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Revision history for EnREEGUmlage


Revision [94615]

Last edited on 2019-06-23 12:02:11 by LichtChristoph
Additions:
Die Festlegung der EEG-Umlage erfolgt bundesweit.[2]
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.[3]
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber.[4] Sie stellt neben Netz- und Systemkosten die größte Position innerhalb des Strompreises dar.[5] Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6] Eine höhere EEG-Umlage für zu einem höheren Finanzierungsvolumen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.
[2] http://dnn9.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen-Uebersicht/EEG-Umlage-2019; Mitto, in: Mitto, Energierecht, 2., aktualisierte Auflage 2018, V. Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 247
[3] Lietz, in: Danner/Theobald, Energierecht, 100. EL 2018, {{du przepis="§ 60 EEG"}}, Rn. 2
[4] Vgl. Mitto, in: Mitto, Energierecht, 2., aktualisierte Auflage 2018, V. Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 247
[5] Däuper/Lachmann, in: EnWZ, Rechtliche Optionen für die Weiterentwicklung der EEG-Umlage und eine neue Finanzierung der Energiewende S.3
Deletions:
Die Festlegung der EEG-Umlage erfolgt bundesweit.[4]
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.[5]
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber.[2] Sie stellt neben Netz- und Systemkosten die größte Position innerhalb des Strompreises dar.[3] Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6] Eine höhere EEG-Umlage für zu einem höheren Finanzierungsvolumen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.
[2] Vgl. Mitto, in: Mitto, Energierecht, 2., aktualisierte Auflage 2018, V. Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 247
[3] Däuper/Lachmann, in: EnWZ, Rechtliche Optionen für die Weiterentwicklung der EEG-Umlage und eine neue Finanzierung der Energiewende S.3
[4] http://dnn9.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen-Uebersicht/EEG-Umlage-2019; Mitto, in: Mitto, Energierecht, 2., aktualisierte Auflage 2018, V. Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 247
[5] Lietz, in: Danner/Theobald, Energierecht, 100. EL 2018, {{du przepis="§ 60 EEG"}}, Rn. 2


Revision [94614]

Edited on 2019-06-23 11:53:06 by LichtChristoph
Additions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber.[2] Sie stellt neben Netz- und Systemkosten die größte Position innerhalb des Strompreises dar.[3] Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6] Eine höhere EEG-Umlage für zu einem höheren Finanzierungsvolumen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Deletions:
Die von den Stromverbrauchern zu zahlende EEG-Umlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Betrag, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Vermarktung des Stromes einnehmen, und der gesetzlich festgelegten Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien. [2] Sie stellt neben Netz- und Systemkosten die größte Position innerhalb des Strompreises dar.[3]
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6] Eine höhere EEG-Umlage für zu einem höheren Finanzierungsvolumen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.


Revision [94613]

Edited on 2019-06-23 11:50:49 by LichtChristoph
Additions:
Der Begriff der „EEG-Umlage“ ist in {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} 2017 legal definiert.
Deletions:
Der Begriff der „EEG-Umlage“ ist in {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} 2017 legal definiert mit dem Wortlaut:


Revision [94612]

Edited on 2019-06-23 11:49:28 by LichtChristoph
Additions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6] Eine höhere EEG-Umlage für zu einem höheren Finanzierungsvolumen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Deletions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.
Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6]


Revision [94611]

Edited on 2019-06-23 11:47:15 by LichtChristoph
Additions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Förderzahlungen an die Anlagenbetreiber. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.
Deletions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.


Revision [94610]

Edited on 2019-06-23 11:46:28 by LichtChristoph
Additions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.
Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [6]
[6] Däuper/Lachmann, in: EnWZ, Rechtliche Optionen für die Weiterentwicklung der EEG-Umlage und eine neue Finanzierung der Energiewende S.3f
Deletions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.[6]
Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [7]


Revision [94609]

Edited on 2019-06-23 11:44:59 by LichtChristoph
Additions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.[5]
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.[6]
Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [7]
[5] Lietz, in: Danner/Theobald, Energierecht, 100. EL 2018, {{du przepis="§ 60 EEG"}}, Rn. 2
Deletions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.[6]
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [8]
[6] Lietz, in: Danner/Theobald, Energierecht, 100. EL 2018, {{du przepis="§ 60 EEG"}}, Rn. 2


Revision [94608]

Edited on 2019-06-23 11:42:47 by LichtChristoph
Additions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.[6]
[6] Lietz, in: Danner/Theobald, Energierecht, 100. EL 2018, {{du przepis="§ 60 EEG"}}, Rn. 2
Deletions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.


Revision [94607]

Edited on 2019-06-23 11:41:18 by LichtChristoph
Additions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber leiten den Umlagebetrag an die Energieversorgungsunternehmen und diese wiederum an die Letztverbraucher (über den Strompreis) weiter. Dies führt dazu, dass niedrige Strommarktpreise zu einer höheren Umlage führen und umgekehrt. [8]
Deletions:
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber.


Revision [94606]

Edited on 2019-06-23 11:37:53 by WeberChristina
Additions:
[1] Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017), § 60 Abs. 1 S. 1; BGBl I Nr. 33 (1066) vom 24. Juli 2014, S. 1085, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorgaben vom 17. Dezember 2018, BGBl I Nr. 47, 2549
[2] Vgl. Mitto, in: Mitto, Energierecht, 2., aktualisierte Auflage 2018, V. Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 247
[3] Däuper/Lachmann, in: EnWZ, Rechtliche Optionen für die Weiterentwicklung der EEG-Umlage und eine neue Finanzierung der Energiewende S.3
[4] http://dnn9.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen-Uebersicht/EEG-Umlage-2019; Mitto, in: Mitto, Energierecht, 2., aktualisierte Auflage 2018, V. Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 247


Revision [94605]

Edited on 2019-06-23 11:36:29 by WeberChristina
Additions:
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die EEG-Umlage für das jeweils kommende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober auf der gemeinsamen Internetseite www.netztransparenz.de. Die zuletzt berechnete und prognostizierte Umlage für 2019 beträgt gerundet 6,405 [ct/kWh]
Die Festlegung der EEG-Umlage erfolgt bundesweit.[4]


Revision [94604]

Edited on 2019-06-23 11:34:32 by WeberChristina
Deletions:
Transparenz:
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die EEG-Umlage für das jeweils kommende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober auf der gemeinsamen Internetseite www.netztransparenz.de. Die zuletzt berechnete und prognostizierte Umlage für 2019 beträgt gerundet 6,405 [ct/kWh]
Die Festlegung der EEG-Umlage erfolgt bundesweit.[4]


Revision [94603]

Edited on 2019-06-23 11:32:30 by WeberChristina
Additions:
Der Begriff der „EEG-Umlage“ ist in {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} 2017 legal definiert mit dem Wortlaut:
„Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage).“[1]
Die von den Stromverbrauchern zu zahlende EEG-Umlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Betrag, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Vermarktung des Stromes einnehmen, und der gesetzlich festgelegten Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien. [2] Sie stellt neben Netz- und Systemkosten die größte Position innerhalb des Strompreises dar.[3]
Transparenz:
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die EEG-Umlage für das jeweils kommende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober auf der gemeinsamen Internetseite www.netztransparenz.de. Die zuletzt berechnete und prognostizierte Umlage für 2019 beträgt gerundet 6,405 [ct/kWh]
Die Festlegung der EEG-Umlage erfolgt bundesweit.[4]


