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Dies ist eine alte Version von EnergieRNetzzugang erstellt von ChristinWiegand am 2011-05-12 09:44:58.

 

Netzzugang

Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen


A. Einführung
Ein Markt für Energie (Strom und Gas) ist nur in den Bereichen möglich, die keine natürlichen Monopole sind. Dies ist insbesondere für die Ware bzw. Dienstleistung "Belieferung mit Energie" möglich, sofern das Thema Netznutzung ausgeklammert wird. Das Netz ist aber als Transportweg vom Verkäufer zum Käufer zwingend notwendig. Wenn der Netzbetreiber allerdings kein Interesse daran hat, einen bestimmten Energielieferanten zum Netz zuzulassen, kann der Verkäufer nicht oder nur mit großer Mühe seine Dienstleistung bzw. Ware anbieten. Da die Interessen des Netzbetreibers der Infrastrukturnutzung durch externe Anbieter nicht im Wege stehen dürfen, hat der Gesetzgeber den Netzzugang - d. h. die Möglichkeit der Netznutzung durch jeden Interessenten - explizit geregelt. Der Hintergedanke ist dabei, den Wettbewerb der Energielieferanten zu ermöglichen - u. a. durch ungehinderte Möglichkeit der Netznutzung.

Im oben beschriebenen Fall soll neben dem Energielieferanten (traditionell gleichzeitig Netzbetreiber) und seinem Kunden (insb. Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden. Dieser "Drittzugang" ist eines der Kernpunkte der Liberalisierung des Energiemarktes in Europa und wird als sog. "third party access" bezeichnet (TPA).

Nachstehend wird die Problematik des Netzzugangs am Beispiel des Stromnetzzugangs dargestellt, wie er im EnWG geregelt ist. Nicht behandelt wird der Gasnetzzugang. Die Grundprinzipien sind im Gasbereich mit denen des Stromnetzzugangs vergleichbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gasnetzzugang im Detail von Mechanismen des Stromnetzes aus technischen Gründen erheblich abweicht.


B. Grundlagen
1. Begriffsbestimmung
Zuerst muss eine Abgrenzung zum Netzanschluss erfolgen. Der Netzanschluss ist der technische Anschluss an ein Verteilernetz. Der erstmalige Netzanschluss wird auch Netzzutritt genannt. Der Netzzugang hingegen ist die Benutzung des Netzes für eine aktive oder passive Belieferung.
Verpflichteter:
  • § 3 Nr. 2 EnWG: Betreiber von Energieversorgungsnetzen
  • natürliche oder juristische Personen
  • rechtlich selbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
  • § 3 Nr. 3 EnWG Betreiber
  • natürliche oder juristische Personen
  • rechtl. unselbstständige Organisationseinheiten, die Verteilung der Elektrizität wahrnehmen
Berechtigter:
  • § 20 I 1 EnWG: „jedermann“
  • natürliche und juristische Personen
  • Strom- und Gaslieferanten (§ 3 Nr. 19)
  • Großhändler
  • Netznutzer
  • auch Verbraucher (Lieferanten sind gem. § 3 Nr. 25 EnWG Letztverbraucher)
  • alle die mit dem jeweiligen Fall zu tun haben

2. Rechtsquellen
Der Netzzugang ist im EnWG in den §§ 20 ff. EnWG geregelt. Die §§ 20 bis 24 regeln dabei die allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte), die sowohl für das Strom- wie auch für das Gasnetz anwendbar sind (mit entsprechenden in den Normen ausdrücklich genannten Ausnahmen - z. B. § 20 Abs. 1a für das Stromnetz, § 20 Abs. 1b für das Gasnetz). In den §§ 25 ff. EnWG sind hingegen einige Sonderregeln in Bezug auf Zugang zu Gasnetzen geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch Ausführungsverordnungen präzisiert. Im Hinblick auf den Netzzugang sind demzufolge die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) anzuwenden. Die Frage des Netzzugangs ist allerdings auch im Zusammenhang mit dem Netzanschluss - so z. B. bei Kapazitätsengpässen, wenn Kraftwerke privilegierten Zugang zum Stromnetz erhalten müssen (dazu § 7 KraftNAV) - geregelt.

3. Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Netzzugang
Die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen des Betreibers eines Stromnetzes relevanten Verträge sind:
    • Netznutzungsvertrag,
    • Lieferantenrahmenvertrag (als Spezialfall eines Netznutzungsvertrages, der durch einen Lieferanten abgeschlossen wird),
    • Bilanzkreisvertrag.
Im Hinblick auf ein Gasnetz sieht § 20 Abs. 1b EnWG keinen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag, sondern einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag vor.

