Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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E. Grundfall: Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG


Mit dem im Zuge des EnWG 2011 neu eingefügten § 3 Nr. 24a EnWG wurde der Begriff der Kundenanlage gesetzlich definiert und sollte zur Klarstellung dienen. [247] Darunter versteht man eine Energieanlage zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist und für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist. Daraus soll bestimmbar sein an welchem Punkt das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet. [248] Zudem sollte zusätzlich die Eigenversorgung erleichtert werden [249] und die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Energieversorgungsnetzen i.S.v. § 3 Nr. 16 und § 3 Nr. 17 EnWG begegnet werden. [250] Ebenso ist zu beachten, dass für die Einstufung als Kundenanlage im Gegensatz zu geschlossenen Verteilernetzen kein behördliches Verfahren erforderlich ist. [251]

In diesem Kapitel werden dementsprechend die Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber erläutert und die kumulativen Anforderungen an eine Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG, damit es als solche anerkannt werden kann. Zudem wird als Sonderfall die Kundenanlage zur betriebliche Eigenversorgung i.S.v. § 3 Nr. 24b EnWG gesondert definiert und deren eigenen Voraussetzungen erläutert werden. Abschließend soll über die Risiken von Fehleinschätzungen einer Kundenanlage aufgeklärt werden.

1. Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber

Betreiber von Kundenanlagen unterliegen, im Gegensatz zu den Energieversorgungsnetzen, nicht der energiewirtschaftlichen Regulierung. [252] Für den Betreiber einer Kundenanlage steht dennoch keine Möglichkeit zur Verfügung seine Energieanlage verbindlich als Kundenanlage anerkennen zu lassen. [253] Soweit eine Kundenanlage vorliegt unterliegt ein Energiedienstleister, der diese betreibt, nicht den Netzregulierungsrecht des EnWG und spart damit Aufwand und Kosten. [254] Der Grundgedanke hinter dieser Folge ist, dass Kundenanlagen kein Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind und nur an diese angeschlossen werden. [255] Zudem stellt sich im Zusammenhang mit einer Kundenanlage die Frage, ob diese eine Energieanlage i.S.d. § 49 EnWG darstellt und damit so zu errichten und zu betreiben ist, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei versteht man unter Energieanlage gem. § 3 Nr. 15 EnWG Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen. Dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein. Dementsprechend ist die Energieanlage ein zusammenfassender Oberbegriff für Kundenanlagen, Energieversorgungsnetze und Direktleitungen. [256] Somit unterliegen Kundenanlagen den Vorgaben zur Gewährleistung der technischen Sicherheit nach § 49 EnWG.

a. Anwendung des Kartellrechts

Da Kundenanlagen von den Regulierungspflichten des EnWG befreit sind, ergibt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern andere Rechtsgebiete wiederum zur Anwendung kommen. Nach § 111 I EnWG sind die §§ 19, 20 und 29 GWB nicht anzuwenden, soweit durch das EnWG abschließende Regelungen getroffen werden. Die spezialgesetzlichen Vorschriften zu Missbrauchs-, Behinderungs- und Diskriminierungstatbestand nach §§ 30, 31 EnWG und die Anschluss- bzw. Zugangspflichtenden regelnden Vorschriften der §§ 17, 18 und 20 EnWG finden nur Anwendung auf Betreiber von Energieversorgungsnetzen. [257] Dementsprechend werden in diesem Bereich die Vorschriften des GWB aufgrund der Spezialität des EnWG verdrängt. [258] Kundenanlagen sind jedoch keine Energieversorgungsnetze und somit finden die Regelungen des EnWG mangels Normadressateneigenschaft für diese keine Anwendung. [259] Demnach findet das Kartellrecht für Kundenanlagen Anwendung. [260] Dies bedeutet, dass innerhalb von Kundenanlagen keine (spürbaren) Kartelle geschlossen werden dürfen und, dass der Betreiber einer Kundenanlage weder vorgelagerte Netzebenen, noch die bei ihm eingebundenen Letztverbraucher missbräuchlich behandeln darf (§§ 19 GWB; Art. 102 AEUV). [261] Damit können Kundenanlagen ein Netz nach § 19 IV Nr. 4 GWB sein, sodass sich daraus für die Betreiber Anschluss- bzw. Zugangspflichten gegenüber Dritten ergeben können. [262] Daraus kann sogar ein Missbrauch durch Verweigerung des Erstanschlusses an die Anlage kartellrechtlich erfasst werden. [263] Die marktbeherrschende Stellung kann sich aus dem Standortvorteil der Anlage ergeben. [264]

Zusätzlich ist zu beachten, dass § 111 EnWG aufgrund der Hierarchie der Rechtsquellen die uneingeschränkte Anwendung des Art. 102 AEUV als vorrangiges, supranationales EG-Recht durch die Wettbewerbsbehörden nicht einschränken kann. [265] Damit finden ergänzend zum GWB europäische Wettbewerbsregelungen, also Art. 101, 102 AEUV Anwendung. [266]

b. Netzseitige Umlagen und Umlagenreduzierung in der Kundenanlage

Nach § 19 III StromNEV profitieren Kundenanlagenbetreiber von einem individuellen Netzentgelt. Voraussetzung hierfür ist die ausschließliche Nutzung der Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene durch den Nutzer. Hierbei stellt sich die Frage, ob im Falle einer Drittlieferung durch den Kundenanlagenbetreiber noch eine singuläre Netznutzung vorliegen kann. [267]