Revision [55009]

Edited on 2015-06-04 16:37:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige [[EnRRegelenergie Regelenergie]] zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV ([[EnRHochspannungsnetz Hochspannungsnetz]]) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Umstand das die Definition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} gegenüber der in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enger gefasst ist. Dies ist daran zu erkennen, dass der Adressatenkreis in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} im Hinblick auf die Netzeigenschaft (//[...] des Übertragungsnetzes [...]//) weiter geht als der von {{du przepis="§ 5 EEG"}} (//[...] Hoch-und Höchstspannungsnetzen [...]//) . Somit kann davon augegangen werden, dass die im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.
Deletions:
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige [[EnRRegelenergie Regelenergie]] zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (EnRHochspannungsnetz Hochspannungsnetz]]) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Umstand das die Definition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} gegenüber der in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enger gefasst ist. Dies ist daran zu erkennen, dass der Adressatenkreis in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} im Hinblick auf die Netzeigenschaft (//[...] des Übertragungsnetzes [...]//) weiter geht als der von {{du przepis="§ 5 EEG"}} (//[...] Hoch-und Höchstspannungsnetzen [...]//) . Somit kann davon augegangen werden, dass die im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.


Revision [54841]

Edited on 2015-06-03 10:06:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
- der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt seine Pflichten nach der AusglMechV ordnungsgemäß
((2)) Pflichten nach der AusglMechV ordnungsgemäß erfüllt
Ferner muss der Übertragungsnetzbetreiber für den Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage die Pflichhten nach der AusglMechV ordnungsgemäß erfüllen. So regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Nach § 5 Abs. 2 AusglMechV müssen die in Abs. 1 aufgeführten Daten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
Deletions:
- der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt seine Pflichten nach der ARegV ordnungsgemäß
((2)) Pflichten nach der ARegV ordnungsgemäß erfüllt
Ferner muss der Übertragungsnetzbetreiber für den Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage die Pflichhten nach der ARegV ordnungsgemäß erfüllen. So regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Nach § 5 Abs. 2 AusglMechV müssen die in Abs. 1 aufgeführten Daten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.


Revision [54840]

Edited on 2015-06-03 10:00:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
- der Anspruchsgegner ist Elektrizitätversorgungsunternehmen, welches Strom an [[EnRLetztverbraucher Letztverbaucher]] liefert
- es liegt kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 3 vor und
- der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt seine Pflichten nach der ARegV ordnungsgemäß
((2)) Pflichten nach der ARegV ordnungsgemäß erfüllt
Ferner muss der Übertragungsnetzbetreiber für den Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage die Pflichhten nach der ARegV ordnungsgemäß erfüllen. So regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Nach § 5 Abs. 2 AusglMechV müssen die in Abs. 1 aufgeführten Daten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. [[http://www.juraforum.de/gesetze/ausglmechv/3-ermittlung-der-eeg-umlage § 3 AusglMechV.]] Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Dabei hat eine **transparente **Berechnung zu erfolgen. Demnach besteht die Umlage im wesentlichen aus **zwei Elementen**. Dies ist einmal die auf Prognosebasis für das Folgejahr ermittelte Differenz aus Einnahmen und Ausgaben der Vermarktung und zum anderen wird der konkrete, derzeitge Saldo aus Einnahmen und Ausgaben in die Umlage umfasst. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen für derzeit zu ermitteltenden Saldo sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden. Diese sind dann mit den in § 3 Abs. 4 AusglMechV aufgeführten Ausgaben zu saldieren. Bei diesen Ausgaben sind nur solche zu berücksichtigen, welche erforderlich waren. Demnach wird der größte Posten die erwartenden Ausgaben für die Vergütungen nach §§ 19 ff. EEG ausmachen. Hiervon abzuziehen sind die vermiedenen Netzentgelte.
Deletions:
- der Anspruchsgegner ist Elektrizitätversorgungsunternehmen, welches Strom an [[EnRLetztverbraucher Letztverbaucher]] liefert und
- es liegt kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 3 vor
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. [[http://www.juraforum.de/gesetze/ausglmechv/3-ermittlung-der-eeg-umlage § 3 AusglMechV.]] Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Dabei hat eine **transparente **Berechnung zu erfolgen. Demnach besteht die Umlage im wesentlichen aus **zwei Elementen**. Dies ist einmal die auf Prognosebasis für das Folgejahr ermittelte Differenz aus Einnahmen und Ausgaben der Vermarktung und zum anderen wird der konkrete, derzeitge Saldo aus Einnahmen und Ausgaben in die Umlage umfasst. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen für derzeit zu ermitteltenden Saldo sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
Diese sind dann mit den in § 3 Abs. 4 AusglMechV aufgeführten Ausgaben zu saldieren. Bei diesen Ausgaben sind nur solche zu berücksichtigen, welche erforderlich waren. Demnach wird der größte Posten die erwartenden Ausgaben für die Vergütungen nach §§ 19 ff. EEG ausmachen. Hiervon abzuziehen sind die vermiedenen Netzentgelte.
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Nach § 5 Abs. 2 AusglMechV müssen die in Abs. 1 aufgeführten Daten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.


Revision [54781]

Edited on 2015-06-02 19:51:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
- der Anspruchsgegner ist Elektrizitätversorgungsunternehmen, welches Strom an [[EnRLetztverbraucher Letztverbaucher]] liefert und
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige [[EnRRegelenergie Regelenergie]] zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (EnRHochspannungsnetz Hochspannungsnetz]]) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
- diese erfolgt an einen Letztverbraucher
Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das [[EnRNetzDerAllgemeinenVersorgung Netz der allgemeinen Versorgung]] oder über ein [[EnRArealnetz Arealnetz]] erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noch anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt.
Anhand dieser Begriffsbestimmung ist zu erkennen, dass diese ziemlich weit geht weshalb dieser teleologisch zu reduzieren ist. Das EEG hat ausschließlich die leitungsgebundene [[EnREigenversorgungEEG Energieversorgung]] im Auge. Demnach erfolgt i. D. S. kein Verbrauch, wenn der gespeicherte Strom aus einer Batterie bzw. Akku verwendet wird. Allerdings erfolgt dann ein Verbrauch, wenn der Akku an die Steckdose gehangen wird um diesen wieder aufzuladen. Für die Fälle der Entnahme aus der Eigenerzeugungsanlage gilt die Sonderregelung des {{du przepis="§ 61 EEG"}}.
Schließlich kann der Übertragungsnetzbetreiber nur dann die Zahlung der EEG-Umlage vom ElVU verlangen, wenn keine Ausnahmen nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}} greifen. Dieser normert drei Möglichkeiten, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf die EEG - Umlage entfällt. Im einzelnen sind dies:
Deletions:
- der Anspruchsgegner ist Elektrizitätversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige [[EnRRegelenergie Regelenergie]] zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
- die Lieferung erfolgt an einen Letztverbraucher
Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt.
Anhand dieser Begriffsbestimmung ist zu erkennen, dass diese ziemlich weit geht weshalb dieser teleologisch zu reduzieren ist. Das EEG hat ausschließlich die leitungsgebundene Energieversorgung im Auge. Demnach erfolgt i. D. S. kein Verbrauch, wenn der gespeicherte Strom aus einer Batterie bzw. Akku verwendet wird. Allerdings erfolgt dann ein Verbrauch, wenn der Akku an die Steckdose gehangen wird um diesen wieder aufzuladen. Für die Fälle der Entnahme aus der Eigenerzeugungsanlage gilt die Sonderregelung des {{du przepis="§ 61 EEG"}}.
Schließlich kann der Übertragungsnetzbetreiber nur dann die Zahlung der EEG-Umlage vom ElVU verlangen, wenn keine Ausnahmen nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}} greifen. Dieser normert drei Möglichkeiten, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf die EEg - Umlage entfällt. Im einzelnen sind dies:


