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Rechtsfragen des Kommunalrechts in der Energiewirtschaft

ein Überblick über potenzielle Konfliktfelder an der Schnittstelle zwischen Kommunal- und Energierecht


Im Hinblick auf das Zusammenspiel des Kommunalrechts, insbesondere des Kommunalwirtschaftsrechts mit dem Energierecht und der Energiewirtschaft lassen sich insbesondere folgende Fragestellungen aus der Thüringer Kommunalordnung ableiten. vgl. insb. die Vorschriften der ThürKO):

A. Rechtsfragen aus der ThürKO


1. Sind die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde anwendbar?
Diese Frage stellt eine eigenständige und bedeutsame Eingangsfrage dar, um in den Anwendungsbereich der ThürKo zu kommen. Inwiefern sind die Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden? Inwiefern ist das Handeln der Gemeinde als hoheitlich zu bewerten? Diese Fragen sollten getrennt voneinander beantwortet werden.

2. Wann darf sich die Kommune wirtschaftlich (insb. im Bereich der Energiewirtschaft) betätigen?
In der Praxis trifft man häufig auf die Frage, ob die Handlung der Gemeinde, welche eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand hat, rechtmäßig ist. Dies trifft zum Beispiel in den Fällen zu, wenn ein Unternehmen durch die Kommune gegründet wird.

a. Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme derartiger Tätigkeit zulässig?

b. In welcher Rechtsform darf die Kommune als Unternehmen tätig werden?
§§ 71 Absatz 1 ThürKO i. V. m. § 73 Absatz 1 Nummer 5 ThürKO

c. Wann sind Kooperationen der Gemeinde zulässig

d. Darf sich die Gemeinde insbesondere außerhalb des Gemeindegebietes wirtschaftlich betätigen?

e. Anzeige- und Genehmigungspflichten
Manche Tätigkeiten bedürfen einer Anzeige bzw. Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Wann ist die Gemeinde verpflichtet, Anzeige zu erstatten oder eine Genehmigung einzuholen? Wann liegen die Voraussetzungen einer Genehmigung vor, wann ist sie zu erteilen?

3. Wann darf die Gemeinde ihre Aufgaben auf andere übertragen?
Teilweise kann es sinnvoll sein, dass (wirtschaftliche) Aufgaben der Gemeinde auf andere (private oder auch nicht) Rechtssubjekte übertragen werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.

oder:

4. Ist die Kommune in der Lage, die Zwecke wirtschaftlich vergleichbar mit Privaten zu erfüllen?

5. Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des des Art. 28 Abs. 2 GG) Aussicht auf Erfolg?

6. Rechtsaufsicht
Auch die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune kann Gegenstand der Rechtsaufsicht sein. In diesem Zusammenhang stellen sich auch Rechtsfragen.

a. Ist die Beanstandung durch die Fach- bzw. Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt/rechtmäßig?
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung bzw. Gründung eines Unternehmens untersagen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage ob die Untersagung materiell zulässig ist.

b. Rechtsmittel
Aber auch die Gemeinde kann gegen die Untersagung Rechtsmittel einlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) vgl. dazu auch § 120 ThürKO.

7. Wettbewerbsverstöße durch gemeindliche Unternehmen
Betätigt sich eine Gemeinde wirtschaftlich, dann führt dies in manchen Situationen zu Wettbewerbsverzerrungen. Damit kann ein gemeindliches Unternehmen (egal welcher Art) einen Wettbewerbsverstoß begehen. Ein kommunales Unternehmen weist stets einige Besonderheiten auf. In diesen Situationen stellt sich unter Umständen die Frage, ob ein Rechtsmittel eines Wettbewerbers gegen die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Aussicht auf Erfolg hat?
Aufgrund der drittschützenden Wirkung des § 71 Absatz 2 Nummer 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Diese ist zulässig, wenn die eigenen Rechte eines Dritten betroffen sind.

8. Missbraucht das gemeindliche Unternehmen seine Monopolstellung?
(insbesondere bei Anschluss- und Benutzungszwang)
Welche Besonderheiten müssen im Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts beachtet werden? Ist das kommunale Unternehmen marktbeherrschend?

9. Versorgung mit Energie als eigene Aufgabe der Gemeinde
Ist Energieversorgung gefragt, stellt sich insbesondere begrifflich die Frage, was mit der "Versorgung mit Energie" in § 2 ThürKO gemeint ist.

B. Sonstige Bereiche


1. Ist die Erteilung von Aufträgen durch ein kommunales (EV)Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt?
(Vergaberecht!)

2. Ist ein Konzessionsvertrag durch die Gemeinde mit §§ 46 ff. EnWG konform abgeschlossen worden?

3. Ist die Gemeinde in der Planung von Stromerzeugungsanlagen (insbesondere auch EEG-Anlagen) frei?
Davon abgegrenzt werden sollte die Frage nach der Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu Planungsrecht in der Energiewirtschaft.


4. An welche Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen muss sich die Kommune bei Verträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft halten?
Fraglich ist hier, ob die Gemeinde Aufträge frei vergeben kann? Welche Voraussetzungen müssen kommunale EVU´s im Bereich des Vergaberechts beachten? Ist der Abschluss von Konzessionsverträgen eine öffentliche Auftragsvergabe und an welche gesetzlichen Bestimmungen muss man sich dabei halten?

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