Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Kauf / Verkauf von Verschmutzungsrechten


Die emissionshandelspflichtigen Betreiber i.S.d. § 3 Nr.4 TEHG sind gem. § 7 Abs.1 S.1 TEHG jährlich dazu verpflichtet bis zum 30. April nachzuweisen, dass die von ihnen verursachte Emissionsmenge durch entsprechend viele Zertifikate gedeckt ist. Des Weiteren besteht nach § 5 Abs. 1 TEHG eine Meldepflicht bezüglich der verursachten Emissionen gegenüber den zuständigen Behörden i.S.d. § 19 TEHG. Sollten jedoch die Emissionen eines Unternehmens seine Menge an Verschmutzungsrechten übersteigen, so drohen gem. § 32 TEHG hohe Bußgelder. Andere Unternehmen hingegen haben wiederum Verschmutzungsrechte übrig, da sie emissionsärmer produzieren. Dadurch dass die Papiere handelbar sind, können diese Ungleichgewichte beseitigt werden.
Die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG hat nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (Europäischen Register-Verordnung) den Handel für jede natürliche und juristische geöffnet.
Wer in Deutschland mit Verschmutzungsrechten handeln will, muss gem. § 17 TEHG auf Grundlage des Art.19 der Richtlinie 2003/87/EG, auf seinen Antrag hin, im Emissionshandelsregister eingetragen sein. Es wird von der DEHSt, als zuständige nationale Behörde, verwaltet. Darin werden für jeden Emissionshandelsverpflichteten / -berechtigten Konten geführt. Diese Handelskonten erfassen den Besitz von Emissionsrechten. Die Konten werden wiederum im Unionsregister erfasst, welches zentral von der EU geführt wird.
Der Handel selbst erfolgt entweder direkt von Käufer zu Verkäufer, über Vermittler oder an organisierten Börsen wie z.B. von EEX angeboten.
Der Preis bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage. Der Käufer wird den Preis bezahlen, sofern dieser noch unter den Kosten liegt, die eine Emissionsverringerungsmaßnahme mit sich bringen würde. Durch die Verknappung der Zertifikate wird auf lange Sicht der Zukauf von Verschmutzungsrechten teurer, somit die Reduzierung von Emissionen attraktiver.
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