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aktuelles Dokument: EnergieRMsbGRechtsfragen
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Revision history for EnergieRMsbGRechtsfragen


Revision [100291]

Last edited on 2022-11-07 14:09:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einen Prüfungsaufbau im Hinblick auf diese Frage [[EnergieRMSBWahlrecht finden Sie hier]].


Revision [100290]

Edited on 2022-11-07 14:07:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Recht / Anspruch des Kunden auf Wahl / Wechsel des MSB, §§ 5, 6 MsbG


Revision [100289]

Edited on 2022-11-07 14:06:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen (Rollout)
Deletions:
((1)) Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen


Revision [100288]

Edited on 2022-11-07 14:06:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechte des MSB / Pflichten des Kunden
Im MsbG sind auch einige Rechte des MSB geregelt, die er benötigt, um seinen Pflichten nachzugehen. Insbesondere kann er seine Pflichten nicht erfüllen, wenn sein Kunde, bei dem ein Zähler betrieben wird, nicht mitwirkt. Daraus folgen:

((2)) Anspruch auf Einbau des Zählers, {{du norm="§ 3 Abs. 3 MsbG"}}

((2)) Anspruch auf Zutritt zur Messeinrichtung, {{du norm="§ 38 MsbG"}}
((1)) Anspruch des MSB auf Entgelt für die Messdienstleistung
Nicht ausdrücklich im MsbG geregelt, dennoch auf einzelne Vorschriften zu stützen, ist der - aus dem Rechtsverhältnis mit dem Kunden resultierende Anspruch auf Entgelt für die Messdienstleistung. Einige Regelungen zu dessen Umfang sind in §§ 7, 13 MsbG vorhanden.


Revision [100268]

Edited on 2022-11-05 09:27:03 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Mehr dazu ist im [[EnergieRDatenschutzImMsbG Artikel über den Datenschutz im MsbG]] zu finden.


Revision [95946]

Edited on 2020-12-15 14:25:23 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG


Revision [95871]

Edited on 2020-12-06 16:54:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Bestimmung, wer Messstellenbetreiber (MSB) ist, nimmt der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MsbG"}} vor.
Der Gesetzgeber behandelt im MsbG relativ ausführlich die Marktrolle des MSB im System der Energiewirtschaft. Das Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt und damit diese Rolle übernimmt, muss zahlreiche Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten [[EnergieRPflichtenMSB vgl. folgenden Artikel]].
((1)) Genehmigung des grundzuständigen MSB
Das Rechtssubjekt, welches die Aufgabe des grundzuständigen MSB übernehmen will, muss eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 MsbG"}} vorweisen können. Dabei stellen sich konkret folgende Fragen:
- wann genau bedarf die Tätigkeit der o. g. Genehmigung - d. h. wann liegt Messstellenbetrieb im Sinne des Gesetzes vor?
Im Zusammenhang mit der Wahl des MSB stellen sich folgende Rechtsfragen:
- Darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
- Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
- Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG
((1)) Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung der Messeinrichtung
- wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG
- welche Pflichten treffen den MSB bei Datenerhebung? §§ 60 ff. MsbG
oder:
- ist der Umgang des MSB mit Daten rechtmäßig?
Mehr dazu ist im [[EnergieRDatenschutzImMsbG Artikel über den Datenschutz im MsbG]] zu finden.
Details zur Bestimmung des grundzuständigen MSB wurden im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel]] erläutert. Dabei ist zu beachten, dass diese Grundzuständigkeit übertragen werden kann (§§ 41 ff. MsbG).
CategoryMsbG
Deletions:
Die Bestimmung, wer MSB ist, nimmt der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MsbG"}} vor.
Das Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt und damit die entsprechende Rolle im Marktsystem der Energiewirtschaft - die des Messstellenbetreibers - übernimmt, muss zahlreiche Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten [[EnergieRPflichtenMSB vgl. folgenden Artikel]].
Darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG
((1)) Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung
Details im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel]].
Aus dem Wiki:
**A. Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?**
Die Bestimmung, wer MSB ist, nimmt der Gesetzgeber in [**§ 3 Abs. 1 MsbG**](http://www.gesetze-im-internet.de/msbg/__3.html) vor.
**B. Aufgaben und Pflichten des Messstellenbetreibers**
Der Gesetzgeber behandelt im MsbG relativ ausführlich die Marktrolle des Messstellenbetreibers (MSB) im System der Energiewirtschaft. Dem Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt, werden zahlreiche Aufgaben und Pflichten auferlegt. Zu diesen Aufgaben und Pflichten [vgl. folgenden Artikel](EnergieRPflichtenMSB).
**C. Genehmigungspflicht für den grundzuständigen MSB**
Das Rechtssubjekt, welches die Aufgabe des grundzuständigen MSB übernehmen will, muss eine Genehmigung gem. {{law="§ 4 Abs. 1 MsbG"}} vorweisen können.
Dabei stellen sich konkret folgende Fragen:
- wann genau bedarf die Tätigkeit der o. g. Genehmigung?
**C. Welche Anforderungen sind an intelligente Messsysteme zu stellen?**
Einige Details zu den technischen Anforderungen an die Messsysteme wurden [im folgenden Artikel](EnergieRMsbGtechnischeVorgaben) dargestellt.
**D. Messstellenvertrag**
**E. Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen**
**F. Voraussetzungen der Wahl bzw. des Wechsels des MSB**
* Wann darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
* Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
* Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG
Vgl. dazu auch [folgendes Fallbeispiel](EnergieRWahlrechtimMsbG).
Die Wahl des MSB führt zum Problem, dass ein evntuell vom MSB nicht gewünschter Zähler eingebaut ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, [inwiefern der MSB die Möglichkeit hat, einen Zähler seiner Wahl einzubauen](EnergieREinbauanspruch3MsbG).
**G. Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung**
[**§ 71 MsbG**](http://www.gesetze-im-internet.de/msbg/__71.html)
**H. Wie dürfen Daten aus Messsystemen aufgezeichnet und genutzt werden?**
- wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG
- welche Pflichten treffen den MSB bei Datenerhebung? §§ 60 ff. MsbG
oder:
- ist der Umgang des MSB mit Daten rechtmäßig?
Mehr dazu ist im [Artikel über den Datenschutz im MsbG](EnergieRDatenschutzImMsbG) zu finden.
**J. Bestimmung des grundzuständigen MSB**
Details im [folgenden Artikel](EnergieRGrundzustaendigerMSB). Dabei ist zu beachten, dass diese Grundzuständigkeit übertragen werden kann (§§ 41 ff. MsbG).


