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Revision history for EnergieRNetzentgeltbezogeneStrompreisbestandteile


Revision [71711]

Last edited on 2016-08-31 22:15:35 by PaulGremm
Additions:
===4.3 Stromsteuer===
Lesen Sie [[EnergieRStromsteuer hier weiter]]
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CategoryMAEigenversorgung


Revision [71581]

Edited on 2016-08-31 10:18:22 by PaulGremm
Additions:
Die Konzessionsabgabe ist nach § 4 I 1 KAV in den Netzentgelten auszuweisen. Auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom sind keine Netzentgelte zu entrichten, weshalb auch die Konzessionsabgabe insoweit nicht zu zahlen ist.""<sup>[369]</sup>"" Benötigen die Eigenversorger die öffentlichen Wege jedoch beispielsweise für eine Direktleitung, so müssen die Kosten für das Nutzungsrecht der öffentlichen Wege direkt mit der jeweiligen Gemeinde verhandelt und direkt an diese beglichen werden. Hierbei handelt es sich dann formell gesehen jedoch nicht um eine Konzessionsabgabe, da der Ei- genversorger kein Energieversorgungsunternehmen ist und für die Gemeinde keine Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung besteht.""<sup>[370]</sup>""
Deletions:
Die Konzessionsabgabe ist nach § 4 I 1 KAV in den Netzentgelten auszuweisen. Auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom sind keine Netzentgelte zu entrichten, weshalb auch die Konzessionsabgabe insoweit nicht zu zahlen ist.""<sup>[369]</sup>"" Benötigen die Eigenversorger die öffentlichen Wege jedoch beispielsweise für eine Direktleitung, so müssen die Kosten für das Nutzungsrecht der öffentlichen Wege direkt mit der jeweiligen Gemeinde verhandelt und direkt an diese beglichen werden. Hierbei handelt es sich dann formell gesehen jedoch nicht um eine Konzessionsabgabe, da der Ei- genversorger kein Energieversorgungsunternehmen ist und für die Ge- meinde keine Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung besteht.""<sup>[370]</sup>""


Revision [71580]

Edited on 2016-08-31 10:17:53 by PaulGremm
Additions:
===4.2.5 Konzessionsabgabe===
Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege und Straßen, die von den Energieversorgungsunternehmen an die Kommunen entrichtet werden müssen.""<sup>[364]</sup>"" Die Nutzung beinhaltet das Betreiben und Verlegen von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Versorgungsgebiet dienen (einfacher Wegenutzungsvertrag nach § 47 I EnWG) oder die zu einem Netz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (qualifizierter Wegenutzungsvertrag nach § 47 II EnWG).""<sup>[365]</sup>"" Insoweit besteht ein Kontrahierungszwang seitens der Gemeinde gegenüber Energieversorgungsunternehmen für einfache und qualifizierte Wegenutzungsverträge.
Die Höchstgrenze der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Konzessionsabgabeverordnung""<sup>[366]</sup>"". Gemäß § 2 II KAV hängt die jeweilige Konzessionsabgabe von der Einwohnerzahl der Kommune ab. Sie reicht von 1,32 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohnern, bis zu 2,39 ct/kWh bei Gemeinden über 500.000 Einwohnern. Die konkrete Höhe richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber.""<sup>[367]</sup>""
Im Jahr 2014 betrug die Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden durchschnittlich circa 1,79 ct/kWh. Am Strompreis der Industrie hatte sie lediglich einen Anteil von 0,11 ct/kWh, da diese Stromverbraucher zur Zahlung der Sonder-Konzessionsabgabe gemäß § 2 III Nr. 1 KAV be- rechtigt sind.""<sup>[368]</sup>""
Die Konzessionsabgabe ist nach § 4 I 1 KAV in den Netzentgelten auszuweisen. Auf den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom sind keine Netzentgelte zu entrichten, weshalb auch die Konzessionsabgabe insoweit nicht zu zahlen ist.""<sup>[369]</sup>"" Benötigen die Eigenversorger die öffentlichen Wege jedoch beispielsweise für eine Direktleitung, so müssen die Kosten für das Nutzungsrecht der öffentlichen Wege direkt mit der jeweiligen Gemeinde verhandelt und direkt an diese beglichen werden. Hierbei handelt es sich dann formell gesehen jedoch nicht um eine Konzessionsabgabe, da der Ei- genversorger kein Energieversorgungsunternehmen ist und für die Ge- meinde keine Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung besteht.""<sup>[370]</sup>""
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[364] § 48 I 1 EnWG sowie § 1 II KAV.
[365] Näher siehe BDEW, Leitfaden Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben in der
Strom- und Gasversorgung, S. 10 ff.
[366] Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) vom 9. Januar 1992
(BGBl. I 1992, S. 12).
[367] BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de.
[368] BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 6 u. 15.
[369] Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62, 68.
[370] §§ 46, 48 EnWG; IW/EWI, Eigenerzeugung und Selbstverbrauch von Strom, S. 16 f.; Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, EnWG § 46 Rn. 23; Moench/Wag- ner/Schulz/Wrede, Gutachterliche Stellungnahme „Rechtsfragen des Eigenverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanlagen“, S. 22; siehe zu den Vertragspartnern der Gemeinde auch: BDEW, Leitfaden Konzessionsver- träge und Konzessionsabgaben in der Strom- und Gasversorgung, S. 12 f.
Deletions:
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Revision [71579]

The oldest known version of this page was created on 2016-08-31 10:10:32 by PaulGremm
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