Zu dieser Frage werden mehrere Auffassungen vertreten. Einige Netzbetreiber nehmen in diesem Fall an, dass, wenn die an die Kundenanlage angeschlossene Letztverbraucher die vorgelagerten Betriebsmittel des Netzbetreibers ebenfalls nutzen, keine ausschließliche Nutzung durch den Kundenanlagebetreiber vorliegt. [268] Dementsprechend liegt nur Singularität vor, wenn überhaupt kein Dritter an die Kundenanlage als Letztverbraucher oder Stromerzeuger angeschlossen wäre. [269] Dies würde jedoch in der Praxis dazu führen, dass kaum noch Kundenanlagenbetreiber als singuläre Netznutzer anzusehen wären, weil die Versorgung Dritter den absoluten Regelfall und nicht die Ausnahme in einer gewerblichen Kundenanlage darstellt. [270]

Eine andere Auffassung stellt auf das formale Kriterium der bestehenden Netznutzungsverträge ab, d.h. bei Vorliegen eines Netznutzungsvertrags zwischen dem vorgelagerten Netzbetreiber und den Kundenanlagenbetreiber ist von einer singulären Netznutzung auszugehen. [271] Hat wiederum ein Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage einen Netznutzungsvertrag mit dem vorgelagerten Netzbetreiber aus beispielsweise Gründen der Drittlieferung über einen eigenen Zählpunkt, so wäre keine singuläre Netznutzung des Kundenanlagenbetreibers mehr anzunehmen. [272] Diese Auslegung führt in der Praxis dazu, dass Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die ebenfalls von dem singulären Netzentgelt profitieren, tendenziell daran gehindert werden eigene Netznutzungsverträge mit dem vorgelagerten Netzbetreiber zu schließen. [273] Zur Lösung des Konfliktes sollen wiederum Lieferantenrahmenverträge, die Drittlieferanten mit dem Netzbetreiber schließen, unbeachtlich für die singuläre Netznutzung sein. [274] Dementsprechend stehen All-inclusive-Verträge zwischen Letztverbraucher und Drittlieferant der singulären Netznutzung nicht entgegen. [275]

Eine weitere Auffassung wird durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs begründet. [276] Das Gericht vertritt die Auffassung, dass nur auf die konkrete Anbindung und damit nur auf diejenigen Betriebsmittel abzustellen ist, die der Netznutzer zum Anschluss an die nächsthöhere Netz- bzw. Umspannebene nutzt. [277] § 19 III StromNEV soll zur Vermeidung der Errichtung überflüssiger, doppelter Netzstrukturen zur Versorgung des Netznutzers dienen. [278] Es soll verhindert werden, dass der Netznutzer aus der Netznutzergemeinschaft ausscheidet, indem er eigene Leitungen zur nächsthöheren Netz- oder Umspannebene errichtet und damit dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen wird. [279] Dieser werde so gestellt, als verfüge er über eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene. [280]

Daraus folgt, dass für § 19 III StromNEV der begehrende Netznutzer an die unmittelbar zur Entnahme genutzten Betriebsmittel ausschließlich angeschlossen sein sollte. [281] Damit ist nach den Ausführungen des OLG Düsseldorfs auf die unmittelbare Netzanschlusssituation abzustellen. Letztlich kommt es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung und Netzentgeltsystematik der StromNEV für die Singularität der Netznutzung auf die Netzanschlusssituation an, sodass die Zahl der Anschlussnehmer entscheidend ist. [282] Besteht ein unmittelbarer Netzanschluss des Kundenanlagenbetreibers an den betroffenen Betriebsmitteln, so ist eine Singularität zu bejahen. [283]

c. Kundenanlage im Rahmen der Mieterstromkonstellation

Als Mieterstrom gilt Strom, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher, insbesondere Mieter, in diesem Wohngebäude geliefert wird. [284] Durch Einführung des Mieterstromzuschlags sollen diese Mieterstrommodelle gefördert werden. [285]

Nach § 19 I Nr. 3 EEG haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag. Die Kernvorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs sind dabei §§ 21 III, 23b EEG. [286]

Dementsprechend besteht der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind. Soweit der Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und ohne Durchleitung durch ein Netz an einen Letztverbraucher geliefert wurde und verbraucht worden ist. § 3 Nr. 35 EEG definiert das Netz als die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Versorgung mit Mieterstrom nur im Rahmen einer Kundenanlage erfolgen kann. [287] Tatsächlich geht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon aus, dass Fälle von Mieterstrommodellen nach § 21 III EEG in allen sonstigen Fällen von Kundenanlagen eingesetzt werden. [288]

Folglich ist der Begriff des Netzes in § 21 III 1 Nr. 2 EEG vom Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG abzugrenzen. [289]

2. Anforderungen einer Kundenanlage

Damit eine Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24 a EnWG vorliegt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
  • räumlich zusammengehörende Gebiete
  • mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
  • unbedeutend für den Wettbewerb
  • Diskriminierungsfrei und unentgeltlich
Diese Voraussetzungen sollen im weiteren erläutert werden.