Revision [95863]

Edited on 2020-12-06 16:13:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
----
Aus dem Wiki:
**A. Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?**
Die Bestimmung, wer MSB ist, nimmt der Gesetzgeber in [**§ 3 Abs. 1 MsbG**](http://www.gesetze-im-internet.de/msbg/__3.html) vor.
**B. Aufgaben und Pflichten des Messstellenbetreibers**
Der Gesetzgeber behandelt im MsbG relativ ausführlich die Marktrolle des Messstellenbetreibers (MSB) im System der Energiewirtschaft. Dem Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt, werden zahlreiche Aufgaben und Pflichten auferlegt. Zu diesen Aufgaben und Pflichten [vgl. folgenden Artikel](EnergieRPflichtenMSB).
**C. Genehmigungspflicht für den grundzuständigen MSB**
Das Rechtssubjekt, welches die Aufgabe des grundzuständigen MSB übernehmen will, muss eine Genehmigung gem. {{law="§ 4 Abs. 1 MsbG"}} vorweisen können.
Dabei stellen sich konkret folgende Fragen:
- wann genau bedarf die Tätigkeit der o. g. Genehmigung?
- unter welchen Voraussetzungen hat das Rechtssubjekt ein Recht (einen Anspruch?) auf diese Genehmigung?
**C. Welche Anforderungen sind an intelligente Messsysteme zu stellen?**
Einige Details zu den technischen Anforderungen an die Messsysteme wurden [im folgenden Artikel](EnergieRMsbGtechnischeVorgaben) dargestellt.
**D. Messstellenvertrag**
**E. Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen**
**F. Voraussetzungen der Wahl bzw. des Wechsels des MSB**
* Wann darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
* Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
* Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG
Vgl. dazu auch [folgendes Fallbeispiel](EnergieRWahlrechtimMsbG).
Die Wahl des MSB führt zum Problem, dass ein evntuell vom MSB nicht gewünschter Zähler eingebaut ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, [inwiefern der MSB die Möglichkeit hat, einen Zähler seiner Wahl einzubauen](EnergieREinbauanspruch3MsbG).
**G. Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung**
[**§ 71 MsbG**](http://www.gesetze-im-internet.de/msbg/__71.html)
**H. Wie dürfen Daten aus Messsystemen aufgezeichnet und genutzt werden?**
Im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messstellen fallen Daten an, die eine gänzlich neue Dimension erreichen im Vergleich zu dem, was mit traditionellen Strom- oder Gaszählern möglich ist. Vor diesem Hintergrund schreibt der Gesetzgeber umfassenden Datenschutz vor. Daraus ergeben sich folgende Rechtsfragen:
- wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG
- welche Pflichten treffen den MSB bei Datenerhebung? §§ 60 ff. MsbG
oder:
- ist der Umgang des MSB mit Daten rechtmäßig?
Mehr dazu ist im [Artikel über den Datenschutz im MsbG](EnergieRDatenschutzImMsbG) zu finden.
**J. Bestimmung des grundzuständigen MSB**
Details im [folgenden Artikel](EnergieRGrundzustaendigerMSB). Dabei ist zu beachten, dass diese Grundzuständigkeit übertragen werden kann (§§ 41 ff. MsbG).