Revision [54631]

Edited on 2015-06-01 20:17:26 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [54630]

Edited on 2015-06-01 20:17:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierecht, CategoryEnergierechtLexikon


Revision [54629]

Edited on 2015-06-01 20:15:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[http://www.juris.de/jportal/portal/t/21cy/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE140013370&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Hamburg, Urteil v. 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, Rn. 87 ff, auszugsweise in: ER 06/14, S. 252 - 259.]]
Deletions:
OLG Hamburg, Urteil v. 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, auszugsweise in: ER 06/14, S. 252 - 259.


Revision [54628]

Edited on 2015-06-01 20:12:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Rn. 3, 4, 6, 16 - 22, 38 - 41, 54 - 60.
OLG Hamburg, Urteil v. 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, auszugsweise in: ER 06/14, S. 252 - 259.


Revision [54627]

Edited on 2015-06-01 19:55:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. [[http://www.juraforum.de/gesetze/ausglmechv/3-ermittlung-der-eeg-umlage § 3 AusglMechV.]] Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Dabei hat eine **transparente **Berechnung zu erfolgen. Demnach besteht die Umlage im wesentlichen aus **zwei Elementen**. Dies ist einmal die auf Prognosebasis für das Folgejahr ermittelte Differenz aus Einnahmen und Ausgaben der Vermarktung und zum anderen wird der konkrete, derzeitge Saldo aus Einnahmen und Ausgaben in die Umlage umfasst. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen für derzeit zu ermitteltenden Saldo sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
Diese sind dann mit den in § 3 Abs. 4 AusglMechV aufgeführten Ausgaben zu saldieren. Bei diesen Ausgaben sind nur solche zu berücksichtigen, welche erforderlich waren. Demnach wird der größte Posten die erwartenden Ausgaben für die Vergütungen nach §§ 19 ff. EEG ausmachen. Hiervon abzuziehen sind die vermiedenen Netzentgelte.
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Nach § 5 Abs. 2 AusglMechV müssen die in Abs. 1 aufgeführten Daten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.
Zusätzlich müssen die Übertrgungsnetzbetreiber gem. § 6 Abs. 1 AusglMechV eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen.
Deletions:
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. [[http://www.juraforum.de/gesetze/ausglmechv/3-ermittlung-der-eeg-umlage § 3 AusglMechV.]] Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
Diese sind dann mit den in Abs. 4 aufgeführten Ausgaben zu saldieren. Den größten Posten bilden in ökonomischer Hinischt die erwartenden Ausgaben für die Vergütungen nach §§ 19 ff. EEG. Hiervon abzuziehen sind die vermiedenen Netzentgelte.
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.


Revision [54626]

Edited on 2015-06-01 19:30:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage ist nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 3 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms in ct./kWh verlangen darf. Nicht berücksichtigt werden demnach die Strommengen, welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste. Dies erfrolgt durch eine Zahlung von monatlichen Abschlägen. Dies ist damit zu begründen, dass die exakte Strommenge, welche ein Elektrizitätsunternehmen an einen Letztverbaucher leifert nicht im Vorfeld publik ist.
((1)) [[FallEEGUmlageBeispiel Fallbeispiel]]
Deletions:
Die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage ist nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 3 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms in ct./kWh verlangen darf. Nicht berücksichtigt werden demnach die Strommengen, welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste. Dies erfrolgt durch eine Zahlung von monatlichen Abschlägen.
((1)) [[FallZahlungEEGUmlageBeispiel Fallbeispiel]]


Revision [54594]

Edited on 2015-06-01 17:30:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage **bis zum 15. Oktober** des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Deletions:
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage bis zum 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.


Revision [54592]

Edited on 2015-06-01 17:29:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage bis zum 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Deletions:
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage bis zum 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.


Revision [54591]

Edited on 2015-06-01 17:28:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner regelt § 5 AusglMechV eine Veröffentlichungspflicht für die Übertragungsnetzbetreiber. Nach dieser haben die Übertragungsnetzbetreiber die für das folgende Kalenderjahr geltende EEG-Umlage bis zum 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.


Revision [54589]

Edited on 2015-06-01 17:22:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. [[http://www.juraforum.de/gesetze/ausglmechv/3-ermittlung-der-eeg-umlage § 3 AusglMechV.]] Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
Deletions:
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. § 3 AusglMechV. Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.


Revision [54587]

Edited on 2015-06-01 17:18:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage ist nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 3 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms in ct./kWh verlangen darf. Nicht berücksichtigt werden demnach die Strommengen, welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste. Dies erfrolgt durch eine Zahlung von monatlichen Abschlägen.
Deletions:
Die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage ist nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 3 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms ct./kWh verlangen darf. Nicht berücksichtigt werden demnach die Strommengen, welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste. Dies erfrolgt durch eine Zahlung von monatlichen Abschlägen.


Revision [54443]

Edited on 2015-05-31 16:46:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage ist nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 3 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms ct./kWh verlangen darf. Nicht berücksichtigt werden demnach die Strommengen, welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste. Dies erfrolgt durch eine Zahlung von monatlichen Abschlägen.
Seit Januar 2010 erfolgt die Ermittlung der EEG - Umlage gem. § 3 AusglMechV. Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
[[GerstnerGrundzuegedesRechtsderErneuerbarenEnergien Hendrich/Ahnsehl, in: Gerstner Grundzüge des Recht der erneuerbaren Energien, Kap. 6, Rn. 43 ff..]]
[[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 60, Rn. 1 - 7; 17 - 27; 54 - 66.]]
Deletions:
Seit Januar 2010 erfolgt die ermittlung der EEG - Umlage gem. § 3 AusglMechV. Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
Dabei ist die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms verlangen. Nicht berücksichtigt werden demnaach die Strommengen , welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste.