a. Räumlich zusammengehörende Gebiete

Nach § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG wird für die Kundenanlage eine räumliche Zusammengehörigkeit vorausgesetzt. Dieser Begriff wird weder im EnWG noch in der Gesetzesbegründung erläutert.[290] Vielmehr wird die geografische Ausdehnung erläutert d.h. geografisch eng begrenzte (Hausanlagen) innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. [291] Also allgemein das Befinden der Anlage auf einem Grundstück. [292] Dabei ist im Einzelfall eine Erstreckung über ein größeres Grundstück außerhalb von Gebäuden möglich. [293] Laut der Literatur wird für eine räumliche Zusammengehörigkeit eine physische Verbundenheit der Netzstruktur vorausgesetzt. [294] Rein virtuelle Netzkonstrukte genügen dabei nicht. [295] Das Areal muss geografisch und nach seinem äußeren Erscheinungsbild geschlossen sein. [296] Diese Auffassung wird auch von den OLG Düsseldorf vertreten, wonach das Gebiet zugleich über eine innere Verbundenheit oder Geschlossenheit verfügt. [297] Damit wird eine Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden, mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten vorgenommen. [298] Eine Straße als solche stellt dabei noch kein trennendes Element dar. [299] Bei der Betrachtung ist insbesondere maßgeblich, ob die Straßen hauptsächlich der Erschließung des Gebietes dienen.[300] Breitere Straßen oder Gleisanlagen sind hingegen als trennende Elemente anzusehen. [301] Für die Bundesnetzagentur müssen die betroffenen Grundstücke nicht im Eigentum derselben Person stehen. [302] Damit ist für das Vorliegen eines zusammengehörenden Gebietes das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Letztlich dient dieses Merkmal als flexibler Grobfilter mit nur einer untergeordneten Bedeutung. [303]

b. Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden

Die nächste Voraussetzung für die Kundenanlage ist die Verbundenheit mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage gem. § 3 Nr. 24a lit. b) EnWG. Dies wird bereits deshalb immer der Fall sein, weil ansonsten über die Kundenanlage keine Energie an Letztverbraucher abgegeben werden könnte. [304] Dabei muss es kein Energieversorgungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG sein, eine Verbindung an eine Erzeugungsanlage reicht auch aus. [305] Zudem ist die Verbindung ausreichend, wenn die Erzeugungsanlage über keine Verbindung zu einem Energieversorgungsnetz verfügt, sogenannte "Insellösung'". [306]

Für die Umsetzung ist gem. § 20 Id EnWG der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage angeschlossen ist, verpflichtet, die erforderlichen Zählpunkte zu stellen und bei der Belieferung der Letztverbraucher erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durchzuführen. Diese Regelung hat das gesetzgeberische Ziel, Kundenanlagenbetreiber von einer kosten- und aufwandsintensiven operativen Regulierung weitestgehend freizustellen, da die zugehörigen Tätigkeiten, insbesondere bei Industrieunternehmen, nicht zum Kerngeschäft gehören. [307] Dementsprechend gibt es für Kundenanlagenbetreiber keine gesetzliche Verpflichtung Unterzähler zu stellen. [308] Gegenstand des § 20 Id EnWG ist somit nicht die Regelung der Voraussetzung des "Ob" eines Netzzugangs, sondern der konkreten Ausgestaltung des Netzzugangs mit einer stets eindeutigen Zuordnung von Energiemengen zu Letztverbrauchern und Bilanzkreisen (also das "Wie"). [309] Daraus folgt, dass dem Kundenanlagenbetreiber im Hinblick auf die Abwicklung von Durchleitungsfällen lediglich eine passive, duldende Rolle zukommt und der Lieferantenwechsel für Letztverbraucher nicht durch den Kundenanlagebetreiber verhindert werden darf. [310] Dabei kann es problematisch werden, wenn Letztverbraucher in der Kundenanlage durch Dritte beliefert werden wollen. [311]

Verfügt der Letztverbraucher jedoch über einen eigenen (Haupt-)Zähler, so können die Entnahmen aus dem Energieversorgungsnetz separat erfasst werden, sodass sich für den Netzbetreiber keine besondere Herausforderung herausstellt. [312] Vielmehr kann es zu Komplikationen kommen, wenn die Entnahmen der Kundenanlage nur (insgesamt) über einen Hauptzähler am Netzanschlusspunkt erfasst werden. [313] In diesem Fall erfolgt die Ermittlung des Verbrauchs über sog. "Unterzähler" und der Bedarf der Kundenanlage kann hiermit nur durch rechnerischen Abzug der Unterzähler vom Hauptzähler erfolgen. [314] Problematisch wird es in diesen Fällen, wenn Netzanschluss (der Kundenanlage) und Anschlussnutzung (durch den Letztverbraucher in der Kundenanlage) in unterschiedlichen Netzebenen erfolgen. [315] In der Praxis kann dies beispielsweise passieren, wenn die Kundenanlage an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen ist und die bei der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher über einen anschlussnehmereigenen Trafo technisch in Niederspannung versorgt werden. [316] Häufig ist dies etwa bei Einkaufzentren oder Gewerbeparks der Fall. [317] Hierbei kommen für die Letztverbraucher nicht die sonst üblichen Regeln zur Anwendung. [318] Daraus resultiert sich die Frage nach dem Rechts- und Vertragsverhältnis des Letztverbrauchers zum (Anschluss-)Netzbetreiber. [319] Zwischen Netzbetreiber und Kundenanlagenbetreiber besteht ein vertragliches Verhältnis in Form eines Netzanschlussvertrages. [320] Ist die Kundenanlage in Mittelspannung oder höheren Spannungsebenen angeschlossen, so findet die Niederspannungsverordnung (NAV) keine Anwendung. [321]