Revision [95163]

Edited on 2019-08-05 11:40:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
In den §§ 19 ff. MsbG sind die einzelnen (insbesondere auch **technischen**) Anforderungen an die Messsysteme geregelt. Ein Teil der Anforderungen gilt für alle Messeinrichtungen, manche Anforderungen gelten nur für einzelne Typen von Systemen.
((1)) Pflichten des Messstellenbetreibers
Das Rechtssubjekt, welches die Messeinrichtungen eigenverantwortlich betreibt und damit die entsprechende Rolle im Marktsystem der Energiewirtschaft - die des Messstellenbetreibers - übernimmt, muss zahlreiche Pflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten [[EnergieRPflichtenMSB vgl. folgenden Artikel]].
Deletions:
In den §§ 19 ff. MsbG sind die einzelnen Anforderungen (allgemeine / besondere an einzelne Typen von Systemen) geregelt.


Revision [95027]

Edited on 2019-07-31 11:07:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einige Details [[EnergieRMsbGtechnischeVorgaben im folgenden Artikel]].


Revision [89348]

Edited on 2018-06-26 15:28:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Bestimmung des grundzuständigen MSB
Details im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel]].


Revision [89347]

Edited on 2018-06-26 15:26:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung? §§ 66 ff. MsbG
((1)) Pflichten des MSB bei Datenerhebung
§§ 60 ff. MsbG
Deletions:
Wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung?


Revision [89346]

Edited on 2018-06-26 15:16:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Pflicht zum Einbau von intelligenten Messsystemen
In den §§ 29 ff. MsbG sind die Bedingungen und verpflichtete Rechtssubjekte geregelt.
Dabei ist auch relevant die Frage, welche Folgen der Einbau der intelligenten (bzw. modernen) Messsysteme für den betroffenen Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat.
((1)) Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?
Die Bestimmung, wer MSB ist, nimmt der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MsbG"}} vor.
((1)) Welche Anforderungen sind an intelligente Messsysteme zu stellen?
In den §§ 19 ff. MsbG sind die einzelnen Anforderungen (allgemeine / besondere an einzelne Typen von Systemen) geregelt.
((1)) Messstellenvertrag
Wie erfolgt der Abschluss und zwischen welchen Parteien?
Welche Inhalte weist ein Messstellenvertrag auf?
((1)) Voraussetzungen der Wahl bzw. des Wechsels des MSB
Darf ein Rechtssubjekt den Netzbetreiber wählen / wechseln? Vgl. §§ 5 und 6 MsbG
Wie erfolgt (Verfahren) ein Wechsel des MSB? Vgl. 14 ff. MsbG
Welche Pflichten resultieren aus dem Wechsel des MSB? Vgl. §§ 15 und 16 MsbG
((1)) Folgen bei Beschädigung / Funktionsstörung
{{du przepis="§ 71 MsbG"}}
((1)) Wie dürfen Daten aus Messsystemen aufgezeichnet und genutzt werden?
Wo sind hierfür Grenzen gesetzt, was ist die zulässige Nutzung?


Revision [89345]

Edited on 2018-06-26 14:33:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Rund um das MsbG stellen sich insbesondere folgende Rechtsfragen und -probleme:


Revision [88800]

The oldest known version of this page was created on 2018-06-17 11:00:21 by WojciechLisiewicz
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