Revision [54379]

Edited on 2015-05-30 15:56:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit Januar 2010 erfolgt die ermittlung der EEG - Umlage gem. § 3 AusglMechV. Demnach ergibt sich die EEG - Umlage nach Abs. 1 aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind in Abs. 3 aufgeführt. bei diesen bildet der größte Teil die erwartetenen Einnahmen aus der Vermarktung nach § 2 AusglMechV. Hinsichtlich der prognostizierten Einnahmen ist gem. § 4 Abs. 2 AusglMechV der ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres zu bilden.
Diese sind dann mit den in Abs. 4 aufgeführten Ausgaben zu saldieren. Den größten Posten bilden in ökonomischer Hinischt die erwartenden Ausgaben für die Vergütungen nach §§ 19 ff. EEG. Hiervon abzuziehen sind die vermiedenen Netzentgelte.
Deletions:
Seit Januar 2010 erfolgt die ermittlung der EEG - Umlage gem. § 3 AusglMechV. Demnach ergibt sich die EEG - Umlage aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die letztendlich aus den unterscheide zwischen prognostizierten werten und den tatsächlichen Werten veerringern sich bei einer steigenden Prognosegüte. tg


Revision [54378]

Edited on 2015-05-30 15:40:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Seit Januar 2010 erfolgt die ermittlung der EEG - Umlage gem. § 3 AusglMechV. Demnach ergibt sich die EEG - Umlage aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Einnahmen und den wahrscheinlichen Ausgaben und dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den tatsächlichen Einnahmen. Die letztendlich aus den unterscheide zwischen prognostizierten werten und den tatsächlichen Werten veerringern sich bei einer steigenden Prognosegüte. tg
Dabei ist die Höhe der zu zahlenden EEG - Umlage nicht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms verlangen. Nicht berücksichtigt werden demnaach die Strommengen , welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste.
Deletions:
Die Höhe der z zahlenden EEG - Umlage ist niht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms verlangen. Nicht berücksichtigt werden demnaach die Strommengen , welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste.


Revision [54376]

Edited on 2015-05-30 15:33:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Höhe der z zahlenden EEG - Umlage ist niht unbegrenzt. Dies ergibt sich aus {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}, indem der Übertragungsnetzbetreiber nur den jeweiligen Anteil des vom EltVU an einen Letztverbaucher gelierferten Stroms verlangen. Nicht berücksichtigt werden demnaach die Strommengen , welche das EltVU ins Ausland geliefert hat bzw. der eigenerbauch sowie die Leitungsverluste.


Revision [54375]

Edited on 2015-05-30 15:23:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**[[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8241 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf EEG-Umlage nach § 60 als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
>>**[[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8241 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 EEG"}} als Strukturbaum]]**>>


Revision [54374]

Edited on 2015-05-30 15:22:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**[[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8241 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 EEG"}} als Strukturbaum]]**>>


Revision [54274]

Edited on 2015-05-28 21:11:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehnt die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas **unmittelbar **erfolgt oder **das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird.** Dieses dient nach seiner Definition als Medium um denStrom zum späteren Gebrauch zwischen zu speichern **(Rückverstromung)**.
Auch grieft an dieser Stelle wieder derselbe Gedanke wie beim Abs. 3 S.1, eine doppelte Belastung des Stroms mit der EEG - Umlage zu vermeiden. Demnach fällt diese erst an, wenn ein Letztverbauch von dem Strom efolgt, welcher ausschließlich sowie indirekt aus erneuerbaren Energien und durch die Verewendung von wäremäquvivalentes Speichergas erzeugt wurde. Auch gilt die Befreiung für die auftrenden **Umwandlungsverluste**. Hierdurch soll die Umwandlung reizvoller werden.
Eine letzte Befreiung von der EEG - Umlagepflicht regelt {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}}. Dieser normiert, dass keine EEG - Umlage anfällt, wenn der Strom an den Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie geliefert wird. Demnach muss logischerweise eine Lieferung an den Netzbetreiber erfolgen. Ebenso ist ein solcher Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Strom durch das Netz, konkret durch Umspannung und Leistungswiederstand, verbraucht wird.
**__Quellen:__**
Deletions:
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird. Dieses dient nach seiner Definition als Medium um den später gebrauchten Strom zwischen zu speichern.
Auch hier grieft wieder derselbe Gedanke wie beim Abs. 3 S.1, eine doppelte Belastung des Stroms mit der EEG - Umlage zu vermeiden. Demnach fällt diese erst an, wenn ein Letztverbauch von dem strom efolgt, welcher ausschließlich sowie indirekt aus erneuerbaren Energien und durch Verewendung von wäremäquvivalenten Speichergas erzeugt wurde. Auch gilt die Befreiung für die auftrenden Umwandlungsverluste. Hierdurch soll die Umwandlung reizvoler werden.
Eine letzte Befreiung von der EEG - Umlagepflicht regelt {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}}. Dieser normiert, dass keine EEG - Umlage anfällt, wenn der Strom Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie geliefert wird. Demnach muss eine Lieferung an den Netzbetreiber erfolgen. Ebenso wird in einem solchen Fall der Strom durch das Netz, konkret durch Umspannung und Leistungswiederstand, verbraucht.


Revision [54269]

Edited on 2015-05-28 20:49:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.
Nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. dies dient wiederum dazu die Speicherung an sich rentabel zu machen. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Zuführungsbestandteil und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden Letzverbrauchsprozess statt.
Eine letzte Befreiung von der EEG - Umlagepflicht regelt {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 3 EEG"}}. Dieser normiert, dass keine EEG - Umlage anfällt, wenn der Strom Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie geliefert wird. Demnach muss eine Lieferung an den Netzbetreiber erfolgen. Ebenso wird in einem solchen Fall der Strom durch das Netz, konkret durch Umspannung und Leistungswiederstand, verbraucht.
Deletions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.
Nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Zuführungsbestandteil und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden Letzverbrauchsprozess statt.


Revision [54268]

Edited on 2015-05-28 20:41:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird. Dieses dient nach seiner Definition als Medium um den später gebrauchten Strom zwischen zu speichern.
Auch hier grieft wieder derselbe Gedanke wie beim Abs. 3 S.1, eine doppelte Belastung des Stroms mit der EEG - Umlage zu vermeiden. Demnach fällt diese erst an, wenn ein Letztverbauch von dem strom efolgt, welcher ausschließlich sowie indirekt aus erneuerbaren Energien und durch Verewendung von wäremäquvivalenten Speichergas erzeugt wurde. Auch gilt die Befreiung für die auftrenden Umwandlungsverluste. Hierdurch soll die Umwandlung reizvoler werden.
Deletions:
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird. Dieses dient nach seiner Definition als Medium um den später gebrauchtenn Strom zwischen zu speichern. Auch hier grieft wieder derselbe Gedanke wie beim Abs. 3 S.1, eine doppelte Belastung des Stroms mit der EEG - Umlage zu vermeiden. Demnach fällt diese erst an, wenn ein Letztverbauch von dem strom efolgt, welcher ausschließlich sowie indirekt aus erneuerbaren Energien und durch Verewendung von wäremäquvivalenten Speichergas erzeugt wurde.