c. Unbedeutend für den Wettbewerb

Die Kundenanlage muss gem. § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sein. Diese Formulierung entspricht dem in § 1 II EnWG formulierten Ziel des EnWG, wonach die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas dient. [322] Hierfür sollten laut der Gesetzesbegründung konkret folgende Kriterien betrachtet werden: Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, geografische Ausdehnung und Menge der durchgeleiteten Energie. [323] Die aufgezählten Kriterien sind jedoch nicht abschließend. [324] Zudem ist nach dem OLG Düsseldorf "unbedeutend" nicht mit "unschädlich" gleichzusetzen, denn es komme nicht auf den wettbewerblichen Effekt der Kundenanlage für den Energieverbraucher an, sondern, ob die Anlage angesichts ihres wettbewerblichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen ist und damit ein Regulierungsbedürfnis besteht. [325]

. Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher

Bei der Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher gilt für den Gesetzgeber der Grundsatz, dass je größer die Anzahl der an eine Energieanlage mittelbar oder unmittelbar angeschlossenen Letztverbraucher ist, desto mehr deutet dieses Merkmal auf das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes hin. [326] Unter Letztverbraucher versteht man nach § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Dabei kommt es auf die absolute Zahl der Haushalte/Anschlüsse und nicht auf die Anzahl der versorgten Personen an. [327] Zudem ist diese Zahl nicht in einem Verhältnis zum Marktumfeld zu verstehen, sondern absolut. [328] In der Gesetzesbegründung gibt es keine festen Schwellenwerte, [329] sodass stets eine Einzelfallabwägung erforderlich ist. [330] Problematisch ist jedoch in der Praxis ab welchem Punkt das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Anlage endet. [331] Konkret können größere Industrieparks, Bahnhöfe, Flughäfen oder sonst mit einander verbundenen Unternehmen, die an einem einzigen Punkt an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind, innerhalb des Geländes die Versorgung über eine Kundenanlage vornehmen und ermöglichen es damit, eine Vielzahl an Letztverbrauchern an der Kundenanlage anzuschließen. [332] Dadurch endet das regulierte Netz dort, wo man die Kundenanlage an das Netz der allgemeinen Versorgung anschließt und die Kundenanlagen dennoch eine große Zahl von Letztverbrauchern bündeln dürfen. [333]

Ergänzend wurde in der GEWOBA-Entscheidung der BNetzA ausgeführt, dass sich die Wettbewerbsrelevanz bereits aus der Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher ergebe, ohne dass weitere Merkmale hinzutreten müssen. [334] Diese Auffassung wurde allerdings vom OLG Düsseldorf revidiert. [335] Vielmehr kann das wirtschaftliche Gewicht einer Anlage indes nur mittels einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden, in deren Rahmen sich die unterschiedlichen Kriterien durchaus verstärken oder auch aufwiegen können. [336] Demzufolge könne eine wettbewerbliche Bedeutungslosigkeit bei 457 bzw. 515 Haushalte nicht mehr angenommen werden. [337] Das OLG Frankfurt kam zu einem ähnlich Schluss: Schon bei einer Anzahl von deutlich über 100 angeschlossenen Letztverbrauchern könne nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies unbedeutend für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs sei. [338]

. Geografische Ausdehung

In der Regel stellen für die geografische Ausdehnung eng begrenzte "Hausanlagen" innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen Kundenanlagen dar. [339] Im Einzelfall ist es auch möglich, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt. [340] Je größer dieses Gebiet ist, desto weniger spricht allerdings der Aspekt der geografischen Ausdehnung für das Vorliegen einer Kundenanlage. [341] Jedoch hängt diese Voraussetzung mit der des räumlich zusammengehörenden Gebietes zusammen, sodass jeweils diese Voraussetzung gegeben ist, wenn die andere erfüllt ist. [342] In der jüngsten Rechtsprechung wurden beide Anlagen mit Flächen von 53.000 m2 als zu weitläufig eingestuft. [343] Damit kann der Wechsel der sicheren Energieversorgung durch erneuerbare Energien vor erheblichen Herausforderungen gestellt werden. [344]

. Menge der durchgeleiteten Energie

Für das Kriterium der durchgeleiteten Energie folgt der Gesetzgeber dem Grundsatz, dass je kleiner die Energiemenge an den gelieferten Letztverbraucher ist, desto eher kann angenommen werden, dass die Anlage unbedeutend für die Sicherstellung des Wettbewerbs ist. [345] Es gelten jedoch keine festen Schwellenwerte. [346] Somit ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium nicht im Rahmen der Abgrenzung einer Kundenanlage vom regulierten Netz ausschlaggebend ist. [347] Schließlich kann ein einziger an die Anlage angeschlossener Verbraucher einen extrem hohen Energiebedarf haben. [348] Dieses Merkmal wird auch kritisch angesehen aufgrund der Tatsache, dass es keine Auskunft darüber gibt, an welchem Punkt das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet. [349]

