- und Weiterentwicklung von Stromerzeugungstechnologien aus erneuerbaren Energien wie zum Beispiel Photovoltaik zu fördern. Wodurch die volkswirtschaftlichen Kosten durch Energieimporte gesenkt werden und gleichzeitig der Klimaschutz vorangetrieben wird. In den letzten Jahren wächst der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zwar beständig, allerdings wird diese Entwicklung durch steigende Ungewissheit einzelner Investoren gebremst. So ist in der Vergangenheit zu beobachten, dass einzelne Projekte aufgrund rechtlicher und steuerrechtlicher Anforderungen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen leider nicht verwirklicht wurden. Dies ging aus einem Gespräch mit Herrn Dipl. -Ing. (FH) Ellenberger vom Landkreis Schmalklden-Meiningen hervor. Dieser Problematik widmet sich die HS Schmalkalden durch ein neu gegründetes Projekt, welches Fragen durch praxisbezogene Forschung beantworten möchte. Bei diesem Projekt können Anlagenbetreiber, Investoren usw. mit Rechtsfragen bzw. Probleme an die Fakultät Wirtschaftsrecht / Forschungsgebiet Energierecht herantreten. Diese praxisrelevanten Rechtsfragen werden forschungsbezogen beantwortet und auf der WDB gesammelt. Auch können geplante Projekte begleitet werden.

A. Rechtsfragen
In diesem Bereich finden Sie zahlreiche Rechtsfragen und Erläuterungen zu diesen. Ziel ist es dabei, die Rechtsfragen aus der Praxis zu identifizieren und zu beantworten, die insbesondere bei der Errichtung und beim Betrieb einer Photovoltaikanlage entstehen. Auf diese Weise wollen wir sowohl die Planung einer kleinen PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus wie auch der Betrieb einer großen Anlage auf den Dächern einer Lagerhalle etc. unterstützen.

B. Förderung
Im Abschnitt zur Förderung der Anlagen finden Sie insbesondere Informationen zu Möglichkeiten, die Betreiber von PV-Anlagen in Anspruch nehmen können, wenn sie die Rentabilität ihrer Projekte verbessern wollen.

C. Rechtsprechung zu diesem Thema

  • VG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.12.2018 − 5 K 8852/17.F: Zu den Voraussetzungen der EEGUmlagebegrenzung; EnWZ 2019, 239
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung
die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu

  • FG Köln, Urt. v. 9.8.2018 – 13 K 1200/15, Steuerliche Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgabe Strom; IR 2019, 158
Mit Urteil vom 9.8.2018 (13 K 1200/15) hatte sich das FG Köln mit der Abzugsfähigkeit der an eine Gesellschafterkommune gezahlten Konzessionsabgabe (Strom) befasst. Das Urteil ist – nachdem die Finanzverwaltung kürzlich die zuvor eingelegte Revision gegen das Urteil wieder zurückgenommen hat – rechtskräftig, obwohl es der geltenden Verwaltungspraxis widerspricht. Was heißt das für die betroffenen Konzessionsnehmer? Köln, Urt. v. 9.8.2018 – 13 K 1200/15l

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16: Entstehung des energiesteuerrechtlichen Entlastungsanspruchs; EnWZ 2017, 95
Leitsätze:
1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 I EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend.
2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 I EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig.

  • FG Düsseldorf, 05.04.2017 - 4 K 579/16 VE: KWK-Anlagen auch ohne AfA energiesteuerlich voll entlastungsfähig (Robert Protopopov, Madeleine Lenz); IR 2017, 255
Die Steuerentlastung nach § 53 I 1 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten KWK-Anlagen verwendet worden sind, ist auch dann zu gewähren, wenn für die Anlage ertragsteuerlich tatsächlich keine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen, sondern der Aufwand im Jahr der Anschaffung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigt worden ist.

  • BFH, 26.09.2017 - VII R 26/16: Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist (Gregor Weimer): IR 2018, 139
Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 IV Nr. 1 StromStV a. F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

  • BMF, 06.12.2017 - III C 2 – S 7124/07/10002:006: Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom (Bernhard Groth, Florian Wagner): IR 2018, 140
Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft (§ 3 I UStG). Unter den in § 13b V i. V. m. II Nr. 5 genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16: Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs bei PV-Anlagen (Strom zur Stromerzeugung) (Jannis Sokianos, Benjamin Werner); IR 2018, 185
Der Stromverbrauch von Transformations- und Umspannungsanlagen einer PV-Anlage, die darauf ausgerichtet ist, Strom in das öffentliche Energieversorgungsnetz einzuspeisen, ist gem. § 9 I Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Denn bei diesen Umspannungsanlagen handelt es sich um für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen i. S. d. § 12 I StromStV.
Dies gilt nicht für Überwachungs- und Sicherheitstechnik, die mit der Stromerzeugung nicht im erforderlichen engen Zusammenhang steht.









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