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KWK-Zuschlag

Voraussetzungen des Anspruchs

A. Einführung
Der KWK-Zuschlag ist ein Förderbetrag, der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. § 5 KWKG nach der Kategorie der Anlage. Der Anspruch auf Zuschlag besteht nur dann, wenn die Anlage gem. § 10 KWKG zugelassen ist. Bezogen auf Beispiel des Zuschlags für Anlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ist die Anspruchsgrundlage § 5 I Nr. 1 i. V. m. § 6 I KWKG.

Wie bei jedem Anspruch, bei dem nicht nur das eigentliche „ob“, sondern auch das „wie viel“ entscheidend sind, sind beim Anspruch aus § 5 Abs. 1 KWKG diese beiden Prüfungsschritte zu beachten.

B. Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis nach Maßgabe der §§ 6 KWKG ff.
Um einen Anspruch auf Zuschlagszahlung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung geltend zu machen, muss der Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach gemäß den nachstehend genannten Voraussetzungen erworben sein.

1. Dem Grunde nach - § 6 KWKG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. § 6 KWKG hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 KWKG ab. Dies sind im Einzelnen:

a. Anspruchsberechtigte gem. § 6 Abs. 1 S. 1 KWKG - Anlagenart
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen:
      • neue Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 a) KWKG
      • modernisierte Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 b) KWKG
      • nachgerüstete Anlagen - § 5 I 1 c) KWKG

b. Anspruchsgegner / Verpflichteter
Anspruchsgegner ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
      • unmittelbar
      • mittelbar
angeschlossen ist.

c. Inbetriebnahme
Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG.
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Das BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach § 640 BGB vollständig abgenommen ist.

d. Brennstoff
Nur Anlagen, die aus den in § 6 I Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen Strom produzieren, sind zuschlagsberechtigt.
Das wären im einzelnen Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.

e. Anlage hocheffizient, § 6 I Nr. 3 KWKG
Es gilt § 2 Nr. 8 KWKG unter Verweis auf Art. 2 Nr. 34 RL 2012/27/EU i. V. m. Anhang 2 zu dieser RL. Auch wenn zwischenzeitlich die EnEffRL novelliert wurde, bezieht sich das Gesetz noch auf die Richtlinie aus 2012.
Nach dieser RL muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
      • die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b (Formel zur Berechnung der Primärenergieeinsparung) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung
      • die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparung erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten

f. Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK, § 6 I Nr. 4 KWKG, i. V. m. Abs. 2
Der Anspruch auf Zuschlagszahlung besteht nicht, wenn die Anlage, für die der Zuschlag gefordert wird, zur Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung führt. Im Einzelnen heißt dass, das eine der folgenden Optionen greifen muss:
      • die Werte in § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG oder Abs. 2 werden nicht überschritten, oder
      • eine existierende Anlage wird gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt
Das Thema der Verdrängung von Fernwärme wurde in einem separaten Artikel detailliert erläutert.

g. Technische Vorgaben gem. § 6 I Nr. 5 KWKG hinsichtlich Fernsteuerung oder Ablesung
(sofern Anlage > 100 kW) vgl. § 9 Abs. 1 EEG
Die technischen Vorgaben werden aus dem § 9 Abs. 1 EEG übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die Ist-Einspeisung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.

h. Zulassung durch BAFA, § 6 I Nr. 6 KWKG
Details zur Zulassung in § 10 KWKG geregelt.
Mehr dazu hier: EnergieRKWKZulassung

i. Einspeisung
Folgt im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 3 KWKG.
Ausnahmen (wo Einspeisung nicht erforderlich ist) bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlage:
      • Anlagen bis 100 kW,
      • sofern bei Kundenanlage oder Anlage im geschlossenen Netz bei voller EEG-Umlagen-Zahlung,
      • Eigenverbrauch bei stromkostenintensiven Unternehmen,
      • Unternehmen gem. Anlage 4 zum EEG (unter Umständen).