Somit ist die Menge der durchgeleiteten Energie nicht isoliert, sondern in Verbindung zu den anderen Unterkriterien, u. a. zu der Anzahl der angeschlossenen Kunden und der geografischen Ausdehnung, zu betrachten. [350] Dementsprechend wird durch den BGH als Abgrenzungskriterium auf die Zahl der Letztverbraucher abgestellt und nicht auf die Menge der durchgeleiteten Energie. [351] Nichtsdestotrotz stellte das OLG Düsseldorf fest, dass bei einer Energiemenge von 1483 bzw. 1672 MWh nicht von einer nur geringen Größenordnung der Anlage ausgegangen werden kann. [352]

d. Diskriminierungsfrei und unentgeltlich

Die Kundenanlage soll zudem gem. § 3 Nr. 24a lit. d) EnWG jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass jeder angeschlossene Letztverbraucher die Möglichkeit haben muss, seinen Energielieferant frei zu wählen. [353] Eine Bindung an einen Energielieferanten durch den Betreiber der Anlage ist unzulässig. [354] Unentgeltlich bedeutet insbesondere, dass der Kundenanlagenbetreiber von Energielieferanten kein Nutzungsentgelt fordern darf. [355] Es bedeutet dabei jedoch nicht, dass Investitionen in die Anlage nicht auf die angeschlossenen Nutzer umgelegt werden dürfen. [356]

Laut der Rechtsprechung liegt keine Unentgeltlichkeit und Diskriminierungsfreiheit vor, wenn der Kundenanlagenbetreiber als Stromversorger auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet. [357] Allerdings bedeutet das nicht, dass die Nutzung der Energieanlage für den Anschlussnutzer auch kostenlos sein muss. [358] Vielmehr kann dieses Problem dadurch gelöst werden, indem die Kundenanlage im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpacketes zur Verfügung gestellt wird, wie beispielsweise im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages. [359] Damit sind pauschale Kostenbeteiligungen der Anschlussnehmer an den Unterhaltungskosten im Grundsatz zulässig. [360] Dennoch sollte zur Sicherheit für die Bereitstellung im Mietvertrag kein gesondert ausgewiesenes Entgelt vorgesehen und insbesondere die Höhe eines solchen Entgelts nicht an die Menge der durchgeleiteten Energie gekoppelt werden. [361]

In der Praxis ist es zudem bei größeren Kundenanlagen empfehlenswert, gesonderte Vereinbarungen mit dem vorgelagerten Netzbetreiber zu treffen, wie durch einen Netzanschlussvertrag oder einen expliziten Anschlussnutzungsvertrag. [362] Im Falle von Drittbelieferungen können auch Vereinbarungen zwischen Eigentümer der Kundenanlage und drittbeliefertem Nutzer sinnvoll sein. [363] Festzuhalten ist, dass eine Wahlfreiheit für der an die Anlage angeschlossenen Letztverbraucher von den Anlagenbetreiber durch eine Öffnung der Anlage garantiert werden soll. [364]

3. Spezialfall der Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24b EnWG

Als besonderer Fall der Kundenanlage wird die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung im § 3 Nr. 24b EnWG geregelt. Sie stellt eine Untergruppe der Kundenanlagen i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG dar. [365] Dementsprechend sind hier ebenfalls das Vorliegen von vier kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 3 Nr. 24b EnWG erforderlich: Räumlich zusammengehörendes Betriebsgebiet, Verbindung mit Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage, betriebsnotwendiger Energietransport und diskriminierungsfreie und unentgeltliche Durchleitung. Die Voraussetzungen der Verbindung mit Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage und diskriminierungsfreier sowie unentgeltlicher Durchleitung sind denen der Kundenanlage gem. § 24a EnWG gleich, sodass ausschließlich die Tatbestandsmerkmale des räumlich zusammengehörendes Betriebsgebietes und des betriebsnotwendigen Energietransportes im Folgenden näher betrachtet werden.

a. Räumlich zusammengehörendes Betriebsgebiet

Unter einem Betrieb versteht man eine Wirtschaftseinheit, in der Güter produziert oder Dienstleistungen angeboten werden. [366] Der Begriff des Betriebsgebiets wiederum bezieht sich auf unternehmerisch genutzte Netze, soweit sich diese auf einzelne Betriebsteile beschränken. [367] Hierbei handelt es sich um größere, in sich geschlossene Gebiete, auf denen z.B. Produktionsanlagen des produzierenden Gewerbes stehen, aber auch anderer Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriezweige. [368] Das räumlich zusammengehörende Betriebsgebiet kann sich über weite Flächen erstrecken und soll nicht nur kleine Betriebsgelände erfassen. [369] Es muss sich letztlich um ein gewerblich genutztes Gelände handeln. [370] Für die räumliche Zusammengehörigkeit ist die physische Verbundenheit der Infrastruktur erforderlich. [371] Hierfür ist ein zusammenhängendes, unter der Herrschaftsbefugnis des jeweiligen Betreibers stehendes Leitungsgebilde erforderlich. [372]