Revision [54267]

Edited on 2015-05-28 20:37:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird. Dieses dient nach seiner Definition als Medium um den später gebrauchtenn Strom zwischen zu speichern. Auch hier grieft wieder derselbe Gedanke wie beim Abs. 3 S.1, eine doppelte Belastung des Stroms mit der EEG - Umlage zu vermeiden. Demnach fällt diese erst an, wenn ein Letztverbauch von dem strom efolgt, welcher ausschließlich sowie indirekt aus erneuerbaren Energien und durch Verewendung von wäremäquvivalenten Speichergas erzeugt wurde.
Deletions:
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird.


Revision [54266]

Edited on 2015-05-28 20:23:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
**bb. Strom wird zur Erzeugung von [[EnRSpeichergas Speichergas]] eingesetzt**
{{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG"}} dehtn die Befreiung von der EEG - Umlage auf solchen Strom aus, welcher zur Erzeugung von Speichrgas verwendet wird. Dabei wird diese Regelung von dem Gedanken geprägt, dass es weder darauf ankommt, ob die Verstromung von Speichergas unmittelbar erfolgt oder das Gas zunächst in das Erdgasnetz geleitet wird und sodann aus diesem in gewisser Entfernung zwecks Vertromung entnommen wird.
Deletions:
**bb. Strom wird zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt**


Revision [54133]

Edited on 2015-05-26 19:59:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]
Nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Zuführungsbestandteil und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden Letzverbrauchsprozess statt.
Hinzukommen muss, dass der Strom zeitlich nachfolgend **wieder in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird** und der **Stromspeicher nur diesem Zweck** dient.
Deletions:
- Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]**
Nach {{du przepis="§ 60 abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Zuführungsbestandteil und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden Letzverbrauchsprozess statt.


Revision [54132]

Edited on 2015-05-26 19:55:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 60 abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Zuführungsbestandteil und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden Letzverbrauchsprozess statt.
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 60 abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Stromanteils und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden strombestandteil statt.


Revision [54131]

Edited on 2015-05-26 19:53:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 60 abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet. Relevanz erlangt dieser Ausnahme dann, wenn es um den Teil des Stroms geht, welcher an den Speicher abgegeben wurde und als Verlust oder infolge von erforderlichen Umwandlungsvorgängen verloren ging oder verwendet wurde. Aus Gründen, dass es gesetzlich vier Speicherarten vorhanden sind, ist die Speichetechnik unerheblich. Auf diese Artg findet bei jedem zeitversetzten Stromverbraucheine Aufspaltung in den nach Abs. 3 S. 1 bevorzugten Stromanteils und in den mit der EEG - Umlage später zu belastenden strombestandteil statt.
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 60 abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet.


Revision [54130]

Edited on 2015-05-26 19:42:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 60 abs. 3 S. 1 EEG"}} entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG - Umlage dann, wenn die Stromlieferung an einen Stromspeicher erfolgt bzw. dorthin transportiert wird. Hierbei muss der Zweck der Zuführung eine Zwischenspeicherung darstellen. Dieser Ausnahmetatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass der dort gelagerte Strom nicht doppelt mit der EEG - Umlage belastet wird. Dieser Strom wird dann bei der sich anschließenden Lieferung mit dem Ziel des Verbrauchs mit der EEG- Umlage belastet.


Revision [54129]

Edited on 2015-05-26 19:35:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Schließlich kann der Übertragungsnetzbetreiber nur dann die Zahlung der EEG-Umlage vom ElVU verlangen, wenn keine Ausnahmen nach {{du przepis="§ 60 Abs. 3 EEG"}} greifen. Dieser normert drei Möglichkeiten, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf die EEg - Umlage entfällt. Im einzelnen sind dies:
- Stromlierferungen an einen Stromspeicher
- Strom zur Erzeugung von Speichergas oder
- Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]**
Im Weiteren werden die Einzelnen Ausnahmenfälle näher behandelt.


Revision [54059]

Edited on 2015-05-24 18:35:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Stromlieferung muss an einen Letztverbraucher erfolgen. Nach § 5 Nr. 24 EEG ist jede natürliche oder juristische Person alsLetztverbraucher anzusehen, welche Strom verbraucht.
Anhand dieser Begriffsbestimmung ist zu erkennen, dass diese ziemlich weit geht weshalb dieser teleologisch zu reduzieren ist. Das EEG hat ausschließlich die leitungsgebundene Energieversorgung im Auge. Demnach erfolgt i. D. S. kein Verbrauch, wenn der gespeicherte Strom aus einer Batterie bzw. Akku verwendet wird. Allerdings erfolgt dann ein Verbrauch, wenn der Akku an die Steckdose gehangen wird um diesen wieder aufzuladen. Für die Fälle der Entnahme aus der Eigenerzeugungsanlage gilt die Sonderregelung des {{du przepis="§ 61 EEG"}}.
Ferner ist es auf Seiten des EltVU nicht notwendig, dass dieses nur oder überwiegend Letztverbraucher mit Strom beliefert. Vielmehr genügt es, wenn ein Letztverbraucher von dem EltVU mit Strom versorgt wird.


Revision [54058]

Edited on 2015-05-24 18:34:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Demnach liegt eine Lieferung zwischen Konzernunternehmen, welche rechtlich eigenständig bzw. verschiedene, juristische Personen darstellen, vor. Problematischer in diesem Zusammenhang sind die Fällen der **Lohnverstromung**. Bei diesen erfolgt die Stromerzeugung für den Letztverbraucher unter Verwendung des vom Letztverbraucher zur Verfügung gestellten Primärenergieträgers. In einem solchen Fall sind an der Lieferung ebenfalls zwei verschiedene Rechtsträgerschaft beteiligt, sodass eine Lieferbeziehung vorliegt.
Ein anderer Fall betrifft die sog. Medienlieferung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht Strom, sondern mit Nutzenergie, in Form von Licht. Auch in diesem Fall liegt eine Lieferbeziehung vor. Hingegen erfolgt keine Lieferung beim Eigenverbrauch.
Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt.
Deletions:
Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.


Revision [54056]

Edited on 2015-05-24 14:26:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die Lieferung erfolgt an einen Letztverbraucher
Die Prüfung dieses Punktes wird durch die ins EEG 2014 neu eingeführte Liefervermutung nach S. 2 ergänzt. Sinn und Zweck dieser **wiederlegbaren **Liefervermutung ergibt sich daraus, dass alle beim Übertragungsnetzbetreiber im Bilanzkreis stehenden Energiemengen regelmäßig der EEG-Umlagepflicht unterfallen sollen. Damit die Liefervermutung greift, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Abgabe von elektrischer Arbeit an physikalische Entnahmestellen
- keine Vorlage einer bilanzkreisspezifischen Meldung eines EltVU nach {{du przepis="§ 74 EEG"}}
**cc. An einen Letztverbraucher**
Deletions:
- die Lieferung erfolgt an einen Letztverbaucher
Die Prüfung dieses Punktes wird durch die Liefervermutung nach S. 2 ergänzt. Sinn und Zweck dieser **wiederlegbaren **Liefervermutung ergibt sich daraus, dass alle beim Übertragungsnetzbetreiber im Bilanzkreis stehenden Energiemengen regelmäßig der EEG-Umlagepflicht unterfallen sollen. Damit die Liefervermutung greift, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Abgabe von elektrischer Arbeit an physikalische Entnnahmestellen
- keine Vorlage einer bilanzkreisbesonderen Meldung eines EltVU nach {{du przepis="§ 74 EEG"}}
**cc. An einen Letztverbaucher**


Revision [54054]

Edited on 2015-05-24 11:46:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Begriff der Lieferung musste sich das OLG-Hamburg in jüngster Zeit beschäftigen. Dieses hatte hierbei über die Frage der Umlagepflicht bei Lieferung von Nutzenergie am 12.08.2014 zu entscheiden. Entsprechend seiner Ausführungen ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwendig ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen.
Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.
Deletions:
Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwendig ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.