Die einzelnen möglichen Vertragsbeziehungen schildert folgende Übersicht:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_033-002.png)


4. Anspruch auf Netzzugang
Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzzugang (am Beispiel des Stromnetzes) werden mithilfe folgender Struktur dargestellt:

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Im Zusammenhang mit dem Zugang zum Netz und mit dem darauf gerichteten Anspruch steht auch das Problem des Engpassmanagements. Besitzt das Netz nicht die Kapazität, welche alle interessierten Netznutzer in Anspruch nehmen möchten, stellt sich die Frage, wie mit diesem Kapazitätsmangel umzugehen ist. In § 20 Abs. 2 EnWG ist zunächst vorgesehen, dass der Kapazitätsmangel ein Grund für die Verweigerung des Netzzugangs sein kann. Wie jedoch im Detail Netzkapazitäten durch den Netzbetreiber zu handhaben sind, regelt § 15 StromNZV. Dieser sieht ein Regelungssystem vor, das sich vereinfacht wie folgt schildern lässt:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRNetzzugang/folie_035.png)

Dabei stellt die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren grundsätzlich eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.

Dies ist nur ein Punkt von Zugangsverweigerungsgründen. Gem. § 20 II 1 EnWG bestehen Zugangsverweigerungsgründe nur, wenn die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies muss immer unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG erfolgen. Das Vorliegen der Verweigerungsgründe hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen.
bestehende gültige Lieferverträge:
--> Verbindlichkeit von Verträgen
-->pacta sunt servanda
    • lange Bindung (15 / 20 Jahre) an einen Vertrag
    • lange Kündigungsfristen und automatische Verlängerungsklauseln
    • kann im Rahmen des § 20 I 1 relevant werden
    • wenn ein Energieanbieter noch einen anderen (an jemand anders gebundenen) Kunden beliefern will
    • kann vom Netzbetreiber verwehrt werden
    • wenn dieser Kunde von einer „eigenen“ oder verbundenen Energieliefergesellschaft beliefert wird und ein gültiger Vertrag besteht
Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers:
    • wirtschaftlicher Grund
    • wenn nicht im Stande ein angemessenes Entgelt zu entrichten
    • mangelnde Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsunfähigkeit
    • in Vergangenheit schwerwiegende Pflichtverletzungen, mit Wiederholungsgefahr
    • fehlende Zahlungsbereitschaft wird angenommen, wenn der Netznutzungspetent nicht bereit ist die anfallende Konzessionsabgabe zu zahlen




C. Fallbeispiel

1. Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), aus dem unter anderem das Stromnetz der Stadt mit Strom versorgt wird - und damit alle Haushalte und Industriebetriebe in V. Das Stromnetz gehört der S. Zu den Kunden der S gehört unter anderem die Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Strom von S bezieht. Praktisch 80 % der Grundlast aus dem HKW der S können jeweils an die C verkauft werden.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, um notwendige Vereinbarungen abzuschließen. Neben dem Anschluss des neuen HKW an das Netz der S soll insbesondere ein Lieferantenrahmenvertrag geschlossen werden, kraft dessen die S für die Durchleitung des Stroms verantwortlich zeichnen soll.

Die S weigert sich jedoch zunächst, später verlangt von der E Erfüllung von extrem hohen Anforderungen und Vorlage von zahlreichen Unterlagen, was E für unangemessen hält.

2. Fragen
1. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?
2. Was muss dabei alles seitens E vorgelegt werden? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen, um das Netz der S zu nutzen?
3. Welche Handlung kann E von S genau verlangen? Was ist der E zu raten, wenn sich S dennoch weigert?



3. Lösung

a. Kann E von S Zugang zum Stromnetz der S verlangen?



b. Was ist seitens E vorzulegen? Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?

Was ist seitens E vorzulegen?

E braucht keine Verträge mit seinen Endkunden vorzulegen. Dies wird in § 24 Abs. 1 S. 2 StromNZV geregelt. Allerdings muss er einen
Bilanzkreisvertrag nach § 3 II i.V.m. § 26 StromNZV vorlegen.

Welche Voraussetzungen muss E erfüllen?

Es muss eine Vertragliche Ausgestaltung der Netznutzung stattfinden. Eine vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs im Strombereich
ergibt sich aus dem § 20 I a EnWG i. V. m. der StromNZV.
Dabei regelt der § 20 I a EnWG den Grundsatz und im Teil 5 der StromNZV i. V. m. der § 3 StromNZV findet man die
Details.

E muss einen Netznutzungsvertrag mit dem S abschließen.
Der Netznutzungsvertrag (NNV) ist der Rahmenvertrag zwischen dem Erzeuger und dem Netzbetreiber. Er wird in § 20 I a S. 1 EnWG
legal definiert.
Der Anspruch auf Abschluss des NNV ergibt sich aus dem § 24 I S. 1 StromNZV. Sein Mindestinhalt ist in § 24 II StromNZV festgelegt.

Ein Spezialfall des NNV ist der Lieferantenrahmenvertrag (LRV). Seine Definition findet sich im § 20 I a S. 2 EnWG. Hierbei handelt es sich
auch um einen Vertrag über die Netznutzung. Dieser kann aber nur vom Lieferanten abgeschlossen werden.
Eine Definition des Lieferanten findet man im § 2 Nr. 5 StromNZV.
Auch hier ergibt sich ein anspruch auf Vertragsschluss wieder aus dem Gesetz (§ 25 I StromNZV).
Seine Mindestinhalte finden sich in § 25 II StromNZV.
Im wesentlichen sind die Inhalte des NNV und des LRV sehr ähnlich. Da aber der LRV die speziellere Norm ist hat er abweichend noch drei
weitere Vertragselemente.