b. Betriebsnotwendiger Energietransport

Im Gegensatz zur Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG muss die betriebliche Kundenanlage nicht unbedeutend für den Wettbewerb sein. [373] Folgt man der Auffassung des Gesetzgebers ist die Menge der durchgeleiteten Energie damit nicht von Relevanz. [374] Relevant ist wiederum, dass der Energietransport dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient. [375] Bei dem Begriff des verbunden Unternehmens kann auf die Definition gem. § 15 AktG verwiesen werden [376] d.h., rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind. Daraus ergibt sich, dass ein geringfügiger Verbrauch Dritter von untergeordneter Bedeutung ist und die betriebliche Kundenanlage vorrangig dem eigenen Energietransport bzw. den verbundenen Unternehmen dienen muss. [377] Laut der Bundesnetzagentur darf konkret der Anteil von an Dritter verteilte Energie an der Gesamtenergie im jährlichen Mittel regelmäßig in Abhängigkeit vom Einzelfall 5 % bis 10 % nicht überschreiten, also eine Eigennutzung von 90 %. [378] Im Einzelfall dürfte auch eine Quote von 80 % noch ausreichend sein. [379]

4. Risiken bei Fehleinschätzung der Kundenanlage

Wenn keine Kundenanlage gegeben ist, dann liegt ein Energieversorgungsnetz vor. Dementsprechend ist das Risiko gegeben, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 95 I Nr. 1 EnWG vorliegt d.h. das Betreiben eines Energieversorgungsnetzes ohne Genehmigung nach § 4 I EnWG. Zudem unterliegt man als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes den Regulierungspflichten des EnWGs, welche wiederum (wie bereits oben festgestellt) sehr umfassend sind. Nichtsdestotrotz ergeben sich für den Betreiber mehrere Möglichkeiten. Er unterwirft sich nichtsdestotrotz der Regulierung, was mit erheblichen zusätzlichen Pflichten verbunden ist, die der Betreiber ggf. nicht leisten will oder kann. [380] In vielen Fällen kann es dann zu einer Unwirtschaftlichkeit der Quartiersversorgung führen. [381] Zudem kann er einen Antrag auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG stellen und daraus bestimmte Privilegien erhalten oder er erfüllt die fehlende(n) Voraussetzung(en) einer Kundenanlage, soweit dies möglich ist. [382] Für den Letztverbraucher steht unabhängig vom Status der Anlage, aus der er Energie entnimmt, einen Anspruch auf freie Lieferantenwahl. [383] So kann er von den günstigen Lieferkonditionen des Anlagenbetreibers profitieren oder eine Drittlieferung fordern um eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden. [384]