Revision [54053]

Edited on 2015-05-24 11:40:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist der Verpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses einen Letztverbaucher mit Strom beliefern.
In der Elt. RL 200972/72/EG ist der Begriff der Lieferung nicht zu finden. Dort heißt es in Art. 2 Nr. 19 eine Versorgung ist der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden. Eine vergleichbare Definition ist in {{du przepis="§ 5 EEG"}} nicht enthalten.
Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwendig ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.
Deletions:
Ist der Verpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses eine Letztverbaucher mit Strom beliefern. Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwenid ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.


Revision [54052]

Edited on 2015-05-24 11:28:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Unternehmen A liefert an das Unternehmen B 200 kWh. B verbraucht 100 kWh selber und liefert 100 kWh an das Unternehmen C. Dieses liefert die 100 kWh an den Letztverbraucher D. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen A und C zu richten. Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf die von A an B gelieferte Stromenge im Umfang von 100 kWh die B verbraucht hat. In diesem Umfang ist B als Letztverbraucher anzusehen.
Auch kommt ein Anspruch gegen C in Bezug auf die an D gelieferten 100 kWh in Betracht. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbraucht, aus.>>
Deletions:
Das Unternehmen A liefert an das Unternehmen B 200 kW. B verbaucht 100 kW selber und liefert 100 kW an das Unternehmen C. Dieses liefert 50 kW an den Letztverbaucher D und verbraucht die restlichen 50 kW. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen C zu richten. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbaucht, aus. Auch kommt ein Anspruch gegen B in Bezug auf die selbstverbauchten 100 kW nicht in Betracht, weil es im Umfang des selbstverbrauchten Stroms als Letztverbaucher anzusehen ist.>>


Revision [54051]

Edited on 2015-05-24 11:11:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Elektrizitätversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies können sowohl Stromhändler wie auch Contractoren, welche den Strom selber erzeugen oder beziehen sein. Die Lieferbezeichnung ist hierbei auf eine kommerzielle Verwertung gerichtet. Hiernach ist derjenige nicht als Lieferant tätig, welcher den Strom nur verschenkt.
Eine natürliche bzw. juristische Person erhält ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:
Das Unternehmen A liefert an das Unternehmen B 200 kW. B verbaucht 100 kW selber und liefert 100 kW an das Unternehmen C. Dieses liefert 50 kW an den Letztverbaucher D und verbraucht die restlichen 50 kW. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen C zu richten. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbaucht, aus. Auch kommt ein Anspruch gegen B in Bezug auf die selbstverbauchten 100 kW nicht in Betracht, weil es im Umfang des selbstverbrauchten Stroms als Letztverbaucher anzusehen ist.>>
Deletions:
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies können sowohl Stromhändler wie auch Contractoren, welche den Strom selber erzeugen oder beziehen sein. Die Lieferbezeichnung ist hierbei auf eine kommerzielle Verwertung gerichtet. Hiernach ist derjenige nicht als Lieferant tätig, welcher den Strom nur verschenkt.
Eine natürliche bzw. juristische Person erhält ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht mit zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:
Das Unternehmen A lifert an das Unternehmen B 200 kW. b verbaucht 100 kW selber und liefert 100 kW ann das Unternehmen C. Dieses liefert 50 kW an den Letztverbaucher D und verbraucht die restlichen 50 kW. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen C zu richten. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbaucht, aus. Auch kommt ein Anspruch gegen B in Bezug auf die selbstverbauchten 100 kW nicht in Betracht, weil es im Umfang des selbstverbrauchten Stroms als Letztverbaucher anzusehen ist.>>


Revision [54050]

Edited on 2015-05-24 11:06:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
- der Anspruchsgegner ist Elektrizitätversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige [[EnRRegelenergie Regelenergie]] zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich mehr als ein Gebiet umfassen und auf den Transport von Strom durch und über diese Gebiete an Stromverteilnetze abzielen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Umstand das die Definition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} gegenüber der in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enger gefasst ist. Dies ist daran zu erkennen, dass der Adressatenkreis in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} im Hinblick auf die Netzeigenschaft (//[...] des Übertragungsnetzes [...]//) weiter geht als der von {{du przepis="§ 5 EEG"}} (//[...] Hoch-und Höchstspannungsnetzen [...]//) . Somit kann davon augegangen werden, dass die im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.
Deletions:
- der Anspruchsgegner ist Energieversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich über eine Region hinaus reichen und auf denTransport von Strom durch und über diese Regionen an Stromverteilnetze abzielen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Vorhandensein einer selbstständigen, enger gefassten Begriffsdefinition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} kann davon augegangen werden, dass im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass der Adressatenkreis in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} weiter geht als der von {{du przepis="§ 5 EEG"}}.


Revision [53999]

Edited on 2015-05-21 14:32:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist der Verpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses eine Letztverbaucher mit Strom beliefern. Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwenid ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde. Auch ist es für das Vorliegen einer Lieferbeziehung nicht maßgeblich, dass der zugrundeliegende Strompreis sich offen oder verdeckt aus anderen Preisforderungen des Lieferanten ergibt. Hingegen liegt keine Lieferung bei der Eigenversorgung vor.
Die Prüfung dieses Punktes wird durch die Liefervermutung nach S. 2 ergänzt. Sinn und Zweck dieser **wiederlegbaren **Liefervermutung ergibt sich daraus, dass alle beim Übertragungsnetzbetreiber im Bilanzkreis stehenden Energiemengen regelmäßig der EEG-Umlagepflicht unterfallen sollen. Damit die Liefervermutung greift, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- beim Übertragungsnetzbetreiber geführter Bilanzkreis bzw. Unterbilanzkreis
- Abgabe von elektrischer Arbeit an physikalische Entnnahmestellen
- keine Vorlage einer bilanzkreisbesonderen Meldung eines EltVU nach {{du przepis="§ 74 EEG"}}
Deletions:
Ist der Vrpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses eine Letztverbaucher mit Strom beliefern. Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwenid ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde.