2. Dem Umfang nach
Der Umfang des Anspruchs auf KWK-Zuschlag ist im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen in § 7 KWKG geregelt. Beim Umfang des Anspruchs ist allerdings auch der Förderzeitraum zu berücksichtigen, vgl. weiter unten.

a. Höhe der Zuschlagszahlungen

      • bei § 6 KWKG:
        1. bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - § 7 Abs. 1 KWKG
(entsprechende Werte gem. Leistungsstufen)
Es wird unterschieden zwischen KWK-Anlagen mit Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt bis zu KWK-Anlagen mit einem Leistungsanteil von mehr als 200 Megawatt. Dabei erstreckt sich die Zuschlagshöhe von 8 Cent je Kilowattstunde bis hin zu 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Zu beachten sind aber die in der Vorschrift genannten, zusätzlichen Voraussetzungen - d. h. der Abs. 1 ist nur anwendbar, wenn keine Ermäßigung bei der EEG-Umlage greift.

        1. wenn keine Einspeisung stattfindet - § 7 Abs. 2 KWKG
Diejenigen Anlagenbetreiber, die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent bis 1 Cent je Kilowattstunde bezahlt.

        1. Sonderfall: stromkostenintensive Unternehmen gem. § 7 Abs. 3 KWKG
Dieser Zuschlag wird in einer Verordnung näher bestimmt, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlage und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Gesamtgestehungskosten der in der Anlage erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.

      • Boni für Sonderfälle
In einigen Konstellationen greifen Bonuszahlungen, die zusätzlich zum allgemeinen Zuschlag zustehen. Dies ist zum Beispiel gem. § 7c KWKG dann der Fall, wenn die KWK-Anlage eine kohlebefeuerte Anlage ersetzt

      • bei § 8a KWKG:
        1. nur Einspeisung, § 8a III KWKG
Die Zuschlagszahlung wird pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt.
        1. Verringerung um Stromsteuerbefreiung, § 8a V KWKG
Wenn der Strom von der Stromsteuer befreit ist, wird er um die Höhe der pro Kilowattsunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert.

Die genaue Höhe bestimmt sich nach dem Ausschreibungszuschlag.

      • bei § 8b KWKG - vergleichbar mit §§ 7 und 8a KWKG

b. Dauer der Förderung
Richten sich nach "Vollbenutzungsstunden": siehe § 8 KWKG

C. Anspruch im Falle einer Ausschreibung
Der gesetzliche Anspruch gem. § 6 Abs. 1 KWKG ist zu unterscheiden von der Förderung (Zuschlag), die im Wege einer Ausschreibung gem. §§ 8a und 8b KWKG möglich ist.
Voraussetzungen des Anspruchs aus § 8a KWKG i. V. m. § 5 I Nr. 2 KWKG sind - dem Grunde nach:

1. Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
    • neue Anlagen 1-50 MW
    • modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten

2. Anspruchsgegner
Netzbetreiber

3. Ausschreibungszuschlag
§ 8a II Nr. 1) KWKG
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach § 33a KWKG) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.

4. Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung,
§ 8a II Nr. 2 KWKG
Der Anspruch besteht, wenn der gesamte Strom ab der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen hiervon ist der Strom der in Neben- und Hilfsanlagen fließt.

5. Voraussetzungen des § 6 I Nr. 2-6 KWKG
s. o.

6. Keine Inanspruchnahme des § 18 StromNEV, § 8a IV KWKG
Der Betreiber darf bei Anspruch auf Zuschlagszahlung kein Entgelt nach § 18 I S.1 Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nehmen.


D. Zuschlag zum Bau von Wärmenetzen
Im Hinblick auf den Zuschlag zum Bau von Wärmenetzen muss - im Falle der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen, die an unterschiedliche Stromnetze angeschlossen sind - entschieden werden, welcher Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung and den Wärmenetzbetreiber verpflichtet ist.

Es ist derjenige, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das förderberechtigte Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit gleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, ist diejenige Anlage entscheidend, die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde.


Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Recht der Kraft-Wärme-Kopplung
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