[247] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[248] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[249] Pritzsche und Vacha, Energierecht: Einführung und Grundlagen, 102, Rn. 237.
[250] Danner und Theobald, Energierecht, § 3, Rn. 205a.
[251] Sebastian Helmes (2013). “Netz oder Nicht-Netz? Die Stellung von Kundenanlagen im EnWG”. In: EnWZ 1, S. 23–27, S. 25.
[252] Sebastian Helmes (2018). “Per aspera ad astra? Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a, b EnWG in der gerichtlichen Praxis”. In: ER 6, S. 225–229, S. 226.
[253] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 7.
[254] Martin Hack (2015). Energie-Contracting: Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung. 3. Aufl. Energierecht. München: Beck, Rn. 420.
[255] Hans-Peter Schwintowski (2012). “Kundenanlagen – das unbekannte Wesen”. In: EWeRK 2, S. 43– 49, S. 48.
[256] Jacobshagen, Kachel und Baxmann, “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen als neuer Maßstab der Regulierung”, S. 2.
[257] Peter Gussone und Daniel Wünsch (2013). “Zugang zu Kundenanlagen nach dem Energiewirtschafts- und dem Kartellrecht”. In: WuW 5, S. 464–478, S. 466.
[258] Gussone und Wünsch, “Zugang zu Kundenanlagen nach dem Energiewirtschafts- und dem Kartellrecht”, S. 466.
[259] Gussone und Wünsch, “Zugang zu Kundenanlagen nach dem Energiewirtschafts- und dem Kartellrecht”, S. 466.
[260] Gussone und Wünsch, “Zugang zu Kundenanlagen nach dem Energiewirtschafts- und dem Kartellrecht”, S. 466; Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 28.
[261] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 75, Rn. 72.
[262] Schwintowski, “Kundenanlagen – das unbekannte Wesen”, S. 44.
[263] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 120.
[264] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 120.
[265] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 111, Rn. 13.
[266] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, S. 70.
[267] Eike Brodt und Franziska Lietz (2018). “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”. In: RdE 1, S. 20–26, S. 24.
[268] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[269] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[270] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[271] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[272] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[273] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[274] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 24.
[275] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 25.
[276] OLG Düsseldorf vom 26.04.2017, VI 3 Kart 12/16 (V), BeckRS 2017, 116839.
[277] OLG Düsseldorf vom 26.04.2017, VI 3 Kart 12/16 (V), BeckRS 2017, 116839, Rn. 34.
[278] OLG Düsseldorf vom 26.04.2017, VI 3 Kart 12/16 (V), BeckRS 2017, 116839, Rn. 33.
[279] OLG Düsseldorf vom 26.04.2017, VI 3 Kart 12/16 (V), BeckRS 2017, 116839, Rn. 33.
[280] OLG Düsseldorf vom 26.04.2017, VI 3 Kart 12/16 (V), BeckRS 2017, 116839, Rn. 33.
[281] OLG Düsseldorf vom 26.04.2017, VI 3 Kart 12/16 (V), BeckRS 2017, 116839, Rn. 36.
[282] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 25.
[283] Brodt und Lietz, “Aktuelle Rechtsfragen und Beschlusspraxis zum Betrieb einer Kundenanlage”, S. 25.
[284] BT-Drs. 18/12355, S. 12.
[285] Marius Boewe und Klaus Greb, Hrsg. (2018). BeckOK EEG. 7. Edition. München: C.H. Beck, § 21, Rn. 49.
[286] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[287] Paul Reich (2018). “Das Mieterstromgesetz: Die wesentlichen Rechtsunsicherheiten beim räumlichen Anwendungsbereich”. In: ER 5, S. 184–192, S. 188.
[288] BR-Drs. 347/17, S. 24.
[289] Reich, “Das Mieterstromgesetz: Die wesentlichen Rechtsunsicherheiten beim räumlichen Anwendungsbereich”, S. 188.
[290] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 375, Rn. 79.
[291] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[292] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 53.
[293] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[294] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 109; Danner und Theobald, Energierecht, § 3, Rn. 205c.
[295] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 109.
[296] Nadine Voß, MichaelWeise und Pascal Heßler (2015). “Quo vadis Kundenanlage? Eine Auswertung der veröffentlichten Rechtsprechung”. In: EnWZ 1, S. 12–18, S. 15.
[297] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 375, Rn. 79.
[298] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 375 Rn. 79.
[299] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 375 Rn. 83.
[300] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 375 Rn. 84.
[301] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 375 Rn. 84.
[302] Bundesnetzagentur vom 07.11.2011, BK6-10-208, 11.
[303] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 766, Rn. 12.
[304] Helmes, “Per aspera ad astra? Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a, b EnWG in der gerichtlichen Praxis”, S. 227.
[305] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 54.
[306] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[307] PeterWeiss, Holger Brezski und FlorianWagner (2017). “Die Abwicklung des Netzzugangs und der
Strommengenbilanzierung bei der Drittbelieferung von Letztverbrauchern in industriellen Kundenanlagen”. In: EnWZ 10, S. 354–360, S. 358.
[308] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 20, Rn. 199d.
[309] Weiss, Brezski und Wagner, “Die Abwicklung des Netzzugangs und der Strommengenbilanzierung bei der Drittbelieferung von Letztverbrauchern in industriellen Kundenanlagen”, S. 359.
[310] Markus Kachel, Michael Weise und Florian Wagner (2013). “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”. In: IR 1, S. 2–6, S. 3.
[311] Kachel, Weise und Wagner, “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”, S. 3.
[312] Kachel, Weise und Wagner, “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”, S. 3.
[313] Kachel, Weise und Wagner, “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”, S. 3.
[314] Kachel, Weise und Wagner, “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”, S. 3.
[315] Kachel, Weise und Wagner, “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”, S. 4.
[316] Michael Weise, Florian Wagner und Martin Riedel (2013). “Rechtsfragen und Praxisprobleme bei der Umsetzung des Netzzugangsanspruchs nach § 20 Id EnWG”. In: RdE 7, S. 261–267, S. 266.
[317] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 20, Rn. 100.
[318] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 20, Rn. 100.
[319] Weise,Wagner und Riedel, “Rechtsfragen und Praxisprobleme bei der Umsetzung des Netzzugangsanspruchs nach § 20 Id EnWG”, S. 266.