Revision [53998]

Edited on 2015-05-21 14:18:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs bestehen:
Ist der Vrpflichtete ein Elektriztätsversorgungsunternehmen, so muss dieses eine Letztverbaucher mit Strom beliefern. Nach dem OLG Hamburg ist unter Lieferung die Handlung zu verstehen, welche notwenid ist, um die Pflichten des Lieferanten aus einem Stromliefervertrag zu erfüllen. Demnach muss der Liefervorgang zwischen zwei Rechtsträgern nach rechtlichen Verständnis stattfinden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Rechtssubjekte ist unerheblich. Unerheblich ist bei der Lieferung, ob diese über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über ein Arealnetz erfolgt. Dieser Umstand wurde bis zum EEG 2009 noh anders gesehen. Damals vertratt der BGH noch die Ansicht das eine Belierfung innerhalb eines Arealneetzes nicht zur EEG-Umlagepflicht führt und somit diese Stromlieferung vom bundesweiten Ausgleich des EEG nicht erfasst wurde.
Deletions:
Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs bestehen:


Revision [53988]

Edited on 2015-05-20 23:14:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
- gegenüber EltVU`s
((3)) Verfpflichteter = Elektrizitätversorgungsunternehmen (EltVU)
- ein Elektrizitätversorgungsunternehmen handeln
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Dies können sowohl Stromhändler wie auch Contractoren, welche den Strom selber erzeugen oder beziehen sein. Die Lieferbezeichnung ist hierbei auf eine kommerzielle Verwertung gerichtet. Hiernach ist derjenige nicht als Lieferant tätig, welcher den Strom nur verschenkt.
Eine natürliche bzw. juristische Person erhält ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht mit zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:
Das Unternehmen A lifert an das Unternehmen B 200 kW. b verbaucht 100 kW selber und liefert 100 kW ann das Unternehmen C. Dieses liefert 50 kW an den Letztverbaucher D und verbraucht die restlichen 50 kW. In einem solchen Fall ist dann der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen C zu richten. Ein Anspruch gegen den D scheidet, aufgrund dass dieser den Strom verbaucht, aus. Auch kommt ein Anspruch gegen B in Bezug auf die selbstverbauchten 100 kW nicht in Betracht, weil es im Umfang des selbstverbrauchten Stroms als Letztverbaucher anzusehen ist.>>
((1)) [[FallZahlungEEGUmlageBeispiel Fallbeispiel]]
Deletions:
- gegenüber EVU`s
((3)) Verfpflichteter = Energieversorgungsunternehmen (EVU)
ein Elektrizitätversorgungsunternehmen handeln
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Demnach erhält eine natürliche bzw. juristische Person ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht mit zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:
>>


Revision [53942]

Edited on 2015-05-20 10:17:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Demnach erhält eine natürliche bzw. juristische Person ihre Qualifikation als Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht durch ihr Auftreten. Vielmehr kommt es für die Stellung als Elektrizitätversorgungsunternehmen auf das Verhalten des Belieferten an. Veräußert dieser den Strom, so wird das Elektrizitätversorgungsunternehmen nicht mit zur EEG-Umlagepflicht herangezogen. Verbraucht dieser jedoch den Strom ist das Elektrizitätversorgungsunternehmen im Unfang der gelieferten Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dies soll am Beispiel der Stromlieferantenkette verdeutlicht werden:
>> **__Beispiel: __**
>>
Deletions:
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert,


Revision [53941]

Edited on 2015-05-20 10:02:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Gegensatz zur Bestimmung, ob jemand Übertragungsnetzbetreiber i.S.d. § 5 Nr. 31 EEG ist oder nicht, ist die Klärung des Anspruchsverpflichtenden nicht ganz so einfach. Bei diesem muss es sich um
ein Elektrizitätversorgungsunternehmen handeln
**aa. Elektrizitätversorgungsunternehmen**
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Nach § 5 Nr. 13 EEG jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert,
Deletions:
Im Gegensatz zur Bestimmung, ob jemand Übertragungsnetzbetreiber i.S.d. § 5 Nr. 31 EEG ist oder nicht, ist die Klärung des Anspruchsverpflichtenden nicht ganz so einfach. Bei diesem muss es sich um ein:
- Energieversorgungsunternehmen handeln
**aa. Energieversorgungsunternehmen**
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Im EEG 2014 ist keine eigenständige Begriffsbestimmung zum Energieversorgungsunternehmen enthalten. Insofern ist auf den Begriff in § 3 Nr. 18 EnWG zurückzugreifen. Demnach handelt es sich beim Energieversorgungsunternehmen um natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Demgegenüber ist die Qualifizierung als Energieversorgungsunternehmen beim Betrieb einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung ausgeschossen.
Anhand der Formulierung (//[...] die Energie an andere liefern [...]//). ist zu erkennen, dass nicht nur EVU von der EEG-Umlagepflicht erfasst werden, welche Ström über das Netz der allgemeinen Versorgung liefern, sondern auch solche die Letztverbraucher in Arealnetzen versorgen. Dies war innerhalb der Rechtsprechung nicht immer der Fall.


Revision [53940]

Edited on 2015-05-20 09:54:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers muss sich gegen ein Energieversorgungsunternehmen richten. Im EEG 2014 ist keine eigenständige Begriffsbestimmung zum Energieversorgungsunternehmen enthalten. Insofern ist auf den Begriff in § 3 Nr. 18 EnWG zurückzugreifen. Demnach handelt es sich beim Energieversorgungsunternehmen um natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Demgegenüber ist die Qualifizierung als Energieversorgungsunternehmen beim Betrieb einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung ausgeschossen.
Anhand der Formulierung (//[...] die Energie an andere liefern [...]//). ist zu erkennen, dass nicht nur EVU von der EEG-Umlagepflicht erfasst werden, welche Ström über das Netz der allgemeinen Versorgung liefern, sondern auch solche die Letztverbraucher in Arealnetzen versorgen. Dies war innerhalb der Rechtsprechung nicht immer der Fall.


Revision [53939]

Edited on 2015-05-20 09:30:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
- der Anspruchsberechigter ist Übertragungsnetzbetreiber
- der Anspruchsgegner ist Energieversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
Zunächst muss es sich bei dem Anspruchssteller um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbetreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich über eine Region hinaus reichen und auf denTransport von Strom durch und über diese Regionen an Stromverteilnetze abzielen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG enthalten. Vor diesem Hintergund stellt sich insoweit die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich auf die EEG-Umlage bezieht und dem Vorhandensein einer selbstständigen, enger gefassten Begriffsdefinition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} kann davon augegangen werden, dass im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass der Adressatenkreis in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} weiter geht als der von {{du przepis="§ 5 EEG"}}.
Deletions:
- Anspruchsberechigter ist Übertragungsnetzbetreiber
- Anspruchsgener ist Energieversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
Zunächst muss es sich bei dem Rechtssubjekt, welchen den Anspruch geltend macht um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbettreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen bzw. zu gering wie möglich zu halten. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich über eine Region hinaus reicht und auf denTransport von Strom durch und über diese Regionen an Stromverteilnetze abzielen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG zu finden. Vor diesem Hintergund stellt sich insowiet die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich asuf die EEG-Umlage bezieht und dem Vorhandensein einer selbstständigen, spezielleren Begriffsdefinition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} kann davon augegangen werden, dass im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.


