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Revision history for EnergieRLKSMSteuernAnmelden


Revision [94813]

Last edited on 2019-07-06 21:01:18 by WeberChristina
Additions:
**Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn**
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer. Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.
Deletions:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer
Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.


Revision [94812]

Edited on 2019-07-06 21:00:12 by LichtChristoph
Additions:
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird //(Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, [[https://solarlago.de/wp-content/uploads/2019/04/03-Steuerliche-Behandlung-von-Photovoltaikanlagen.pdf Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10]])//.
Deletions:
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird //(Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10)//. https://solarlago.de/wp-content/uploads/2019/04/03-Steuerliche-Behandlung-von-Photovoltaikanlagen.pdf]


Revision [94811]

Edited on 2019-07-06 20:59:21 by LichtChristoph
Additions:
Die Gewerbesteuer trifft generell den Gewerbebetrieb von natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine //(Drüen, in Blümich, 146. EL Februar 2019, GewStG § 2 Rn. 34)//.
Die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer richtig sich nach dem jährlich erzielten Gewinn aus der Anlage. Ist dieser gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 größer als 24.500 € (gewerbesteuerlicher Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften) //(Blümich/Gosch, 146. EL Februar 2019, GewStG § 11 Rn. 7)//, so führt dies zur Gewerbesteuerpflicht.
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird //(Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10)//. https://solarlago.de/wp-content/uploads/2019/04/03-Steuerliche-Behandlung-von-Photovoltaikanlagen.pdf]
Berechnung der anzusetzenden Gewinnermittlung:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer
Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.


Revision [94793]

The oldest known version of this page was created on 2019-07-06 20:16:57 by WeberChristina
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