[320] Kachel, Weise und Wagner, “Unterzähler in Kundenanlagen – zur rechtssicheren Umsetzung des § 20 Id EnWG”, S. 4.
[321] Weise,Wagner und Riedel, “Rechtsfragen und Praxisprobleme bei der Umsetzung des Netzzugangsanspruchs nach § 20 Id EnWG”, S. 266.
[322] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 376 Rn. 92.
[323] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[324] Matthias Vogt (2012). “Die Kundenanlage nach dem neuen EnWG - europarechtskonforme Ausnahme der Regulierung?” In: RdE 3, S. 95–101, S. 99; BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[325] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 377 Rn. 96.
[326] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[327] OLG Frankfurt a.M. vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), EnWZ 182-188, 187, Rn. 70.
[328] OLG Frankfurt a.M. vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), EnWZ 182-188, 187, Rn. 69.
[329] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[330] Schirin Rüger (2012). “Zur Neuregelung von Kundenanlagen in § 3 Nummer 24a und § 3 Nummer
24b EnWG (Teil 1)”. In: IR 10, S. 218–220, S. 220.
[331] Schwintowski, “Kundenanlagen – das unbekannte Wesen”, S. 46.
[332] Schwintowski, “Kundenanlagen – das unbekannte Wesen”, S. 46.
[333] Schwintowski, “Kundenanlagen – das unbekannte Wesen”, S. 46.
[334] BNetzA vom 03.04.2017, BK6-15-166, S. 15.
[335] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 377 Rn. 97.
[336] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 377 Rn. 98.
[337] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 377 Rn. 97.
[338] OLG Frankfurt a.M. vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), EnWZ 182-188, 187, Rn. 76.
[339] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[340] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[341] Vogt, “Die Kundenanlage nach dem neuen EnWG - europarechtskonforme Ausnahme der Regulierung?”, S. 99.
[342] Vogt, “Die Kundenanlage nach dem neuen EnWG - europarechtskonforme Ausnahme der Regulierung?”, S. 99.
[343] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 378 Rn. 105.
[344] Hendrik Burbach (2019). “Potentiale und Grenzen von Kundenanlagen zur dezentralen Quartierversorgung”. In: RdE 2, S. 56–62, S. 58.
[345] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[346] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[347] Vogt, “Die Kundenanlage nach dem neuen EnWG - europarechtskonforme Ausnahme der Regulierung?”, S. 99.
[348] Manuel Goetzendorf (2016). Geschlossene Verteilernetze: Rechtsfragen der energierechtlichen Privilegierung von Industrienetzen gemäß § 110 EnWG unter besonderer Berücksichtigung von § 3 Nr.
24 b EnWG. 1. Auflage. Bd. Band 15. Nomos eLibrary : Öffentliches Recht. Baden-Baden: Nomos, S. 63–64.
[349] Schwintowski, “Kundenanlagen – das unbekannte Wesen”, S. 46.
[350] Hans-Christophe Thomale und Ulrich Berger (2018). “(Betriebliche) Kundenanlagen in Abgrenzung zu Energieversorgungsnetzen”. In: EnWZ 5, S. 147–153, S. 151.
[351] BGH vom 24.08.2010, EnVR 17/09, NVwZ-RR 55-58, 56, Rn. 12.
[352] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ 375-378, 378 Rn. 106.
[353] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 113.
[354] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[355] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[356] Maik Wolf (2018). “Zur Anwendung des Kundenanlagenbegriffs gem. § 3 Nr. 24a EnWG auf lokale Direktversorgungskonzepte”. In: EnWZ 11, S. 387–392, S. 391.
[357] BGH vom 12.11.2013, EnVZ 11/13, EnWZ 129, Rn. 2;BGH vom 18.10.2011, EnVR 68/10, BeckRS08875, Rn. 12.
[358] Juliane Baxmann (2012). “Zum Anspruch auf Netzzugang sowie einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt nach § 20 Ia und Id EnWG; Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG: BNetzA, Beschl. v. 7.11.2011 – BK6-10-208”. In: IR 1, S. 16–17, S. 3.
[359] OLG Frankfurt a.M. vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), EnWZ 182-188, 184, Rn. 40 ; BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[360] Helmes, “Netz oder Nicht-Netz? Die Stellung von Kundenanlagen im EnWG”, S. 25.
[361] Strohe, “Geschlossene Verteilernetze: Ein Überblick über § 110 EnWG und die Abgrenzung zur Kundenanlage”, S. 108.
[362] Jacobshagen, Kachel und Baxmann, “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen als neuer Maßstab der Regulierung”, S. 4–5.
[363] Jacobshagen, Kachel und Baxmann, “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen als neuer Maßstab der Regulierung”, S. 4–5.
[364] Goetzendorf, Geschlossene Verteilernetze: Rechtsfragen der energierechtlichen Privilegierung von
Industrienetzen gemäß § 110 EnWG unter besonderer Berücksichtigung von § 3 Nr. 24 b EnWG, S. 58.
[365] Danner und Theobald, Energierecht, § 3, Rn. 205h.
[366] Danner und Theobald, Energierecht, § 3, Rn. 205i.
[367] Danner und Theobald, Energierecht, § 3, Rn. 205i.
[368] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[369] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[370] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 38.
[371] Thomale und Berger, “(Betriebliche) Kundenanlagen in Abgrenzung zu Energieversorgungsnetzen”, S. 148.
[372] Thomale und Berger, “(Betriebliche) Kundenanlagen in Abgrenzung zu Energieversorgungsnetzen”, S. 148.
[373] Thomale und Berger, “(Betriebliche) Kundenanlagen in Abgrenzung zu Energieversorgungsnetzen”, S. 152.
[374] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[375] BT-Drs. 17/6072, S. 51.
[376] Bundesnetzagentur, “Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG”, S. 12.
[377] Thomale und Berger, “(Betriebliche) Kundenanlagen in Abgrenzung zu Energieversorgungsnetzen”, S. 152.
[378] Bundesnetzagentur, “Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG”, S. 8.
[379] Strohe, “Geschlossene Verteilernetze: Ein Überblick über § 110 EnWG und die Abgrenzung zur Kundenanlage”, S. 109.
[380] Voß, Weise und Heßler, “Quo vadis Kundenanlage? Eine Auswertung der veröffentlichten Rechtsprechung”, S. 17.
[381] Christan Buchmüller (2018). “Zu den Voraussetzungen der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG und ihrer Bedeutung für Quartierskonzepte”. In: EWeRK 5, S. 172–184, S. 181.
[382] Voß, Weise und Heßler, “Quo vadis Kundenanlage? Eine Auswertung der veröffentlichten Rechtsprechung”, S. 17.
[383] Voß, Weise und Heßler, “Quo vadis Kundenanlage? Eine Auswertung der veröffentlichten Rechtsprechung”, S. 18.
[384] Voß, Weise und Heßler, “Quo vadis Kundenanlage? Eine Auswertung der veröffentlichten Rechtsprechung”, S. 18.
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