Revision [53938]

Edited on 2015-05-20 09:16:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von §  64 Abs. 3 EEG 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Deletions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.


Revision [53916]

Edited on 2015-05-19 20:27:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zunächst muss es sich bei dem Rechtssubjekt, welchen den Anspruch geltend macht um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbettreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der **regelverantwortliche Netzbetreiber** von **Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen**. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen bzw. zu gering wie möglich zu halten. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Im Gegensatz zur Bestimmung, ob jemand Übertragungsnetzbetreiber i.S.d. § 5 Nr. 31 EEG ist oder nicht, ist die Klärung des Anspruchsverpflichtenden nicht ganz so einfach. Bei diesem muss es sich um ein:
- Energieversorgungsunternehmen handeln
- es muss eine Belieferung von Strom erfolgen und
- die Lieferung erfolgt an einen Letztverbaucher
**aa. Energieversorgungsunternehmen**
**bb. Belieferung mit Strom**
**cc. An einen Letztverbaucher**
Deletions:
Zunächst muss es sich bei dem Rechtssubjekt, welchen den Anspruch geltend macht um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbettreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen bzw. zu gering wie möglich zu halten. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.


Revision [53910]

Edited on 2015-05-19 20:12:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs bestehen:
- Anspruchsberechigter ist Übertragungsnetzbetreiber
- Anspruchsgener ist Energieversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbaucher liefert und
- es liegt kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 3 vor
Zunächst muss es sich bei dem Rechtssubjekt, welchen den Anspruch geltend macht um einen Übertragungsnetzbetreiber handeln. Übertragungsnetzbettreiber ist nach § 5 Nr. 31 EEG der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Als regelverantwortlicher Netzbetreiber ist derjenige anzusehen, welcher verpflichtet ist die notwendige Regelenergie zu besorgen und zur Verfügung zu stellen um Netzschwankungen auszugleichen bzw. zu gering wie möglich zu halten. Auch muss es sich um Hoch- oder Höchstspannungsnetze handeln. Dies sind diejenigen Netze, welche eine elektrische Spannung von 60 oder 110 kV (Hochspannungsnetz) bzw. 220 kV (Höchstspannungsnetz) besitzen.
Schließlich muss das Netz der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn sie räumlich über eine Region hinaus reicht und auf denTransport von Strom durch und über diese Regionen an Stromverteilnetze abzielen.
Korrespondierend zu dieser Begriffsbestimmung ist eine Weitere im § 3 Nr. 10 EnWG zu finden. Vor diesem Hintergund stellt sich insowiet die Frage auf welche Begriffsbestimmung es im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}} ankommt. Aufgrund der Regelungssystematik des {{du przepis="§ 60 EEG"}}, welcher sich asuf die EEG-Umlage bezieht und dem Vorhandensein einer selbstständigen, spezielleren Begriffsdefinition in {{du przepis="§ 5 EEG"}} kann davon augegangen werden, dass im {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthaltene Definition hinter dieser zurück tritt.
Deletions:
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Energieversorgungsunternehmen bildet {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}. Diese Regelung zielt darauf ab, die Differenzkosten der unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgehobenen EEG- Einspeisungen und nach dem Verkauf an der Strombörse auf solche EVU weiterzugeben, Strom an Letztverbraucher liefern.


Revision [53908]

Edited on 2015-05-19 19:40:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 auf Grundlage von {{du przepis="§ 64 Abs. 3 EEG"}} 2009 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Deletions:
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.


Revision [53907]

Edited on 2015-05-19 19:39:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW. Für 2015 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.
Die AusglmechV ist am 01.01.2010 erlassen wurden. Durch diese wurde die bis dahin zusammengehörende vertikale Wälzung von Stromengen und EEG - Durchleitungsentgelten in eine Umlagenfinanzierung umgewandelt.
Deletions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW.


Revision [53825]

Edited on 2015-05-17 21:39:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
**aa. Lieferung von Strom an einen [[EnRStromspeicher Stromspeicher]]**
Deletions:
**aa. Lieferung von Strom an einen Speicher**


Revision [53820]

Edited on 2015-05-17 19:57:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Energieversorgungsunternehmen bildet {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}. Diese Regelung zielt darauf ab, die Differenzkosten der unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgehobenen EEG- Einspeisungen und nach dem Verkauf an der Strombörse auf solche EVU weiterzugeben, Strom an Letztverbraucher liefern.


Revision [53819]

Edited on 2015-05-17 19:48:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Gerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt. Im Jahr 2014 lag diese bei 6, 24 ct/kW.
Bei der EEG-Umlage handelt es sich um den Ausgleich der Differenzkosten zwischen den EE-Stromerlösen, nach der Vermarktung an der Strombörse und den zu leistenden Fördertahlungen an die Anlagenbetreiber.
Deletions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Geerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt.


Revision [53818]

Edited on 2015-05-17 19:36:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
**aa. Lieferung von Strom an einen Speicher**
**bb. Strom wird zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt**
**cc. Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]]**


Revision [53757]

Edited on 2015-05-15 20:02:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser nach den §§ 63 ff. EEG befreit werden?
((1)) Befreiung von der EEG-Umlagepflicht - insb. [[EnrBesondereAusgleichsregelungEEG Besondere Ausgleichsregelung]] §§ 63 ff. EEG
Deletions:
- Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser befreit werden?


Revision [53701]

Edited on 2015-05-13 15:53:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Kein Ausschluss nach Abs. 3


Revision [53677]

Edited on 2015-05-12 19:56:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der vierten Stufe von enormer Bedeutung. Geerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt.
Deletions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der letzten Stufe von enormer Bedeutung. Geerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt.


Revision [53675]

Edited on 2015-05-12 19:17:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Arbeit//


Revision [53674]

Edited on 2015-05-12 19:17:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist die EEG-Umlage auf der letzten Stufe von enormer Bedeutung. Geerade mit der Neufassung des EEG wurden auch Regelungen geschaffen, welche vor allem dazu beitragen sollen, dass diese nicht weiter ansteigt.
Im Weiteren werden folgende Fragen geklärt:
- Was ist die EEG-Umlage und welche Bedeutung hat diese?
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage?
- gegenüber EVU`s
- gegenüber Eigenversorgern und
- Unter welchen Voraussetzungen kann von dieser befreit werden?
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [53673]

Edited on 2015-05-12 19:02:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Berechtigter = Übertragungsnetzbetreiber
((3)) Verfpflichteter = Energieversorgungsunternehmen (EVU)


Revision [53638]

Edited on 2015-05-12 08:33:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anspruch auf die EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 60 Abs. 1 EEG"}}
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
((2)) Anforderungen dem Umfang nach
((1)) Anspruch auf EEG-Umlage nach {{du przepis="§ 61 EEG"}}
vgl. hierzu den separaten Beitrag zur [[EnREigenversorgungEEG Eigenversorgung unter Punkt B.]]
Deletions:
((1)) Anspruch auf die EEG-Umlage


Revision [53635]

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