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aktuelles Dokument: EnergieRGrundzustaendigerMSB
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Revision history for EnergieRGrundzustaendigerMSB


Revision [101091]

Last edited on 2023-10-30 11:42:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Verfahren wird gem. {{du norm="§ 42 MsbG"}} mit einem entsprechenden Zuschlag abgeschlossen. Daraus ist zu folgern, dass der hier genannte Zuschlag als konstituierende Voraussetzung der Anerkennung eines Dritten als grundzuständiger MSB anzusehen ist.
Wird ein Rechtssubjekt als nicht fähig angesehen, den MSB zu übernehmen, wird ein AuffangMSB für notwendig gehalten - eine Übertragung gem. §§ 41 ff. MsbG ist dann ausgeschlossen.
Deletions:
Zuschlag ergibt sich aus {{du norm="§ 42 MsbG"}}.


Revision [101090]

Edited on 2023-10-30 11:36:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Zuschlag und Übertragung durch Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}}
Zuschlag ergibt sich aus {{du norm="§ 42 MsbG"}}.
Deletions:
((3)) Übertragung durch Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}}


Revision [101089]

Edited on 2023-10-30 11:33:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Aktuell ist die Frage in {{du norm="§ 43 Abs. 1 S. 2 MsbG"}} i. F. ausdrücklich geregelt.


Revision [101088]

Edited on 2023-10-30 11:31:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Kein Übergang gem. {{du norm="§ 11 Abs. 2 MsbG"}}
(auf AuffangMSB)


Revision [101087]

Edited on 2023-10-30 11:03:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dieses Rechtsinstitut wurde in das MsbG im Jahre 2023 aufgenommen - vgl. dazu Artikel 2 des [[https://www.buzer.de/gesetz/15879/index.htm Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (EnEDiNG)]].


Revision [101086]

Edited on 2023-10-30 10:59:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Auffangmessstellenbetreiber, {{du norm="§ 11 Abs. 2 MsbG"}}
Gem. {{du norm="§ 11 Abs. 2 MsbG"}} ist neben dem Netzbetreiber oder einem nach Übertragung bestimmten MSB auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der bisherige MSB nicht in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen und die Übertragung dieser auf ein anderes Rechtssubjekt nicht erfolgt ist. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber das Rechtsinstitut des **Auffangmessstellenbetreibers** vor.


Revision [101085]

Edited on 2023-10-30 08:59:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich. Keine Aussage trifft der Gesetzgeber zur Frage, was mit den noch verbleibenden nicht-modernen Messeinrichtungen passiert. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese schrittweise vom Markt verschwinden werden, so dass diese nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes relevant sein sollen - und die Übertragung der Grundzuständigkeit nur in die Zukunft gerichtet erfolgen soll...
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auf dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} vorgenommen wurde.
Deletions:
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} vorgenommen wurde.


Revision [95942]

Edited on 2020-12-15 12:05:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Grundlagen
Deletions:
((1)) Rechtsgrundlagen


Revision [95941]

Edited on 2020-12-15 12:05:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers (MSB) ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.
Deletions:
>>Der Begriff **Messstellenbetreiber** wird nachstehend mit **MSB** abgekürzt.>>
Die Definition des grundzuständigen MSB ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.


Revision [95866]

Edited on 2020-12-06 16:25:38 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [95865]

Edited on 2020-12-06 16:23:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Definition des grundzuständigen MSB ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.
Deletions:
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.


Revision [95864]

Edited on 2020-12-06 16:23:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>Der Begriff **Messstellenbetreiber** wird nachstehend mit **MSB** abgekürzt.>>
Deletions:
>>Messstellenbetreiber wird nachstehend mit MSB abgekürzt.>>


Revision [89341]

Edited on 2018-06-26 11:29:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>Messstellenbetreiber wird nachstehend mit MSB abgekürzt.>>


Revision [89338]

