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aktuelles Dokument: EnRAnlagenbetreiberEEG
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Revision history for EnRAnlagenbetreiberEEG


Revision [67370]

Last edited on 2016-04-30 11:44:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[BerlKommEEG2014 Schuhmacher, in: BerlKommEEG2014, § 5, Rn. 34, 71]]


Revision [67367]

Edited on 2016-04-30 11:21:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hinzukommen muss eine Nutzung der Anllage zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas. Beispiele für das Vorliegen einer Nutzung sind durch das Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend der amtlichen Begründung kommt es darauf an, wem die Kosten und das ökonomische Risiko auferlegen sind und die Befugnis besitzt die Anlage auf eigene Rechnung zur Erzeugung von Strom zu verwenden, folglich über den Einsatz der Anlage entscheiden kann oder beherrschenden Einfluss besitzt. Diese Kriterien hat auch der BGH in seinem Urteil vom 13.2.2008 als maßgeblich für die Bestimmung der Betreibereigenschaft erklärt. diese müssen **kumulativ** erfüllt sein.
[[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 14 ff.]]
[[http://lexetius.com/2008,419 BGH, Urt. v. 13.02.2008, VIII ZR280/05, Rn. 22 - Anlagenbetreiber nach KWKG]]
Deletions:
Hinzukommen muss eine Nutzung der Anllage zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas. Beispiele für das Vorliegen einer Nutzen sind durch das Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend der amtlichen Begründung kommt es darauf an, wem die Kosten und das ökonomische Risiko auferlegen ist und die Befugnis besitzt die Anlage auf eigene Rechnung zur Erzeugung von Strom zu verwenden, folglich über den Einsatz der Anlage entscheiden kann oder beherrschenden Einfluss besitzt.
[[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 14 ff.]]


Revision [64045]

Edited on 2016-01-28 20:43:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.
Deletions:
Gem. § 3 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.


Revision [64044]

Edited on 2016-01-28 20:24:07 by LichtChristoph
Additions:
Gem. § 3 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.
Deletions:
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.


Revision [53601]

Edited on 2015-05-10 09:46:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[TheobaldEEGKomm Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG Kommentar, § 3, Rn. 41 - 45.]]
[[SaljeEEG2014Komm Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 14 ff.]]
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [53145]

Edited on 2015-05-08 15:04:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[EnRStromabnahmeEEG Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]]
Deletions:
- [[EnRAbnahmeEEG Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]]


Revision [53143]

Edited on 2015-05-08 15:04:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hinzukommen muss eine Nutzung der Anllage zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas. Beispiele für das Vorliegen einer Nutzen sind durch das Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend der amtlichen Begründung kommt es darauf an, wem die Kosten und das ökonomische Risiko auferlegen ist und die Befugnis besitzt die Anlage auf eigene Rechnung zur Erzeugung von Strom zu verwenden, folglich über den Einsatz der Anlage entscheiden kann oder beherrschenden Einfluss besitzt.
Von Bedeutung ist die Eigenschaft als Anlagenbetreiber immer dann, wenn es um folgende Ansprüche nach dem EEG 2014 geht:
- [[EnRNetzanschlussEEG Anspruch auf Anschluss gem. § 8 EEG]]
- [[EnRAbnahmeEEG Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]]
- Anspruch auf Vergütung gem. §§ 19 ff. EEG
- [[EnRDirektvermarktungEEG Vergütung im Wege der Direktvermarktung]]
- [[EnREinspeiseverguetungEEG Vergütung im Wege der Einspeisevergütung]]
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__**Quellen**__
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CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
Hinzukommen muss eine Nutzung der Anllage zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas. Beispiele für das Vorliegen einer Nutzen sind durch das Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend der amtlichen Begründung kommt es darauf an, wem die Kosten und das ökonomische Risiko auferlegen ist und die Befugnis besitzt die Anlage auf eigene Rechnung zur Erzeugung von Strom zu verwenden.


Revision [53116]

Edited on 2015-05-08 14:50:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hinzukommen muss eine Nutzung der Anllage zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas. Beispiele für das Vorliegen einer Nutzen sind durch das Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend der amtlichen Begründung kommt es darauf an, wem die Kosten und das ökonomische Risiko auferlegen ist und die Befugnis besitzt die Anlage auf eigene Rechnung zur Erzeugung von Strom zu verwenden.


Revision [53109]

Edited on 2015-05-08 14:44:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.
Deletions:
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.


Revision [52910]

Edited on 2015-05-07 20:55:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
Deletions:
Gem. § % Nr. EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.


Revision [52867]

The oldest known version of this page was created on 2015-05-06 20:33:36 by AnnegretMordhorst
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