        • Anmeldung und Abmeldung des Kunden zum Bilanzkreis
        • Ansprechpartner und Erreichbarkeit
        • Voraussetzung der Belieferung

Als Voraussetzung für den Netzzugang wird ein Bilanzkreisvertrag benötigt. Dieser wird in § 26 I StromNZV definiert und in
Absatz II seine Inhalte geregelt. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen und
wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Ãœbertragungsnetzbetreiber geschlossen.

Um den Handel von Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Er ermöglicht den
Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.
Die Definition des Bilanzkreises ergibt sich aus § 3 Nr. 10 a EnWG, in den §§ 4 und 5 StromNZV stehen die Details für die Bildung der
Bilanzkreise.
Gemäß § 4 II StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als
Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Ãœbertragungsnetzbetreiber.
Nach § 4 III StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die
Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den
Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV sagt, was ein Fahrplan ist.

Abrechnung der Leistungsbilanz

In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden.
Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese
Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb
der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann
nachträglich als Ist- Ist- Abrechnung.

c. Welche Handlungen kann E von S genau verlangen?

E kann gem. § 20 Abs. 1 EnWG den Netzzugang verlangen.
Dieser stellt einen unmittelbar gesetzlichen Rechtsanspruch dar, der sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung sehr umstritten ist. Da der Netzzugang somit auch ohne Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag (§ 20 Abs. 1a EnWG, § 3 StromNZV, § 24 StromNZV, § 25 StromNZV) gewährt werden muss.
Durch die Eigentumsbeschränkung des § 20 Abs. 1 EnWG, darf der Netzbetreiber Zug um Zug gegen Bereitstellung des Netzes ein angemessenes Entgelt verlangen. Um den Anspruch des Netzbetreibers abzusichern, ist der Abschluss eines NNV bzw. LRV jedoch notwendig.

d. Was ist E zu raten, wenn S den Zugang verweigert?

E gibt S gegenüber eine Willenserklärung gem. § 24 Abs. 2 StromNZV i. V. m. § 894 ZPO ab, durch diese rechtsgestaltente einseitige zugangsbedürftige Gestaltungserklärung, muss der Netzzugang gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt
werden. Durch Zugang dieser Erklärung beim Netzbetreiber (Verpflichteter) wird das gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiert. Daher soll die Erklärung so leistungskonkretisierend (Beginn, Art und Umfang der Leistung) wie möglich sein.
E muss mindestens einen Monat vor dem gewünschten Netzzugang den konkreten Antrag bei S stellen, gem. § 14 Abs. 3 StromNZV.
S steht eine 7 tägige Bearbeitungszeit zu, § 23 Abs. 1 StromNZV. Würde die Bearbeitungszeit des Antrages länger dauern, wäre kein effizienter Netzzugang gewährleistet.

E kann seinen Anspruch sowohl zivilrechtlich, als auch über die BNetzA durchsetzen.
In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 EnWG empfiehlt sich immer ein Missbrauchsverfahren gem. §§ 30f. EnWG.


Sofern sich S grundsätzlich weigert:

  1. Regulierungsbehörde anrufen

E stellt aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des S nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EnWG einen Antrag auf Missbrauchsverfahren bei der BNetzA. Wäre E Verbraucher könnte er auch gem. § 31 EnWG ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragen.
Der Antrag muss den Erfordernissen des § 31 Abs. 2 EnWG entsprechen, sonst weißt die BNetzA den Antrag als unzulässig ab.
Die BNetzA muss innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung treffen, eine Verlängerung um weitere 2 Monate kommt in Betracht, falls Informationen nachgefordert werden müssen. Eine nochmalige Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
      • Entscheidet die BNetzA im Sinne des E, kann diese den Netzzugang gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG anordnen.
      • Entscheidet die BNetzA gegen E, kann dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf einreichen.

  1. oder Klage auf Zugang erheben, Unterlassung/Beseitigung gem. § 32 EnWG oder gem. § 20 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 24 StromNZV.
Zivilrechtlich könnte E auf Annahmeerklärung gem. § 894 Abs. 1 ZPO klagen.
Auch im Rahmen einer Leistungsklage, Feststellungsklage, modifizierte Stufenklage oder im Rahmen einer einstweiligen Leistungsverfügung kann E seine Rechte durchsetzen.

Sofern S sich grundsätzlich nicht weigert, aber unangemessene Bedingungen stellt:

  1. Regulierungsbehörde anrufen
Hier empfiehlt die BNetzA die Vertragsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Aber trotzdem einen Antrag auf Missbrauchsverfahren gegen S zu stellen.
      • Die BNetzA kann bei positiver Entscheidung für den E, die Vertragsbestimmungen abändern, § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EnWG.
      • Bei negativer Entscheidung kann E Beschwerde einreichen.
  1. Auch kann E versuchen seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.



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