Edited on 2018-06-26 11:27:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten. Welche Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber allgemein hat, ist in den §§ 3 ff. MsbG geregelt.
Den Messstellenbetrieb können die in {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MsbG"}} genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
- die Rechtssubjekte, mit denen Verträge gem. {{du przepis="§ 5 MsbG"}} oder gem. {{du przepis="§ 6 MsbG"}} abgeschlossen werden.
(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht {{du przepis="§ 45 Abs. 3 MsbG"}} eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)
((3)) Keine Übertragung gem. {{du przepis="§ 43 MsbG"}}
((3)) Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 MsbG"}}
((3)) Zertifikat gem. {{du przepis="§ 25 MsbG"}}
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
((3)) Übertragung durch Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}}
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} vorgenommen wurde.
((3)) Kein Fall des {{du przepis="§ 11 Abs. 2 S. 3 MsbG"}}
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 MsbG"}} voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.
Hat bis zum 1. 10. des jeweiligen Jahres zu erfolgen, {{du przepis="§ 42 Abs. 1 MsbG"}}
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, {{du przepis="§ 42 Abs. 2 MsbG"}}.
Gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 2 MsbG"}} ist der Zuschlag bis zum 31. 3. zu erteilen.
((2)) Übertragung der Verträge gem. {{du przepis="§ 43 Abs. 2 MsbG"}}
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. {{du przepis="§ 43 Abs. 2 MsbG"}} erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf {{du przepis="§ 14 Abs. 2 MsbG"}} allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 S. 1 MsbG"}} dem Netzbetreiber zugewiesen werden.
Deletions:
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten.
§§ 3 Abs. 1 MsbG
Den Messstellenbetrieb können die in § 3 Abs. 1 MsbG genannten Rechtssubjekte übernehmen - d. h.:
- die Rechtssubjekte, mit denen Verträge gem. § 5 MsbG oder gem. § 6 MsbG abgeschlossen werden.
(im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu bestimmenden grundzuständigen MSB sieht § 45 Abs. 3 MsbG eine Meldepflicht vor, die bis zum 30. 6. 2017 zu erfüllen war)
((3)) Keine Übertragung gem. § 43 MsbG
((3)) Genehmigung gem. § 4 MsbG
((3)) Zertifikat gem. § 25 MsbG
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.
((3)) Übertragung durch Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.
((3)) Kein Fall des § 11 Abs. 2 S. 3 MsbG
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. § 41 Abs. 1 MsbG voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.
Hat bis zum 1. 10. des jeweiligen Jahres zu erfolgen, § 42 Abs. 1 MsbG
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.
Gem. § 42 Abs. 2 MsbG ist der Zuschlag bis zum 31. 3. zu erteilen.
((2)) Übertragung der Verträge gem. § 43 Abs. 2 MsbG
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. § 1 Abs. 2 S. 1 MsbG dem Netzbetreiber zugewiesen werden.


Revision [89335]

Edited on 2018-06-26 11:24:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Definition des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist in § 2 Nr. 4 MsbG enthalten.
Deletions:
Definition: § 2 Nr. 4 MsbG


Revision [89120]

Edited on 2018-06-19 16:00:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Netzbetreiber
Deletions:
((2)) Verteilernetzbetreiber
((3)) Verteilernetz


Revision [89119]

Edited on 2018-06-19 15:50:19 by WojciechLisiewicz
Additions:


((2)) Verteilernetzbetreiber

((3)) Betreiber eines Energieversorgungsnetzes

((3)) Verteilernetz

((3)) Keine Übertragung gem. § 43 MsbG

((2)) Dritter
Unter folgenden Voraussetzungen:

((3)) Genehmigung gem. § 4 MsbG

((3)) Zertifikat gem. § 25 MsbG

((3)) Moderne Messeinrichtung bzw. intelligentes Messsystem
Die Übertragung der Grundzuständigkeit ist. gem. § 41 Abs. 1 MsbG nur im Hinblick auf den Betrieb moderner Messeinrichtungen möglich.

((3)) Übertragung durch Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG
Ein Rechtssubjekt kann als (neuer) grundzuständiger MSB auftreten, sofern die Übertragung dieser Funktion auch dieses Rechtssubjekt durch den Netzbetreiber gem. § 41 Abs. 1 MsbG vorgenommen wurde.

((3)) Kein Fall des § 11 Abs. 2 S. 3 MsbG

((1)) Verfahren der Übertragung
Die Einsetzung eines Rechtssubjektes als grundzuständiger MSB setzt gem. § 41 Abs. 1 MsbG voraus, dass eine Übertragung durch den Netzbetreiber erfolgt. Inwiefern sich Mängel beim Übertragungsprozess auf die letztlich durch die Beteiligten festgestellte Eigenschaft des grundzuständigen MSB auswirken, ist nicht ganz klar; die Regeln der Übertragung stellt das MsbG allerdings auf.

((2)) Bekanntgabe
Hat bis zum 1. 10. des jeweiligen Jahres zu erfolgen, § 42 Abs. 1 MsbG

((2)) Abgabe von Angeboten
Die Interessierten Rechtssubjekte geben Angebote bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres ab, § 42 Abs. 2 MsbG.

((2)) Zuschlagserteilung
Gem. § 42 Abs. 2 MsbG ist der Zuschlag bis zum 31. 3. zu erteilen.

((2)) Übertragung der Verträge gem. § 43 Abs. 2 MsbG
Für die Übertragung des grundzuständigen MSB ist gem. § 43 Abs. 2 MsbG erforderlich, dass die Messstellenverträge der betroffenen Kunden auf den neuen grundzuständigen MSB übergehen. Dies soll gem. §§ 14 sowie 9 und 10 MsbG erfolgen, wobei die Verweisung auf § 14 Abs. 2 MsbG allein nicht ganz nachvollziehbar erscheint.
((1)) Sonstige Fragen
Die Aufgabe des MSB oder auch des grundzuständigen MSB kann gem. § 1 Abs. 2 S. 1 MsbG dem Netzbetreiber zugewiesen werden.



Revision [89118]

The oldest known version of this page was created on 2018-06-19 14:40:31 by WojciechLisiewicz
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