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SGB I Allgemeiner Teil

Einige Informationen


A. Einführung

Das SGB I definiert die Aufgaben für alle Gesetzbücher. Entsprechend des Wortlautes von § 1 SGB I fordert dieses Gesetzbuch eine Gestaltung von Sozialleistungen, die zur Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beitragen. Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.

Von diesem Grundsatz lässt § 37 Abs.1 SGB I für die übrigen Gesetzbücher einige Ausnahmen zu. Dies gilt aber nicht nur für die Regelung des § 3 -10 SGB I sondern auch für die § 31 - 36 SGB I. Die Gründe hierfür liegen darin, dass die in § 3 -10 SGB I ­enthaltenen sozialen Rechte zur Verwirklichung der in § 1 SGB I genannten Aufgaben dienen. Weiterhin gewähren diese Vorschriften den Bürgern keine eigenständigen, subjektiven Ansprüche, sondern dies erfolgt nach § 2 Abs.1 S.2 SGB I durch den besonderen Teil.
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der Auslegung und bei der Ausübung von Ermessen von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 SGB I zu beachten.

B. Rechte und Pflichten im Sozialrechtsverhältnis

Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den Sozialleistungsträger und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den Sozialleistungsempfänger ergeben können.

1. Pflichten des Sozialleistungsträgers

Zu den Hauptpflichten des Sozialleistungsträgers zählt eine umfassende Betreuungspflicht. Diese ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Beratungs- und Auskunftsanspruchs nach § 14, 15 SGB I des Bürgers. Aber auch aus den Vorschriften über die Antragsstellung § 16 und § 17 SGB I.
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger noch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.

2. Obliegenheiten des Sozialleistungsempfängers

Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I. Diesen liegt der Gedanke der sozialrechtlichen Solidarität zu Grunde. Dem entsprechend werden dem Einzelnen nicht nur Rechte zugesprochen, sondern auch Pflichten auferlegt. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Um dem gerecht zu werden, kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beitragen oder sich sogar Untersuchungen unterziehen müssen. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Kommt der Leistungsempfänger dieser Pflicht nicht nach, kann die Leistung gem. § 66 Abs.1 SGB I teilweise oder ganz versagt werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Leistungsberechtigte im Vorfeld nicht schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und ihm keine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht gesetzt wurde. Dies ergibt sich aus § 66 Abs.3 SGB I.
Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich oder teilweise im Nachhinein gem. § 67 SGB I gewährt werden.

C. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Allgemeines

Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde von der Rechtssprechung entwickelt. Ebenso ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.(Grundsatz der Naturalrestitution)
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die (Theorie der wesentlichen Bedingung) hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser Anspruch die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.

2. Prüfung des Anspruchs

Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt und der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dies rechtswidrig erfolgte und die Pflichtverletzung kausal für den Rechtsnachteil ist. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgender Struktur zu entnehmen:

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3. Fallbeispiele zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Fall: Beratung über eine Rente
Fall: Auskunft über die Beitragsreduzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung

D. Generelle, materiell - rechtliche Grundregeln des Sozialrechts

Die grundlegenden marteriellrechtlichen Grundprinzipien sind in den §§ 30 ff. SGB I geregelt. Zu diesen zählen unter anderem:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/AllgemeinerTeilDesSGB/GrundsaetzeDesSozialrechts.png)

Mehr hierzu ist in Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111, 117 sowie in Kokoemoor Sozialrecht, S. 29 ff. zu finden.


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